Die europäische Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verfolgt das Ziel, das gegenseitige Anerkennungssystem der Berufsqualifikationen zu koordinieren. Diese Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (EU + Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie die Schweiz. Um den beeindruckenden Änderungen der Erziehungs- und Bildungssysteme der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie 2005/36/EG mit der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 umfassend geändert.

Die ausgleichmassnahmen : eignungsprüfung oder anpassungslehrgang

In Ermangelung der Harmonisierung der Minderanforderungen für die Ausbildung für den Zugang zu reglementierten Berufenkann der Mitgliedstaat eine Ausgleichmaßnahme vorschreiben. Diese Maßnahme muss angemessen sein und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen.

Der Gastmitgliedstaat ist in den nachstehenden Fällen berechtigt, vom Antragsteller die Absolvierung eines maximal dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Befähigungsprüfung zu verlangen:

  • Sofern die von ihm belegte Ausbildungsdauer zumindest ein Jahr niedriger ist als die im Gastmitgliedstaat geforderte Dauer;
  • Sofern die von ihm absolvierte Ausbildung substanziell andere Fächer umfasst als die Fächer, die im Rahmen der im Gastmitgliedstaat im Rahmen der Ausbildung absolviert werden;
  • Sofern der reglementierte Beruf im Gastmitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte Berufstätigkeiten umfasst, die es im entsprechenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht gibt, und diese Differenz durch eine spezifische Ausbildung gekennzeichnet ist, die im Gastmitgliedstaat gefordert wird.

Der Gastmitgliedstaat muss dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Befähigungsprüfung lassen. In der Praxis kann Ihnen eine dieser beiden Lösungen vorgeschrieben werden.