Als Arbeitnehmer in Deutschland sind sie automatisch krankenversichert.
  • Wenn Ihre monatlichen Einkünfte unter 66.600€/Jahr im Jahre 2023 liegen , so sind Sie verpflichtet, Beiträge in eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen. Dabei können Sie zwischen einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, einer Innungskrankenkasse, einer Ersatzkasse, wie z. B. der Barmer Ersatzkasse, der DAK und der Techniker Krankenkasse, oder einer Betriebskrankenkasse wählen. Unter diesen gesetzlichen Krankenkassen können Sie frei wählen. Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Beruf, dem Betätigungsfeld oder einer Betriebszugehörigkeit.

Die Kassen unterscheiden sich in Bezug auf die Beitragshöhe, die Dienstleistungen, die Erstattung von zusätzlichen fakultativen Leistungen (wie z. B. Akkupunktur, alternative Behandlungsmethoden oder bestimmte Krebstherapien) und beim Angebot von Präventionsprogrammen (z. B. Ernährungsberatung, Rückenschule oder Fitnessprogramme).

  • Wenn Ihr Einkommen über die genannte Schwelle liegt 66.600€/Jahr sind Sie nicht mehr verpflichtet, Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu leisten. Sie können sich entweder bei einer privaten Krankenversicherung versichern oder eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Innerhalb von 3 Monaten müssen Sie sich für eine Krankenkasse entscheiden.

Sie sollten jedoch wissen, dass Sie bei einer privaten Krankenkasse Zusatzprämien für jedes Familienmitglied zu zahlen haben. Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen werden im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse nur gegen zusätzliche Prämien mitversichert. Die Beitragshöhe zur privaten Krankenversicherungen wird in Abhängigkeit des Alters, des Geschlechts, der Krankheitsgeschichte und des gewählten Leistungskatalogs berechnet und ist einkommensunabhängig. Frauen, Personen ab einem bestimmten Alter und mit besonderen gesundheitlichen Risiken müssen höhere Beiträge zahlen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nur unter sehr begrenzten Umständen möglich. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Sie müssen Ihre deutsche Krankenkasse also selbst aussuchen!

Sie sollten die Beitragssätze und Leistungsangebote der verschiedenen Kassen genau vergleichen, bevor Sie eine Wahl treffen. Ihre Beiträge werden direkt von Ihrem Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber an die deutsche Krankenkasse gezahlt.

Die Krankenversicherung erbringt:
  • Sachleistungen, mit denen insbesondere medizinische und zahnmedizinische Behandlungen, Medikamente, Prothesen, Untersuchungen und Vorsorgeuntersuchungen und stationäre Versorgungen abgedeckt werden.
  • Geldleistungen, die bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, wegen eines Unfalls, der nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, aufgrund einer Schwangerschaft oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen gezahlt werden.

Welche Formalitäten sind erforderlich ?

Um in Deutschland behandelt werden zu können

Bevor Sie Ihre bezahlte Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich für eine Krankenkasse entscheiden, bei der Sie in die Krankenversicherung einzahlen. Anschließend müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die gewählte Krankenkasse nennen, er wird Sie dann dort anmelden. Anschließend erhalten Sie von der Krankenversicherung Ihre Versicherungskarte.

Damie Sie und Ihre Familie in Ihrem Wohnland behandelt werden können 

Zusammen mit Ihrer Versicherungskarte erhalten Sie von der deutschen Krankenkasse auch das Formular S1 (seit dem Inkrafttreten der Verordnung 883/2004).

Damit Ihnen und Ihrer Familie Sachleistungen in Ihrem Wohnland gewährt werden können, müssen Sie sich bei der Kranken- und Mutterschaftskasse (Caisse d’Assurance Maladie-Maternité) Ihres Wohnortes einschreiben.

Hierzu benötigen Sie das Formular S1
  • für Sie und für Ihre Familienmitglieder, wenn diese in Frankreich wohnen
  • für Ihre Familienmitglieder, wenn diese nicht in Frankreich wohnen

Durch diese Einschreibung wird Ihr Versicherungsschutz auf alle Familienmitglieder ausgeweitet – VORAUSGESETZT, Ihr Ehepartner arbeitet nicht in Frankreich, da er in diesem Fall selbst durch das französische Krankenversicherungssystem versichert ist.

In diesem Fall sind auch Ihre Kinder durch das französische Krankenversicherungssystem abgesichert. 

Seit dem 1. Juli 2005 müssen Sie einen behandelnden Hausarzt (médecin traitant)haben, der Sie in Gesundheitsfragen betreut und Sie gegebenenfalls an andere Ärzte überweist. Halten Sie diesen sogenannten Versorgungsablauf (parcours de soins) nicht ein und wenden sich also nicht zunächst an Ihren Hausarzt, werden Ihnen die Arztkosten nur in geringerem Umfang erstattet.

Die vorgeschriebene Konsultation Ihres behandelnden Arztes gilt nur, wenn Sie sich in Frankreich behandeln lassen. 

Bei Behandlungen in Deutschland ist es nicht mehr notwendig, zunächst den Hausarzt aufzusuchen, da Sie dann dem deutschen Versicherungssystem unterliegen. Es ist für Sie möglich, Ihren behandelnden Arzt in Deutschland zu haben, insofern er bestimmten Kriterien entspricht. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre CPAM .

Es ist wichtig, die zuständige deutsche Struktur sowie die CPAM Ihres Wohnortes oder des Wohnortes Ihrer Familie zu benachrichtigen, falls Sie umziehen oder Ihre Aktivität in Deutschland beenden.