Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Luxembourg arbeiten zu können, wenn Sie Staatsbürger eines Landes aus dem Europäischen Wirtschaftsraum sind. Als Grenzgänger benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis.

Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsrechts (sofern Ihr Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht).

Sie besitzen einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Form des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorliegen, wobei ein Exemplar für den Arbeitnehmer und eines für den Arbeitgeber bestimmt ist.

Welche Pflichtangaben werden in Ihrem Arbeitsvertrag erforderlich?

Ihr Arbeitsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angabe der Vertragsparteien,
  • Datum des Inkrafttretens des Arbeitsvertrages,
  • Arbeitsort,
  • Art von Beschäftigung,
  • tägliche oder wöchentliche Arbeitsdauer sowie die üblichen Arbeitszeiten,
  • Grundgehalt oder Grundbezüge, gegebenenfalls Lohnzuschläge und Nebenleistungen sowie deren Auszahlungszeiträume,
  • Dauer des Jahresurlaubs oder Hinweis auf das anzuwendende Gesetz oder den geltenden Tarifvertrag,
  • Dauer der Probezeit, falls vorgesehen,
  • Dauer der Kündigungsfrist bei Kündigung des Arbeitsvertrages,
  • Gegebenenfalls Hinweis auf den anzuwendenden Tarifvertrag,
  • Gegebenenfalls Bestehen und Art der Zusatzaltersversorgung, die Angabe darüber, ob diese Pflicht ist oder auf Freiwilligkeit beruht, daraus resultierende Leistungsansprüche sowie gegebenenfalls das Vorliegen eigener Beitragszahlungen,
  • Dauer des Vertrags, im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags,
  • zwischen den Parteien vereinbarte Klauseln.
Amtssprachen:

Drei Staatssprachen werden in Luxemburg verwendet: Luxemburgisch, Deutsch und Französisch. Sie haben den Status von Amts- und Verfahrenssprachen.

Beide Vertragsparteien müssen in der Lage sein, die verwendete Sprache zu verstehen.

Sollte der Arbeitsvertrag in einer Sprache, die der Arbeitnehmer nicht versteht, erstellt werden, wird der Arbeitsvertrag wegen Willenserklärungsmangel als nichtig gelten.

Die Probezeit

Zweck der Probezeit ist es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, festzustellen, ob seine Arbeit ihm zusagt; dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen.

Die Probezeit ist nun da gültig, wenn Ihr Arbeitsvertrag diese vorsieht oder in dieser Hinsicht ausdrücklich Bezug auf einen Tarifvertrag nimmt.

  • Mindestdauer der Probezeit: 2 Wochen.
  • Maximaldauer der Probezeit:
    • Für Personen mit einem Ausbildungsabschluss unterhalb eines „Certificat d’Aptitude Technique et Professionelle“ darf die Probezeit nicht länger als 3 Monate Das Qualifikationsniveau hängt nicht von der beruflichen Erfahrung ab, sondern vom Stand der beruflichen Ausbildung. Der Grenzgänger muss seinem Arbeitgeber beweisen, dass er das Niveau eines qualifizierten Arbeitnehmers hat und dass sein Abschluss gleichwertig anerkannt wird.

Bei Arbeitnehmern mit einem anfänglichen monatlichen Bruttogehalt in einer per großherzoglichem Erlass festgelegten Höhe (4.365,18 € Index 814,40), kann die Probezeit bis zu 12 Monate dauern. 

Die Probezeit kann nie erneuert werden. 

Sie kann allerdings unterbrochen oder verlängert werden.Wird der Arbeitsvertrag während der Probezeit wegen Krankheit unterbrochen, kann die Probezeit um einen Zeitraum verlängert werde, der der Dauer der Unterbrechung entspricht, wobei die Verlängerung der Probezeit einen Monat nicht überschreiten darf.

Der Arbeitsvertrag kann während der Probezeit gekündigt werden. Dies muss per Einschreiben oder durch eigenhändige Übergabe an den Arbeitgeber bekunden. Im letzteren Fall gilt die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Doppel des Kündigungsschreibens als Empfangsbestätigung.

Eine Kündigung ist – außer wegen eines schwerwiegenden Grundes –während der ersten beiden Wochen der Probezeit unzulässig.

Kündigungsfrist:
  • wenn die Probezeit in Wochen festgelegt wird, gilt es eine Kündigungsfrist von einem Tag je Probezeitwoche.
Dauer der ProbezeitKündigungsfrist (Kalendertage)
mind. 2 Wochen2 Tage
3 Wochen3 Tage
4 Wochen4 Tage
8 Wochen8 Tage

Wenn die Probezeit in Monaten festgellet ist: 

4 Tage pro im Vertrag vorgesehenen Probemonat, wobei sie nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 1 Monat betragen darf (in Kalendertagen von Datum zu Datum).

Dauer der ProbezeitKündigungsfrist (Kalendertage)
1 Monatmindestens 15 Tage
2 Monate15 Tage
3 Monate15 Tage
4 Monate16 Tage
5 Monate20 Tage
6 Monate24 Tage
7 Monate28 Tage
8 Monatehöchstens 1 Monat
höchstens bis 12 Monate1 Monat

Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag der Vertragsauflösung, d. h. am Tag nach dem Versand oder der Aushändigung des Kündigungsschreibens.

Darf sich die Kündigungsfrist über die Probezeit hinaus erstrecken?

Die Kündigungsfrist darf sich nicht über die Probezeit hinaus erstrecken. Sollte dies der Fall sein, muss der Arbeitgeber die für unbefristete Arbeitsverträge geltenden Kündigungsregeln einhalten.

Während der  der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne Rechtfertigung der Gründe für seine Entscheidung kündigen.