In Artikel 13 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird festgelegt, welches Land für die Besteuerung zuständig ist:
„Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die […] gezahlt oder gewährt werden.“
Das mit diesem Artikel festgelegte Prinzip besagt Folgendes: Ein Beschäftigter ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem er seine Erwerbstätigkeit ausübt.
Beispiel: Ein in Paris wohnhafter Beschäftigter, der ein Entgelt für seine Tätigkeit bei einem in Berlin ansässigen privaten Unternehmen erhält, ist in Deutschland steuerpflichtig.
Umgekehrt unterliegt ein in Lille tätiger und in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer in Frankreich als Nichtansässiger der Steuerpflicht
Eine Ausnahme kann sich vor allem im Falle einer Entsendung ergeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik „Arbeitgeber“.