Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Frankreich von 1959 und dessen Zusatzabkommen entscheiden, ob der Grenzgänger die Bedingungen für einen Grenzgängerstatus nach steuerrechtlichen Kriterien erfüllt und welche Konsequenzen mit dem Status, ein Grenzgänger oder eben kein Grenzgänger zu sein, einhergehen.

Steuerrechtlicher Status : Grenzgänger oder Nicht-Grenzgänger

Das im Juli 1959 geschlossene deutsch-französische Steuerabkommen sowie die zusätzlichen Vereinbarungen legen eine grundsätzliche Einkommensteuerpflicht im Beschäftigungsland fest, d. h. in dem Land, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird.

Um den steuerlichen Status eines französischen Grenzgängers zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (Artikel 13 Doppelbesteuerungs- abkommen, DBA):

Es darf sich ausschließlich nur um Arbeitnehmer handeln, die
  • in einer Entfernung  von 30 km Luftlinie  ab Grenze in Deutschland arbeiten (z. B. im gesamten Saarland, in Teilen von Baden-Württemberg und Rheinland- Pfalz).
  • in einer  Gemeinde  der Départements Haut-Rhin  (68), Bas-Rhin  (67) oder Moselle (57) wohnen,
  • in einer Entfernung  von 30 km Luftlinie  ab Grenze in Deutschland arbeiten (z. B. im gesamten Saarland, in Teilen von Baden-Württemberg und Rheinland- Pfalz).
  • grundsätzlich täglich an ihren Wohnort zurückkehren
  • die Freistellung von der deutschen Lohnsteuer (Formular 5011) beim deutschen Finanzamt beantragen und die Freistellungsbescheinigung dem deutschen Arbeitgeber vorlegen

Arbeitnehmer,  die den Status des Grenzgängers erfüllen, sind mit ihrem Arbeits-einkommen  in der Regel in ihrem Wohnsitzland  steuerpflichtig.  Arbeitnehmer ohne Grenzgängerstatus  werden in der Regel in dem Land besteuert, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der steuerrechtliche Grenzgängerstatus in einigen Fällen verloren gehen.

Die 45-Tage-Regel

Wenn es dem Grenzgänger nicht möglich ist, nach jedem Arbeitstag an seinen Wohnort zurückzukehren, oder wenn er beispielsweise außerhalb der Grenzregion arbeitet, behält er dennoch seinen Grenzgängerstatus:

  • Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während des ganzen Jahres in der Grenzregion ausübt und in diesem Zeitraum an höchstens 45 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnort zurückkehren kann.
  • Wenn, für den Fall, dass er seine Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres in der Grenzregion ausübt, die Arbeitstage außerhalb der Grenzregion nicht mehr als 20 % der gesamten Arbeitszeit bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausmachen. In keinem Fall dürfen 45 Tage eines Kalenderjahres überschritten werden.

Einzelheiten zur Anwendung der 45-Tage-Regelung finden Sie in der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Frankreich und Deutschland zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung. Wenden Sie sich dafür bitte an Ihr Finanzamt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, gelten Sie steuerrechtlich nicht als Grenzgänger und zahlen Ihre Einkommensteuer in Deutschland.