Im Buchhaltungssektor in Luxemburg arbeiten
Die Zahlenberufe sind reglementiert: „Buchhalter“ (comptable) und „Expert-comptable“ setzen eine Niederlassungsgenehmigung sowie unterschiedliche Diplom- und Erfahrungsbedingungen voraus.
- Buchhalter (comptable) und Expert-comptable sind reglementierte freie Berufe (Niederlassungsgenehmigung erforderlich).
- Buchhalter: Diplom der technischen Sekundarbildung (oder gleichwertig) + 3 Jahre Erfahrung, davon mindestens 1 Jahr bei einem in Luxemburg niedergelassenen Buchhalter / Expert-comptable / réviseur d’entreprises.
- Expert-comptable: Hochschuldiplom und berufsspezifische Bedingungen (Ordre des experts-comptables).
Buchhalter und Expert-comptable: zwei Niveaus
| Beruf | Erforderliche Qualifikation |
|---|---|
| Buchhalter (comptable) | Diplom der technischen Sekundarbildung (oder gleichwertig) und 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich, davon mindestens 1 Jahr bei einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Buchhalter, Expert-comptable oder réviseur d’entreprises. |
| Expert-comptable | Hochschuldiplom (Kopie vorzulegen) und Erfüllung der Zugangsbedingungen zum Beruf, geregelt durch den Ordre des experts-comptables (OEC). |
Die Anerkennung des ausländischen Diploms
In Deutschland ausgebildet, wird Ihr Diplom im Rahmen der Anerkennung der Qualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) für den Zugang zum Beruf geprüft. Die Niederlassungsgenehmigung wird von der Generaldirektion des Mittelstands ausgestellt; für den Expert-comptable ist die Eintragung beim OEC erforderlich.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Buchhalter und Expert-comptable?
Der Buchhalter erfordert ein technisches Sekundardiplom + 3 Jahre Erfahrung (davon 1 Jahr in Luxemburg); der Expert-comptable erfordert ein Hochschuldiplom und die Eintragung beim Ordre des experts-comptables, mit einem breiteren Tätigkeitsbereich.
Brauche ich als Arbeitnehmer eine Genehmigung?
Nein: Die Niederlassungsgenehmigung betrifft nur die selbstständige Ausübung. Als Arbeitnehmer besitzt sie Ihr Arbeitgeber.
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