Sind Sie Grenzgänger und möchten wissen, ob die Neuerungen zur Arbeitslosenversicherung 2025 Sie betreffen? 🧐
Hier sind die Änderungen zum 1. April 2025
Auszahlung des Arbeitslosengeldes
Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt monatlich auf Basis von 30 Tagen – unabhängig davon, ob der Monat 31 Tage hat. Der Betrag variiert nicht mehr je nach Monatslänge.
Saisonarbeitskräfte
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen in den letzten 24 Monaten mindestens 5 Monate (statt bisher 6) gearbeitet worden sein. Die Mindestdauer der Arbeitslosenunterstützung beträgt ebenfalls 5 Monate (statt bisher 6).
Arbeitnehmer über 55 Jahre
Derzeit müssen Personen ab 53 Jahren innerhalb der letzten 36 Monate mindestens 6 Monate gearbeitet haben, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Ab dem 1. April 2025 wird das Mindestalter auf 55 Jahre (statt 53 Jahre) angehoben.
Die maximale Bezugsdauer beträgt dann:
– 22,5 Monate (685 Tage) für Personen, die am Ende ihres Arbeitsvertrags 55 oder 56 Jahre alt sind (statt bisher 53 oder 54 Jahre),
– 27 Monate (822 Tage) für Personen, die 57 Jahre alt sind (statt bisher 55 Jahre).
Die Kürzung des Arbeitslosengeldes entfällt (bisher ab 57 Jahren).
Arbeitslosigkeit und Rentenalter?
Lesen Sie unseren speziellen Artikel dazu!
Das Referenzalter wird schrittweise auf 64 Jahre angehoben:
🔗 https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F14043
Freiwillige Beendigung eines Arbeitsvertrags
- Sie hatten eine berechtigte Beendigung Ihres Arbeitsvertrags A (z. B. Kündigung oder befristeter Vertrag) und haben eine neue Stelle B angetreten, ohne sich bei “France Travail” zu melden?
Falls Ihr Arbeitsverhältnis B weniger als 88 Tage oder 4 Monate (statt bisher 65 Tage) dauerte und durch eine Eigenkündigung beendet wurde, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. - Sie haben Ihren Job A gekündigt, um eine unbefristete Stelle B (CDI) anzutreten, ohne sich dazwischen bei “France Travail” zu melden, aber Ihr neuer Arbeitgeber (B) beendet den Vertrag?
Falls Ihr Arbeitsvertrag B weniger als 88 Tage (statt bisher 65 Tage) dauerte, können Sie Arbeitslosengeld beantragen, wenn Sie vor Ihrer Kündigung (Vertrag A) mindestens 3 Jahre ununterbrochen gearbeitet haben.
Was sich nicht ändert – Fokus auf Grenzgänger
Im Jahr 2025 gab es Diskussionen über die Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger in Frankreich. Ein Dekretentwurf sah vor, arbeitslose Grenzgänger schneller zur Aufnahme einer Beschäftigung in Frankreich zu bewegen – auch bei niedrigerem Gehalt.
Jedoch wurde bisher keine endgültige Entscheidung getroffen.
Wichtig: Einige Vorschläge zur Kürzung der Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger wurden von der Regierung verworfen, da sie gegen europäisches Recht verstoßen hätten.
Da keine neuen spezifischen Maßnahmen beschlossen wurden, gelten für Grenzgänger weiterhin die bisherigen Arbeitslosenregelungen.
Bleiben Sie über unsere aktuellen Nachrichten informiert!
Auf der Website von Unédic finden Sie eine Übersichtstabelle https://www.unedic.org/actualites/avant-apres-ce-qui-change-avec-la-convention-d-assurance-chomage-du-15-novembre-2024