Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Luxembourg arbeiten zu können, wenn Sie Staatsbürger eines Landes aus dem Europäischen Wirtschaftsraum sind. Als Grenzgänger benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis.

Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsrechts (sofern Ihr Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht).

Sie besitzen einen befristeten Arbeitsvertrag

Form des befristeten Arbeitsvertrages 

Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Liegt diese nicht vor, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften (vgl. 1.2: Der Arbeitsvertrag – Allgemeines) muss der befristete Arbeitsvertrag folgendes enthalten:

  • eine Definition seines Gegenstandes,
  • das Ende des Arbeitsvertrages oder seine Mindestlaufzeit,
  • im Falle des Ersatzes eines Mitarbeiters der Name des vertretenen Arbeitnehmers,
  • die Dauer der eventuell vereinbarten Probezeit,
  • gegebenenfalls die Vertragsverlängerungsklausel.

Zulässige Fälle befristeter Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge können nur bei genau definierten, nicht dauerhaften Tätigkeiten abgeschlossen werden.

So etwa in folgenden Fällen:
  • Ersatz für einen vorübergehend abwesenden bzw. suspendierten Arbeitnehmer (nicht im Falle einer Tarifauseinandersetzung oder bei Arbeitsmangel wegen Schlechtwetter oder wirtschaftlicher Gründe),
  • Ersatz bis zur Arbeitsaufnahme eines neuen Stelleninhabers,
  • Saisonarbeitsplätze,
  • Arbeitsplätze in bestimmten Branchen, in denen üblicherweise keine unbefristeten Arbeitsverträge abgeschlossen werden (Sport, audiovisueller Bereich, Bau, Private Banking, usw.),
  • Ausführung bestimmter einmaliger oder gelegentlicher Tätigkeiten,
  • Ausführung einer bestimmten, nicht dauerhaften Tätigkeit bei vorübergehendem außergewöhnlichem Arbeitsanfall im Betrieb oder bei Neubeginn oder Erweiterung der Unternehmenstätigkeit,
  • Ausführung dringender Arbeiten,
  • Integration von Arbeitslosen,
  • beschäftigungsfördernde Maßnahmen,
  • Maßnahmen zu Förderung der beruflichen Bildung.

Vetragsende 

Grundsätzlich muss das Vertragsende terminlich genau festgelegt werden. Jedoch kann auch ein Vertrag ohne genaues Vertragsende abgeschlossen werden, wenn dieser aus folgenden Gründen abgeschlossen wurde:

  • Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers,
  • bei saisonalen Arbeitsplätzen,
  • bei Arbeitsplätzen in den Bereichen, in denen üblicherweise kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird (z.B. Veranstaltungskünstler).

Wenn der Arbeitsvertrag in diesen Fällen kein präzises Vertragsende vorsieht, muss er eine Mindestlaufzeit beinhalten und endet mit Beendigung der Abwesenheit des ersetzten Arbeitnehmers oder der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes.

Läuft das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des vereinbarten Vertragsendes weiter, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um.

Maximale Vertragslaufzeit 

Die maximale Vertragslaufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages beträgt 24 Monate einschließlich Verlängerung (für Verträge mit saisonalem Charakter gibt es spezielle Bestimmungen). Jedoch kann das Ministerium für Arbeit und Beschäftigung für Arbeiten, die einer hohen Qualifikation bedürfen und für saisonale Arbeiten Ausnahmen vorsehen.

Verlängerung

Der befristete Arbeitsvertrag kann höchstens zweimal verlängert werden. Die Verlängerung muss in einer Klausel im ursprünglichen Vertrag oder in Form eines Änderungsvertrages formuliert werden.

Folgeverträge

Nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber den selben Arbeitsplatz vor Ablauf einer Frist von einem Drittel der Dauer des abgelaufenen Arbeitsvertrages (nebst Verlängerung) nicht mit demselben oder einem anderen Arbeitnehmer besetzen.

In folgenden Fällen muss diese Karenzzeit jedoch nicht eingehalten werden:
  • wenn der durch den ersten Vertrag ersetzte Arbeitnehmer noch nicht zurückgekehrt ist;
  • wenn dringende Arbeiten erledigt werden müssen;
  • wenn es sich um einen Saisonarbeitsvertrag handelt;
  • wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, für die üblicherweise keine unbefristeten Verträge geschlossen werden;
  • wenn ein Arbeitnehmer seinen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt hat;
  • wenn ein Arbeitnehmer seinen befristeten Arbeitsvertrag trotz einer Verlängerungsklausel nicht verlängern möchte;
  • wenn es sich um Stellen handelt, die bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden im Rahmen einer Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen werden, um Stellen, die einem Arbeitsuchenden vorgeschlagen werden, der für eine Einstellung aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in Frage kommt, um Stellen, welche die Einstellung von bestimmten Kategorien von Arbeitsuchenden fördern sollen, oder um Stellen, für die sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Berufsausbildung zu gewährleisten.

Ende des befristeten Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag endet rechtmäßig mit dem vereinbarten Vertragsende. Eine vorzeitige Auflösung ist nur während einer Probezeit sowie bei Vorliegen schwerwiegender Gründe einer der beiden Vertragsparteien oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Wird der Arbeitsvertrag trotz dieses Verbots vor Ablauf gekündigt, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. Der Betrag darf jedoch nicht die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte.