Leistungen bei Kurzarbeit
Bei vorübergehender Kurzarbeit (chômage partiel) bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen — und Luxemburg ist zuständig.
Wer ist zuständig?
Anders als bei der Vollarbeitslosigkeit bleibt bei Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis bestehen. Zuständig ist daher Luxemburg (Beschäftigungsstaat), nicht Ihr Wohnsitzstaat. Sie beziehen die Leistung wie ein gebietsansässiger Arbeitnehmer.
Wie funktioniert es?
Der Arbeitgeber beantragt die Kurzarbeit bei den zuständigen luxemburgischen Stellen (Comité de conjoncture / ADEM). Wird sie bewilligt, erhalten Sie für die ausgefallenen Stunden eine Entschädigung, die über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Ihr Vertrag läuft weiter.
Bin ich bei Kurzarbeit in Deutschland oder Luxemburg zuständig?
In Luxemburg, da Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Nur bei Vollarbeitslosigkeit ist derzeit der Wohnsitzstaat (Deutschland) zuständig.
Muss ich selbst etwas beantragen?
Nein, die Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Die Entschädigung wird über ihn ausgezahlt.
Aktualisiert am 17.07.2026 · Quellen: ADEM (adem.public.lu), guichet.lu. Allgemeine Information, ersetzt keine individuelle Beratung.