Beide Vertragsparteien können jeweils den Arbeitsvertrag unter Wahrung bestimmter Formvorschriften und Fristen auflösen:
  • ergreift der Arbeitgeber die Initiative, so spricht man von Entlassung,
  • während die Auflösung des Arbeitsvertrags auf Betreiben des Arbeitnehmers als Kündigung bezeichnet wird;
  • schließlich haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden.
Bei der Entlassung unterscheidet man zwischen fristloser Entlassung und Entlassung mit Kündigungsfrist.
  • Kraft Gesetzes;
  • bei Störfällen des Arbeitgebers (Tod, unfreiwillige Beendigung des Geschäfts);
  • bei Störfällen des Arbeitnehmers (Tod, Unfähigkeit, Erschöpfung der Rechte aufs Krankengeld , Rentenalter usw.) => Siehe Vertragsauflösung kraft Gesetzes und Altersrente.

Kündigungsschutz

Folgende Personen genießen Kündigungsschutz. 

Arbeitsunfähigkeit 

Im Falle einer (krankheits- oder unfallbedingten) Arbeitsunfähigkeit genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz wenn er gewisse Formalitäten erfüllt hat:

  • seinnen Arbeitgeber gleich am 1. Tag seiner krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit mündlich oder schriftlich (E-Mail, Fax oder SMS) über seine Abwesenheit in Kenntnis setzen. Diese Meldung kann entweder selbst vornehmen odervon einer Drittpersonvornehmen lassen, und
  • spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit ein entsprechendes ärztliches Attest

Jede diesen Bestimmungen zuwiderlaufende Entlassung gilt als rechtswidrig und berechtigt zu

Schadenersatzforderungen. Widerspruch gegen die Entlassung s. „Individuelle Arbeitskonflikte“.

Der Kündigungsschutz endet nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit.

Im Übrigen endet der Arbeitsvertrag automatisch nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit während eines Referenzzeitraums von 104 Wochen.

Daher ist zu empfehlen, rechtzeitig vor dem Vertragsende einen Antrag auf Invalidenrente zu stellen. Bevor es soweit kommt, ist allerdings Berufsunfähigkeit und mögliche berufliche Wiedereingliederung nach folgendem Ablaufschema zu prüfen:

Berufsunfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung :
Das GesetzSozialversicherungsordnung (SVO), Buch III, Kapitel II und IV
BeschreibungNach einer Abwesenheit von 6 Wochen im Zeitraum von 16 Wochen wegen Krankheit wird der Patient vom medizinischen Kontrolldienst der Krankenkasse vorgeladen. 

Verschiedene Entscheidungen sind möglich: 

1) Der Kontrollarzt stellt fest, dass eine Genesung vorauszusehen ist. In diesem Fall wird die Krankmeldung angenommen. Krankengeld wird weiter bezahlt. 

2) Die Arbeitsaufnahme wird nach einem vorherigen Gutachten des Arbeitsmediziners angeordnet. Krankengeld wird nicht weiter bezahlt. Gegen diese Entscheidungen kann Klage eingereicht werden, mittels eines schriftlichen Widerspruchs (nicht streitig).
Prozedur: Rekurs binnen 40 Tagen beim Direktionsausschuss der Institution.
Widerspruch: vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale – CASS) binnen 40 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung.

3) Der Gesundheitszustand lässt das Arbeiten nicht mehr zu.
Artikel 187 SVO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine Invalidenrente (der Arbeitsvertrag ist beendet). 

4) Der Gesundheitszustand lässt das Arbeiten zu, aber der Arbeitnehmer ist nur noch begrenzt arbeitsfähig. Artikel L551-1 Arbeitsgesetzbuch. Der beauftragte Arbeitsmediziner schlägt der gemischten Kommission eine Wiedereingliederung vor.

Die gemischte Kommission entscheidet über die Wiedereingliederung:
a) interne Wiedereingliederung (im Betrieb)
b) externe Wiedereingliederung (anderer Betrieb)
Gemischte Kommission:Die Zusammensetzung der gemischten Kommission besteht aus Vertretern der Arbeitnehmer (2), der Arbeitgeber (2), des medizinischen Kontrolldienstes (1), der Arbeitsmedizin (1), des Arbeitsministeriums (1), und des Arbeitsamtes (1).
Interne Wiedereingliederung:Hat der Betrieb mehr als 25 Arbeitnehmer, so muss er obligatorisch eine interne Wiedereingliederung des Arbeitnehmers vornehmen. Es besteht keine Verpflichtung einer internen Wiedereingliederung, wenn 

a) der Betrieb weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt

b) der Quotient der Behinderten im Betrieb erreicht ist

c) keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Betrieb besteht. In diesem Fall muss eine Begründung vorliegen und die Einwilligung der Kommission gegeben sein. Nach Vorschlag der Wiedereingliederung tritt ein Kündigungsschutz für 1 Jahr in Kraft.
Wenn durch die Wiedereingliederung eine Lohnkürzung erfolgt, so hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen Ausgleich. Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Lohn (maximaler Ausgleich bis 5x den Mindestlohn).
Externe Wiedereingliederung:Der Arbeitnehmer wird in einem speziellen Dienst des Arbeitsamtes als Arbeitsuchender eingeschrieben und muss dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen. Während der Dauer der externen Wiedereingliederung hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung ohne Anti-Kumulbestimmungen.

Wenn die Dauer der Arbeitslosenunterstützung erschöpft ist, und der Arbeitnehmer nicht eingegliedert wurde, hat er Anrecht auf ein Wartegehalt, welches seiner luxemburgischen

Invalidenrente gleichkommt. 

Nimmt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf, erhält er eine Ausgleichszahlung. 

Die interne und externe Wiedereingliederung gilt auch für Grenzgänger.

Personalvertreter, Sicherheits- und Gleichstellungsbeauftragte

Während der Dauer ihres Mandats können Mitglieder und deren Stellvertreter der verschiedenen Personalvertretungen, die Beauftragten für Sicherheit und die Beauftragten für Gleichstellung nicht entlassen werden. Entlassungsschreiben des Arbeitgebers an einen dieser Vertreter oder gegebenenfalls die Einladung zu einem Vorgespräch sind null und nichtig.

Dieser Schutz ist für 6 Monate nach Beendigung ihres Mandats gültig.

Gleichwertiger Schutz wird an Kandidaten für die Betriebswahlen für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Ihrer Kandidatur gegeben.

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist der Arbeitgeber befugt, die sofortige Suspendierung des Betroffenen auszusprechen bis zu einem endgültigen Urteil des Arbeitsgerichts bezüglich seines Antrages auf Auflösung des Arbeitsvertrages. Entscheidet das Arbeitsgericht, diesem Antrag nicht stattzugeben, werden die Suspendierung und deren Wirkungen rechtskräftig aufgehoben.

Schangere und Frauen im Mutterschutz

Es gibt ein Entlassungsverbot für Schwangere, deren Zustand ärztlich festgestellt wurde, während der gesamten Schwangerschaftsdauer und während 12 Wochen nach der Entbindung. Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung kann eine schwangere Arbeitnehmerin jedoch entlassen werden.

Im Falle einer Entlassung vor der Feststellung der Schwangerschaft durch einen Arzt, verfügt die schwangere Arbeitnehmerin über eine Frist von 8 Tagen ab Zustellung des Kündigungsschreibens, um ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaftsbescheinigung zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung dann mit dem Einverständnis der Arbeitnehmerin zurückziehen. Weigert der Arbeitgeber sich, die Kündigung zurückzuziehen, kann die Arbeitnehmerin innerhalb von 15 Tagen nach Auflösung ihres Vertrags die Aufhebung der Kündigung beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen.

Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen

Während der gesamten Dauer des Elternurlaubs ist der Arbeitnehmer gegen jegliche ordentliche Kündigungsmaßnahme geschützt. Dieser Kündigungsschutz gilt:

  • ab 2 Monaten und 1 Tag vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs/ Adoptionsurlaubs, wenn es sich um den 1. Elternurlaub handelt;
  • ab 6 Monaten und 1 Tag vor Beginn des Elternurlaubs, wenn es sich um den 2. Elternurlaub handelt.

Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung geschützt. Die Beendigung des Arbeitsvertrags bewirkt die Beendigung des Elternurlaubs und der Arbeitnehmer muss das bereits bezogene Elterngeld erstatten.