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Im Gesundheitswesen in Luxemburg arbeiten

Mise à jour le 23/07/2026

Im Gesundheitswesen in Luxemburg arbeiten

Gesundheitsberufe sind reglementiert: Um sie auszuüben, benötigen Sie eine Berufsausübungserlaubnis des Gesundheitsministeriums – oft nach einer Diplomanerkennung.

Das Wesentliche für Grenzgänger
  • Jeder Gesundheitsberuf (Arzt, Krankenpfleger, Physiotherapeut, Hebamme…) erfordert eine Berufsausübungserlaubnis, ausgestellt vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit.
  • Für EU-„sektorale“ Diplome (Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Hebamme, Krankenpfleger für allgemeine Pflege) ist die Anerkennung automatisch: Sie beantragen direkt die Erlaubnis.
  • Für die anderen Gesundheitsberufe geht der Erlaubnis eine Diplomanerkennung voraus.
  • Online-Verfahren über MyGuichet.lu.

Die automatische Anerkennung (sektorale Berufe)

Inhaber eines EU-Diploms als Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Apotheker, Hebamme oder Krankenpfleger für allgemeine Pflege, das in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist, sind vom Anerkennungsverfahren befreit: Da die Mindestausbildungsanforderungen europaweit harmonisiert sind, gilt die Gleichwertigkeit als erworben. Sie können daher direkt die Berufsausübungserlaubnis beim Gesundheitsministerium beantragen.

Die anderen Gesundheitsberufe

Für Gesundheitsberufe, die nicht von der automatischen Anerkennung erfasst sind, erfolgt zunächst die Diplomanerkennung (durch das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung für die Hochschulbildung), anschließend stellt das Gesundheitsministerium die Berufsausübungserlaubnis aus.

Drittstaatsangehörige: Es ist ein von einem EU-Mitgliedstaat anerkannter Ausbildungsnachweis und eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Staat nachzuweisen.

Das Verfahren

  • Antrag auf Berufsausübungserlaubnis über MyGuichet.lu (oder per Papierformular).
  • Anerkennungsgebühr: gegebenenfalls 75 €.
  • Unterlagen: Diplom, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Konformitäts-/Unbescholtenheitsbescheinigung usw.
Grenzgänger: Sobald die Erlaubnis erteilt ist, üben Sie in Luxemburg als Arbeitnehmer (Krankenhaus, Klinik, Pflegeheim…) ohne Wohnsitzbedingung aus. Ihr Wohnort in Deutschland hat keinerlei Auswirkung auf das Recht zur Berufsausübung.

Häufige Fragen

In Deutschland ausgebildeter Krankenpfleger – muss ich mein Diplom anerkennen lassen?

Nein, wenn Ihr Diplom als Krankenpfleger für allgemeine Pflege in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist: Die Anerkennung ist automatisch. Sie beantragen direkt die Berufsausübungserlaubnis beim Gesundheitsministerium.

Wer stellt die Berufsausübungserlaubnis aus?

Der Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit. Der Antrag erfolgt über MyGuichet.lu.

Fragen zu Ihrer Situation als Grenzgänger?
Unser Team berät Sie individuell – Kontaktieren Sie uns
Offizielle Quellen: Richtlinie 2005/36/EG (Anhang V, sektorale Berufe); Gesetz über die Ausübung der Gesundheitsberufe; Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit; guichet.public.lu. Geprüft am 13.07.2026.
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