In Artikel 14 Absatz 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens wird folgendes Prinzip festgelegt:
„Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden“ (Kassenstaatsprinzip).
„Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.“
Das Abkommen legt das Prinzip fest, dass Einkünfte, die mit einer Tätigkeit für eine Einrichtung der öffentlichen Hand erzielt werden, im Kassenstaat zu versteuern sind. Folglich ist ein Beamter, der für eine französische Behörde arbeitet, aber in Deutschland wohnhaft ist, in Frankreich steuerpflichtig.
Im Abkommen ist eine Ausnahme von diesem Prinzip vorgesehen: Wenn die betreffende Person, die im öffentlichen Dienst arbeitet, die Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitzlandes hat, ohne zugleich die Staatsangehörigkeit des Tätigkeitsstaates zu haben, ist ihr Entgelt in ihrem Wohnsitzland zu versteuern. Somit kann der Fall eintreten, dass das Entgelt einer Person, die in Deutschland für eine Einrichtung der öffentlichen Hand arbeitet, in Frankreich wohnhaft ist und nur die französische Staatsangehörigkeit besitzt, in Frankreich besteuert wird.