Anerkennung der Abschlüsse: der Grundsatz
Wie Sie Ihren ausländischen Abschluss in Deutschland anerkennen lassen.
Deutschland zählt 152 reglementierte Berufe in zahlreichen Bereichen: medizinisch, paramedizinisch, sozial, Handwerk, Recht, Finanzen, Ingenieurwesen, Sport, Bildung usw. Die Liste der reglementierten Berufe finden Sie auf der Regierungswebsite (berlin.de).
Als EU-Bürger müssen Sie, wenn Sie einen reglementierten Beruf in Deutschland ausüben möchten, eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses erhalten.
Anerkennung der Qualifikationen
Das System der Diplomanerkennung ist in Deutschland zweigeteilt. Die Länder haben für eine Reihe von Berufen (Lehrer, Erzieher, Sozialpädagoge, Ingenieur) ihre eigene Gesetzgebung, die daher je nach Land unterschiedlich sein kann. Für andere Berufe gilt das Bundesrecht, das für alle Länder gleich ist. In allen Fällen erfolgen die Anerkennungsschritte auf Landesebene.
Eine zentrale Informationsstelle
Es gibt Ansprechpartner je Land, die die Informationen zu den administrativen Schritten — insbesondere zur Diplomanerkennung — bündeln und an die zuständigen Stellen verweisen (Beratungssuche – Anerkennung in Deutschland).
Für das Saarland u. a. zwei Stellen:
AWO-Landesverband Saarland e.V., Standort Saarbrücken, Tel. +49 15151154430 (IQ Servicestelle Anerkennung Saarland) · Saaris – Saarland.innovation&Standort e.V., Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken, Tel. +49 681 95 20 457
Zudem gibt es je Land und Branche eine zuständige Stelle, an die Sie sich für Ihre Anerkennungsschritte wenden müssen. Sie prüft, inwieweit Ihre ausländische Berufsqualifikation dem deutschen Referenzberuf entspricht und ob eine Anerkennung erteilt werden kann. Auch die Berufserfahrung wird berücksichtigt.
Die Anerkennung kann vollständig oder teilweise erfolgen, wenn wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf bestehen. In diesem Fall müssen Sie an einem Anpassungslehrgang teilnehmen oder eine Eignungsprüfung ablegen. Die Anerkennung kann auch abgelehnt werden.
Bei Nichtanerkennung Ihres ausländischen Abschlusses kann die von Ihnen kontaktierte Landesstelle die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) hinzuziehen, um eine Zeugnisbewertung zu erstellen („Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsnachweise“).
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, im Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Graurheindorfer Straße 157, 53117 Bonn · zab@kmk.org · Tel. 0228 501 664 · www.kmk.org
Die Anerkennung ist automatisch für die fünf Berufe, deren Ausbildung auf europäischer Ebene harmonisiert wurde: Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen, Architekten. Auch in diesen Fällen ist ein Anerkennungsantrag erforderlich; er wird jedoch ohne Prüfung der Ausbildung gewährt.
Eine Entscheidung, die Ihnen nicht zusagt, kann vor dem Sozialgericht angefochten werden.