Sie sind ein Bürger der Europäischen Union und möchten in Luxemburg arbeiten. Sie haben die Absicht, einen reglementierten Beruf als Selbstständiger, im Handel oder im Handwerk, einen Beruf im Gesundheitswesen oder eine sozialpädagogische Tätigkeit auszuüben. Das luxemburgische Recht stellte in Anwendung der Europäischen Richtlinie allgemeine Regeln über die akademische Anerkennung aufgestellt- Die nicht reglementierten Berufe sind ihrerseits ohne Anerkennung des Abschlusses zugänglich. Für zahlreihe Berufe sind Sie jedoch verpflichtet, eine Qualifikation vorzuweisen.

Sie haben den wunsch, im buchhaltungssektor in Luxemburg zu arbeiten

Sie möchten sich als selbstständiger Buchhalter in Luxemburg niederlassen. Die Ausübung dieses Berufs wird der Niederlassungsgenehmigung untergeordnet, die auf dem Besitz bestimmter Qualifikationen basiert.

Geforderte Qualifikationen und Anerkennung der Berufszeugnisse

Um die in Luxemburg erforderlichen Qualifikationen nachzuweisen und den Beruf des selbstständigen Buchhalters auszuüben, müssen die Leiter Folgendes belegen::

  • Den Abschluss einer Fachhochschule oder Fachschule, Verwaltungs- oder Handelsfachbereich oder gleichwertig
  • Oder eine 3-jährige Berufspraxis in der Sparte nach der Erlangung des Berufszeugnisses, davon zumindest 1 Jahr bei einem Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Revisor, das ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Der Bewerber aus der EU, der den Wunsch hat, sich lm Rahmen seines Antrags auf Niederlassungsgenehmigung als Buchhalter niederzulassen:

  • Eine Kopie seines Berufsabschlusses,
  • Im Fall der Berufspraxis in einem anderen EU-Land eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftslandes (im Allgemeinen eine Berufskammer).
Informationen und Niederlassungsanträge:

Direction Générale PME, Entrepreneuriat et Marché Intérieur (Generaldirektion KMU, Unternehmertum und Binnenmarkt)

(Service Droit d’Établissement – Niederlassungsabteilung)
BP 535
L-2937 Luxembourg
Tel:. (+352) 247 74 700