Anerkennung der Berufsqualifikationen in Deutschland

In Deutschland gibt es 152 reglementierte Berufe, die sich in zahlreichen Sektoren ansiedeln: medizinischer, paramedizinischer, sozialer Bereich, Handwerk, Recht, Finanzen, Engineering, Sport, Bildung usw.

Die Niederlassung ist erst nach der Eintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer zulässig.
Das Informationsportal über die Anerkennung der Berufsqualifikationen in Deutschland gibt Auskunft über die Liste der reglementierten Berufe:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/berufliche_anerkennung.php

Als Bewerber aus der Europäischen Union sind Sie verpflichtet, eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses zu erlangen, sofern Sie einen reglementierten Beruf in Deutschland ausüben möchten.

Anerkennung der Qualifikationen

Das Anerkennungsverfahren in Deutschland basiert auf zwei Pfeilern. Die Länder haben ihre eigene Gesetzgebung auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsabschlüsse für eine bestimmte Anzahl von Berufen (Lehrer, Erzieher, Sozialpädagoge, Ingenieur). Die Rechtsvorschriften können sich jedoch in Abhängigkeit vom Land unterscheiden. Für andere Berufe wiederum gilt das Bundesgesetz und damit für alle Länder dasselbe Recht.
Die Formalitäten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden hingegen auf jeden Fall auf Länderebene erledigt.

Eine zentrale Kontaktstelle

Pro Land gibt es einen einheitlichen Ansprechpartner, der die Information über die behördlichen Schritte und insbesondere die Anerkennung der Abschlüsse zentralisiert. Er verweist sie ferner auf die zuständigen Stellen.

 
Liste der Kontaktstellen pro Land:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/einheitlicher_ansprechpartner.php

Für das Saarland handelt es sich insbesondere um zwei Strukturen:
Handwerkskammer des Saarlandes

Hohenzollernstraße 47-49
D-66117 Saarbrücken
Tel.: +49(0) 681 58 09 – 105
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Franz-Josef-Röder-Straße 9
D-66119 Saarbrücken
Tel.: + 49 (0) 681 95 20-600


Ferner gibt es pro Land und für jeden Tätigkeitsbereich eine zuständige Stelle, an die Sie sich wenden müssen, um das Anerkennungsverfahren einzuleiten. Diese Stelle wird analysieren, in welchem Maße ihre ausländische Berufsqualifikation dem Bezugssystem des deutschen Berufs gerecht wird und ob eine Anerkennung erfolgen kann. Die Berufserfahrung im jeweiligen Beruf wird ebenfalls berücksichtigt.

Liste der zuständigen Stellen pro Tätigkeitsbereich und pro Land auf dem Informations- und Anerkennungsportal:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de

Die Anerkennung kann vollständig oder im Fall spürbarer Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem deutschen Bezugssystem teilweise erfolgen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen oder eine Befähigungsprüfung zu absolvieren. Unter Umständen kann die Anerkennung abgelehnt werden.

Lassen sich Ihre ausländischen Berufsabschlüsse nicht einordnen, kann sich die Stelle des Landes, mit der Sie sich in Verbindung gesetzt haben, an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) wenden, um ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsnachweise anfertigen zu lassen.

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
im Sekretariat der Kultusministerkonferenz


Graurheindorfer Straße 157
53117 Bonn
zab@kmk.org
Tel.: 0228 501 664
www.kmk.org

Die Anerkennung ist für die fünf Berufe, deren Ausbildung auf europäischer Ebene harmonisiert wurde, automatisch: Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen. Auch in diesen Fällen ist das Anerkennungsverfahren unverzichtbar, auch wenn es ohne Prüfung der Ausbildung durchgeführt wird.