Gemäß luxemburgischem Steuerrecht wird der Steuerabzug vom Arbeitgeber im Auftrag seines Arbeitnehmers durchgeführt.

Es handelt sich um Quellensteuer.

Die Lohnsteuerkarte

Die Steuerklasse 

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse eingeschrieben. Diese Klasse wird die Höhe des Steuersatzes bestimmen.

Änderung der Steuerklasse

Günstigere Steuerklasse: Die neue Steuerklasse wird mit Rückwirkung ab Anfang des Steuerjahres durch Steuererklärung gewährt.

Beispiel: Eine Ehe wird im September geschlossen. Der Ehegatte wurde bisher mit Steuerklasse 1 besteuert. Am September wird der Ehegatte mit Rückwirkung mit Steuerklasse 2 besteuert (Regularsierung am Ende des Jahres durch Steuererklärung oder durch Einführung eines Antrags  auf Regulasierung).

Ungünstigere Steuerklasse:

Die bestehende Steuerklasse ist bis Ende des Jahres anwendbar. Aber dies kann im Fall eine Ehescheidung, Witwenschaft, Trennung oder Scheidung während drei Jahren unverändert bleiben.

Zusätzliche Lohnsteuerkarte 

Eine zusätzliche Lohnsteuerkarte wird in den zwei Fällen erstellt:

  • Der Steuerpflichtiger übt mehrere beruflichen Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern aus;
  • Der Steuerpflichtiger und dessen Ehegatte haben eine Beschäftigung in Luxemburg.

In beiden Situationen sind die erste Steuerkarte sowie eine zusätzliche Steuerkarte notwendig.

Die administrativen Schritte sind identisch wie für die erste Lohnsteuerkarte (siehe in Welchem Land werden Ihre Gehälter besteuert.).Im Gegensatz zu erster Lohnsteuerkarte steht auf der zusätzlichen Lohnsteuerkarte ein pauschaler Steuersatz, der gemäß Ihrer Steuerklasse bestimmt ist.

a) Arbeitnehmer, der eine zusätzliche Beschäftigung ausübt

Der Arbeitnehmer muss die erste Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber übertragen, von dem er die höchste Vergütung erhält. Die zusätzliche Lohnsteuerkarte sollte dem Arbeitgeber übertragen werden, der die zusätzliche Vergütung zahlt.

Die Steuersätze sind wie folgt:

SteuerklasseSteuersatz ab 2013
133 %
1 a21%
215%
b) Beide Ehegatten sind in Zusammenveranlagung in Luxemburg besteuert

Der Ehegatte, der die höchste und die regelmäßige Vergütung erhält, muss seinem Arbeitgeber die erste Lohnsteuerkarte zur Verfügung stellen. Der andere Ehegatte wird die zusätzliche Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber übermitteln.

Ergänzend zu diesen Fahrtkosten wird ein zusätzlicher Freibetrag für „ Reduzierung für zweite Lohnsteuerkarte“ anwendbar. Er beträgt 5.520/Jahr, d.h. 460/Monat oder 18,40/ Tag.
Die maximalen Steuersatze sind die folgenden:

SteuerklasseSteuersatz ab 2013
215 %

Berechnung der Quellensteuer

Die Höhe der Quellensteuer wird durch Anwendung des Steuersatzes (pauschaler Steuersatz auf der Lohnsteuerkarte) auf den Bruttogehalt minus Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtkosten (sowie des Ehegattenreibetrag)  berechnet.

Quellensteuer auf die zusätzliche Lohnsteuerkarte
= [Bruttogehalt – (Sozialversicherungsbeiträgen + Freibetrag für Fahrtkosten)] X anwendbares Steuersatz.

Abzüge : Fahrtkosten (FD)

Sie haben Anspruch auf einen Freibetrag für Fahrtkosten.

Reisekosten werden von der Steuerverwaltung pauschal bestimmt.

Die Distanz wird durch Entfernungseinheiten berechnet.

Die pauschalen Abzüge pro Entfernungseinheiten betragen 99 € pro Jahr innerhalb von 30 Enterfernungseinheiten. Die vier ersten Enterfungseinheiten von 99 € (ins gesamt 396 €) kommen nicht in Betracht.

Die maximalen Abzüge betragen 2.574 € pro Jahr.

  • Sollte der Arbeitnehmer nicht das gesamte Jahr zu arbeiten haben, werden die Abzüge anteilig berechnet.

Beispiel: der Arbeitnehmer, der 9 Monate in Luxemburg beschäftigt wurde, hat Anspruch auf 9/12 seines Anspruches auf Fahrtkosten im Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der das gesamte Jahr in Luxemburg gearbeitet hat.

  • Sollte der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres seinen Wohnort oder seinen Arbeitsplatzändern, wurde der günstigste Abzug angewendet.

Die ungünstige Änderung der Fahrtkosten wird in diesem Fall am 1. Januar des zukommenden Jahres angewendet. Sollte diese Änderung zum Gunsten des Arbeitnehmers sein, werden die neuen Abzüge ab dem Änderungsmonat angewendet.