Zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsbetrieb besteht kein Arbeitsverhältnis, sodass der Praktikant nicht den Status eines Beschäftigten hat.
Praktikanten sind verpflichtet, sich an die Betriebsordnung zu halten (Arbeitszeiten, Verhaltensregeln, Vorschriften zum Arbeitsschutz etc.). Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden bei maximal 10 Stunden pro Tag. Praktikanten dürfen keine Überstunden leisten und haben folglich auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit.
Ebenso wenig können Praktikanten bezahlten Urlaub nehmen. Allerdings muss bei Praktika mit einer Dauer von mehr als 2 Monaten in der Praktikumsvereinbarung die Möglichkeit vorgesehen sein, dass der Praktikant Anspruch auf Sonderurlaubstage und die Genehmigung von Fehlzeiten anmelden kann. Die Vergütung des Sonderurlaubs erfolgt auf freiwilliger Basis.
Rahmenbedingungen für Praktika und Verbesserung des Status von Praktikanten
Zur Verbesserung des Praktikantenstatus gelten folgende Grundsätze:
Die Aufwandsentschädigung darf nicht in der monatlichen Vergütung inbegriffen sein, sondern muss zusätzlich gezahlt werden.
– Praktikanten müssen zu denselben Bedingungen Zugang zur Betriebskantine bzw. zu den Essensgutscheinen haben wie die Beschäftigten des Unternehmens.
– Der Arbeitgeber muss einen Teil der Fahrtkosten der Praktikanten übernehmen, und zwar zu denselben Bedingungen wie bei der Kostenerstattung an seine Beschäftigten.
Auflösung der Praktikumsvereinbarung
Die Bedingungen für einen Abbruch des Praktikums müssen in der von allen Vertragsparteien unterzeichneten Praktikumsvereinbarung geregelt sein.
Die Praktikumsvereinbarung unterliegt den allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts, sodass Praktikanten kein Kündigungsrecht haben. Daher müssen Praktikanten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, da andernfalls von den beiden anderen Vertragsparteien (Bildungseinrichtung und Praktikumsbetrieb) Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wenn die Gründe für den Abbruch des Praktikums nicht gerechtfertigt und ernsthaft sind, kann die Bildungseinrichtung einrichtungsinterne Sanktionen gegen den Studierenden verhängen. Der Abbruch eines Pflichtpraktikums kann den Erwerb des Abschlusses durch den Studierenden gefährden.
Vergütung
Wenn die Praktikumsdauer innerhalb ein und desselben Unternehmens mehr als 2 aufeinanderfolgende Monate beträgt, besteht für das Praktikum eine Vergütungspflicht.
Die vorgeschriebene Vergütung darf nicht weniger als 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung betragen. Die Mindestvergütung beträgt somit 4,05 € pro geleisteter Praktikumsstunde (Stand 2023). In einigen Wirtschaftszweigen kann die Vergütung über dem gesetzlichen Mindestbetrag liegen. Der Arbeitgeber muss sich diesbezüglich über die Regelungen in der Tarifvereinbarung informieren.
Bei der Praktikumsvergütung handelt es sich nicht um ein Arbeitsentgelt. Die Auszahlung der ab dem ersten Tag des ersten Praktikumsmonats anfallenden Vergütung an den Praktikanten erfolgt monatlich. Allerdings wird die Höhe der Vergütung auf Stunden- und nicht mehr wie früher auf Monatsbasis berechnet. Daher kann sie von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ausfallen, sofern keine Glättung des Betrags unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gesamtdauer des Praktikums vorgenommen wird, um jeden Monat dieselbe Summe auszuzahlen. Bei einer Aussetzung oder Auflösung des Praktikumsvertrags richtet sich die Höhe der zu zahlenden Vergütung nach der tatsächlich abgeleisteten Praktikumszeit.