Sie sind ein Bürger der Europäischen Union und möchten in Luxemburg arbeiten. Sie haben die Absicht, einen reglementierten Beruf als Selbstständiger, im Handel oder im Handwerk, einen Beruf im Gesundheitswesen oder eine sozialpädagogische Tätigkeit auszuüben. Das luxemburgische Recht stellte in Anwendung der Europäischen Richtlinie allgemeine Regeln über die akademische Anerkennung aufgestellt- Die nicht reglementierten Berufe sind ihrerseits ohne Anerkennung des Abschlusses zugänglich. Für zahlreihe Berufe sind Sie jedoch verpflichtet, eine Qualifikation vorzuweisen.

Sie möchten als handwerker in Luxemburg arbeiten

Sie sind Handwerker in einem Land der EU und haben den Wunsch, sich als selbstständiger Handwerker in Luxemburg niederzulassen. Zahlreiche Berufe sind reglementiert und bedürfen einer Niederlassungsgenehmigung, die unter andere dem Besitz der enzsprechenden Qualifikationen untergeordnet ist (es werden weitere Bescheinigungen wie insbesondere ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gefordert).

Informationen und Formalitäten bei:

Direction Générale PME, Entrepreneuriat et Marché Intérieur (Generaldirektion KMU, Unternehmertum und Binnenmarkt)

(Service Droit d’Établissement – Niederlassungsabteilung)
BP 535
L-2937 Luxembourg
Tel.. (+352) 247 74 700

Die Handwerksberufe

Die reglementierten Handwerkstätigkeiten unterteilen sind nach Hauptberufen (Liste A) und Nebenberufen (Liste B). Jeder Handwerker, der bereits die Genehmigung erhielt, eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A auszuüben, ist berechtigt, eine handwerkliche Tätigkeit Liste B auszuüben, die zur selben technischen Familie gehört, ohne eine zusätzliche Genehmigung zu beantragen.

Die handwerklichen Berufe der Liste A

Sie umfassen 33 Berufe in 6 Bereichen: Mode-Gesundheit-Hygiene (Optiker-Optometrist, Fußpfleger, Friseur usw.), Mechanik, Bau (Elektriker, Maler – Deckenbauer – Verputzer usw.), Kommunikation-Multimedia-Show (Einrichter elektronischer Ausrüstungen usw.), Kunst und Verschiedenes (Schwimmlehrer).

Geforderte Qualifikationen und Anerkennung der Berufszeugnisse

Zur Ausübung eines Berufs der Liste A in Luxemburg muss der Bewerber im Besitz eines Meisterbriefs im betreffenden Sektor sein oder einen Abschluss, der zumindest den wesentlichen Teil desselben abdeckt, oder ein Bachelor (oder gleichwertig), das zumindest den wesentlichen Teil der betreffenden Tätigkeit abdeckt bzw. einen Teilabschluss, ergänzt durch eine Berufserfahrung vorlegen können.

Für Bewerber aus der EU kann die Anerkennung der Berufsqualifikation für die Niederlassungsgenehmigung beantragt werden. In bestimmten Fällen kann die Kopie des ausländischen Dokuments ausreichen. Handelt es sich um einen Abschluss, der nach dem Abitur erworben wurde, werden die Formalitäten zur Anerkennung der Berufsqualifikationen und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsabschlüsse gefordert.

Liste der vorzulegenden Schriftstücke und herunterzuladende Formulare auf der Website der luxemburgischen Anlaufstelle Guichet.lu:
https://guichet.public.lu/fr/citoyens/travail-emploi.html

Die Handwerksberufe der Liste B

Sie umfassen 88 Berufe und unterteilen sich in 6 Gruppen: Ernährung, „Mode, Gesundheit und Hygiene“, Mechanik, Bau, „Kommunikation, Multimedia und Show“, „diverse handwerkliche Tätigkeiten“ (Bearbeitung unterschiedlicher Materialien wie Holz, Metall, Minerale, Fasern, diverse Werkstoffe).

Geforderte Qualifikationen und Anerkennung der Berufszeugnisse

Um die erforderlichen Qualifikationen nachzuweisen und eine Handwerkstätigkeit der Liste B auszuüben, muss der Leiter in Luxemburg über Qualifikationen verfügen, die weniger hoch als für die Berufe der Liste A sind:

  • entweder eine berufliche Eignungsprüfung (DAP) oder gleichwertig (CATP, CAP, etc.), dessen Programm die betreffende Handwerkstätigkeit oder ihre wesentlichen Bestandteile abdeckt
  • oder eine 3-jährige Berufspraxis in der betreffenden Tätigkeit (Vollzeitbeschäftigung), sofern dieselbe den Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Betriebswirtschaft ermöglichte.

Für Bewerber aus der EU kann die Anerkennung der Berufsqualifikation für die Niederlassungsgenehmigung beantragt werden. Die Anerkennung des Berufszeugnisses wird jedoch nicht systematisch gefordert. Die Kopie des ausländischen Abschlusses kann im Rahmen der Niederlassungsgenehmigung ausreichen..

Informationen bei der Service de la Reconnaissance des Diplômes (Anerkennungsstelle der Berufsausschlüsse).

Team „Contact Entreprises“ der Handwerkskammer

2 Circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxembourg-Kirchberg
contact@cdm.lu

Informationen und Antrag auf Niederlassungsgenehmigung bei der nachstehenden Stelle:

Direction Générale PME, Entrepreneuriat et Marché Intérieur (Generaldirektion KMU, Unternehmertum und Binnenmarkt)

(Service Droit d’Établissement – Niederlassungsabteilung)
BP 535
L-2937 Luxembourg
Tel.: (+352) 247 74 700

Liste der vorzulegenden Schriftstücke und herunterzuladende Formulare auf der Website der luxemburgischen Anlaufstelle Guichet.lu:
https://guichet.public.lu/fr/entreprises/creation-developpement/autorisation-etablissement/autorisation-honorabilite/autorisation-etablissement.html