In Artikel 12 des Doppelbesteuerungsabkommens ist folgendes Prinzip festgelegt:
„Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13 und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren.“
Die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit können nur in dem Staat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die persönliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragsstaaten ausgeübt, wenn sie unter Benutzung einer im betreffenden Staat zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt wird.
Folglich ist ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger, dem in Deutschland Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und in denen er seine berufliche Tätigkeit ausübt, in Deutschland mit den Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit steuerpflichtig.