Sozialversicherung

Mise à jour : 25/04/2023

Für französische Studierende, die ein Pflichtpraktikum in Luxemburg absolvieren

Krankenversicherung
Studierende, die in Frankreich in der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind, behalten während des Praktikums im Ausland über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC = European Health Insurance Card) ihre studentische Krankenversicherung. Die Europäische Krankenversicherungskarte muss auf der Website https://www.ameli.fr (im persönlichen Bereich) beantragt werden. Die Praktikanten müssen also nicht in Luxemburg sozialversichert sein. 

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte haben sie während ihres Auslandsaufenthalts Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Vor Ort werden die Kosten für alle medizinischen Leistungen übernommen, die von Dienstleistern im öffentlichen Gesundheitssystem erbracht werden. Die EHIC gilt für ein Jahr.

Wenn ein Elternteil in Luxemburg sozialversichert ist, ist der Praktikant wie eine in Luxemburg ansässige Person versichert und erhält die Leistungen der luxemburgischen Krankenversicherung.

Arbeitsunfallversicherung

Bei einer Praktikumsdauer von weniger als 3 Monaten: Die für die Abdeckung dieses Risikos erforderlichen Beiträge muss der luxemburgische Arbeitgeber entrichten.

Bei einer Praktikumsdauer von mehr als 3 Monaten: Ein Praktikant, der in seinem Wohnsitzland über keinen Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle verfügt, wird einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Der Arbeitgeber muss den Praktikanten also zwingend bei allen Zweigen der Sozialversicherung anmelden und zu diesem Zweck für eine Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherung sorgen.

Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird mindestens der gesetzliche Mindestlohn für unqualifizierte Beschäftigte herangezogen.

Der Versicherungsschutz für das Risiko „Arbeitsunfall“ wird während des Praktikums je nach Höhe der Vergütung unterschiedlich gewährleistet:

Bei einer Vergütung, die höchstens 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung beträgt (d. h. 4,05 € pro geleistete Arbeitsstunde, Stand: 1. Januar 2023)
Der Versicherungsschutz der französischen Sozialversicherung für Arbeitsunfälle kann bei französischen Studierenden für die Dauer des Praktikums aufrechterhalten bleiben. Die Beiträge werden bei der französischen Bildungseinrichtung erhoben.

Bei einer Vergütung, die über 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung liegt (d. h. 4,05 € pro geleistete Arbeitsstunde, Stand: 1. Januar 2023)
Die Praktikanten haben keinen Anspruch auf einen Versicherungsschutz durch den für Arbeitsunfälle zuständigen Zweig des französischen Sozialversicherungssystems. Der Praktikumsbetrieb muss die Studierenden während ihres Praktikums genau wie seine Beschäftigten durch eine Arbeitsunfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung absichern.

Für französische Studierende, die ein Praktikum zum Erwerb von Berufserfahrung (freiwilliges Praktikum) in Luxemburg absolvieren

Bei einer Praktikumsdauer von weniger als 3 Monaten
 
Krankenversicherung
Sofern diese Praktikanten in Frankreich krankenversichert sind, können sie die Leistungen der luxemburgischen Krankenversicherung über die (vor ihrem Aufenthalt in Luxemburg zu beantragende) Europäische Krankenversicherungskarte in Anspruch nehmen. Sie ermöglicht eine Kostenübernahme durch die luxemburgische Krankenversicherung (für notwendige Behandlungen).

Wenn ein Elternteil in Luxemburg sozialversichert ist, ist der Praktikant wie eine in Luxemburg ansässige Person versichert und erhält die Leistungen der luxemburgischen Krankenversicherung. 

Unfallversicherung
Der Praktikant muss von seinem Arbeitgeber für die ausgeübten Tätigkeiten bei der Unfallversicherung angemeldet werden.

Bei einer Praktikumsdauer von mehr als 3 Monaten 
Der Praktikant muss zu denselben Bedingungen bei der Krankenkasse angemeldet werden wie ein Arbeitnehmer, d. h. ebenfalls bei allen Zweigen der Sozialversicherung. Als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge gilt mindestens der gesetzliche Mindestlohn für unqualifizierte Beschäftigte.