Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Frankreich von 1959 und dessen Zusatzabkommen entscheiden, ob der Grenzgänger die Bedingungen für einen Grenzgängerstatus nach steuerrechtlichen Kriterien erfüllt und welche Konsequenzen mit dem Status, ein Grenzgänger oder eben kein Grenzgänger zu sein, einhergehen.

Welche steuerrechtlichen Schritte sind erforderlich, wenn ich in Deutschland arbeite?

Wenn Sie in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten und außerdem den steuerrechtlichen Status eines Grenzgängers haben, zahlen Sie Ihre Einkommensteuer in Frankreich.

Steuererklärung in Frankreich

In Deutschland beschäftigte Grenzgänger müssen jedes Jahr die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in Deutschland in ihrer Steuererklärung für das französische Finanzamt angeben. Dazu dienen die Formulare 2042 und 2047 (Erklärung der im Ausland bezogenen Einkünfte).

Für Grenzgänger wurde der 17. Mai als Einreichungstermin für das Papierformular festgelegt.

Die elektronische Steuererklärung kann spätestens am 6. Juni eingereicht werden, je nach dem betreffenden Département.

Ausführlichere Informationen unter: https ://www.service public.fr/particuliers/vosdroits/F359

Wenn Sie eine elektronische Steuererklärung einreichen wollen, besuchen Sie folgende Seite: https ://www.impots.gouv.fr/portail/

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nach diesem Datum beim Finanzamt einreichen, wird Ihr Steuerbetrag um 10 % erhöht. Ende Juli erhalten Sie den Steuerbescheid, und im September des laufenden Jahres müssen Sie Ihre Steuern bezahlen;

Seit 1. Januar 2019 ist der Steuerabzug auf Lohnabrechnung in Frankreich in Kraft getreten. Für die Grenzgänger  wird ein vorläufige Steuerabzug am 15. jeden Monat bei der Steuerverwaltung von dem Bankkonto des Grenzgängers abgebucht. Die Höhe dieses Steuerabzugs wird aufgrund Ihrer französischen Steuererklärung des vorhergehenden Jahres bestimmen.

Wenn kein Steuerabzug auf Ihres Bankkontos bei der Steuerverwaltung durchgeführt wurde, ist möglicherweise Ihre Steuererklärung aus dem Vorjahr fehlerhaft. Eine Korrektur ist daher erforderlich.

Beantragung einer Freistellungsbescheinigung in Frankreich

Der Arbeitnehmer muss die Freistellung von der französischen Lohnsteuer (Formular 5011) beim franzözischen Finanzamt seines Wohnsitzes beantragen und diese Freistellungsbescheinigung dem Arbeitgeber in Deutschland vorlegen.
Dieser Antrag muss vor Ende des Monats nach der Anstellung erfolgen und jedes Jahr im Januar erneuert werden.

Für weitere Informationen können sie die EURES-Berater und die zuständigen Steuerbehörden kontaktieren.