In Frankreich und in Deutschland ist die Invaliditätsversicherung eine obligatorische Sozialversicherung.
Als Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Deutschland entrichten Sie Beiträge zur Invaliditätsversicherung (Invaliditäts- und Altersversicherung), die direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an die deutschen Rentenversicherungsträger überwiesen werden.
Um Leistungen aus der Invaliditätsversicherung zu beziehen, müssen Sie zuallererst die Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit beantragen. Allerdings haben sich Frankreich und Deutschland nicht auf einheitliche Bedingungen für die Anerkennung der Invalidität geeinigt.
Die von der französischen oder deutschen Kasse getroffene Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit wird nicht automatisch von der anderen Kasse übernommen, was zu erheblichen Problemen bei der Rentenzahlung führen kann!
Nach Anerkennung Ihrer Invalidität müssen Sie bei der Institution des Staates, in dem Ihre Erwerbsunfähigkeit gemeldet ist, ODER bei der Institution Ihres Wohnortes einen Rentenantrag stellen. Dieser Antrag wird dann automatisch an die zuständige Kasse weitergeleitet.
Es handelt sich um folgende Kassen :
- in Frankreich : Ihre Ortskrankenkasse (Caisse Primaire d’Assurance Maladie)
- in Deutschland : Ihr Rentenversicherungsträger