Die europäische Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verfolgt das Ziel, das gegenseitige Anerkennungssystem der Berufsqualifikationen zu koordinieren. Diese Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (EU + Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie die Schweiz. Um den beeindruckenden Änderungen der Erziehungs- und Bildungssysteme der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie 2005/36/EG mit der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 umfassend geändert.

Die unterschiedlichen arten der beruflichen anerkennung

Es gibt unterschiedliche Arten der beruflichen Anerkennung in Europa:
  • Ein System der automatischen (oder sektorenabhängigen) Anerkennung für eine beschränkte Anzahl reglementierter Berufe, die den medizinischen und paramedizinischen Bereich betreffen. Es stützt sich auf die Harmonisierung der Mindestanforderungen für die Ausbildung. 7 Berufe sind betroffen: Krankenschwestern, Hebammen, Ärzte (Allgemeinmediziner und Fachärzte), Zahlärzte, Apotheker, Architekten und Tierärzte.
  • Ein System der sogenannten allgemeinen Anerkennung: In diesem Fall wird ein Vergleich Ihrer Ausbildung mit der im Gastland geforderten Ausbildung vorgenommen. Ferner wird die Berufserfahrung berücksichtigt.

Ist Ihr Beruf in Ihrem Land nicht reglementiert, sind Sie ggf. nicht im Besitz eines Abschlusses, von Ausbildungsnachweisen oder eines Nachweis über Ihren Beitritt zu einem Berufsverband. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, anhand anderer Mittel zu belegen, dass Sie diesen Beruf in den vergangenen zehn Jahren zumindest zwei Jahre ausgeübt haben.