Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Frankreich von 1959 und dessen Zusatzabkommen entscheiden, ob der Grenzgänger die Bedingungen für einen Grenzgängerstatus nach steuerrechtlichen Kriterien erfüllt und welche Konsequenzen mit dem Status, ein Grenzgänger oder eben kein Grenzgänger zu sein, einhergehen.

Dienstbezüge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Die vom Staat oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts gezahlten Dienstbezüge sind im Schuldnerland (Beschäftigungsland = Deutschland) steuerpflichtig, sofern der Bezieher Staatsangehöriger dieses Staates ist (im vorliegenden Fall also die französische Staatsangehörigkeit besitzt). Besitzt er nur die franzözische Staatsangehörigkeit, ist die Einkommensteuer im Wohnsitzland zu entrichten.