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Möglichkeiten und Grenzen der in Frankreich ausgeübten Telearbeit für die Grenzgänger

Mise à jour le 08/07/2024

Sozialversicherung bei grenzüberschreitend tätigen Telearbeitnehmern

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und ihre Durchführungsverordnung beruhen auf dem Prinzip, dass ein Arbeitnehmer nur in einem Staat sozialversichert ist, nämlich in dem Staat, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Bei ausschließlicher Telearbeit

Wird die Arbeit nur in einem Mitgliedstaat geleistet, ist der Arbeitnehmer in dem Staat sozialversichert, in dem er seine Berufstätigkeit ausübt, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Staat hat (dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit ausschließlich in Telearbeit ausübt).

So ist im grenzüberschreitenden Kontext ein Telearbeitnehmer im Homeoffice in seinem Wohnsitzland sozialversichert, da er seine Tätigkeit dort ausübt.

Wenn ein Telearbeitnehmer in einem Netzwerk oder einem Coworking Space arbeitet und sich diese Büros nicht im selben Mitgliedstaat befinden wie die Büros am Sitz des Unternehmens, dann ist er gemäß den gesetzlichen Regelungen des Staates sozialversicherungspflichtig, in dem er seine Berufstätigkeit ausübt.

Bei teilweiser Telearbeit

Telearbeit ist vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 unbegrenzt möglich.
Das EU-Recht stellt eine einfache Regel auf: Eine Person, die in mehreren Ländern der Europäischen Union arbeitet, kann nur in einem Land Beiträge zahlen. So kann eine Person, die in einem Grenzland arbeitet und in ihrem Wohnsitzland Telearbeit verrichtet, nur von einem einzigen Sozialversicherungssystem abhängig sein.

In diesem Fall bleibt der Grenzgänger der Sozialversicherung seines gewöhnlichen Arbeitslandes unterworfen, wenn die Arbeit im Wohnland im Rahmen der Telearbeit nicht 25% seiner Gesamtarbeitszeit und/oder seines Gehalts erreicht. Dieser Schwellenwert wird über ein Kalenderjahr hinweg beurteilt.

Wird dieser Schwellenwert überschritten (d. h. 25 % oder mehr der Arbeitszeit/des Arbeitsentgelts in seinem Wohnsitzland zu arbeiten), wird der Arbeitnehmer der Sozialversicherung seines Wohnsitzlandes angeschlossen und zahlt dort auf sein gesamtes Einkommen Beiträge.

AB DEM 1. JULI 2023: ES GIBT EIN NEUES MULTILATERALES EUROPÄISCHES ABkOMMEN, DAS DIESE SCHWELLE UM 25 % ANHEBT.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Land arbeiten, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, bis zu 50 % grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49,9 % der Arbeitszeit) in ihrem Wohnsitzland leisten können.

Deutschland hat diese Vereinbarung ebenso wie Frankreich unterzeichnet.

Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Situationen, an denen zwei Staaten beteiligt sind, die das Abkommen unterzeichnet haben.

Dieses Abkommen ist für die Telearbeit bestimmt. Sie betrifft nicht :

  • Personen, die neben der Telearbeit noch andere Tätigkeiten (z. B. selbstständige Nebentätigkeit) im Wohnsitzland ausüben, auch wenn dieses Land die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat ;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnsitzland auch in einem anderen Land arbeiten ;
  • Personen, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten ;
  • Selbstständige Arbeitnehmer.
  • Den Text der Vereinbarung und eine Erläuterung finden Sie hier.

Schritte

Der Arbeitgeber muss bei der Sozialversicherungskasse eine A1-Bescheinigung beantragen, die für maximal drei Jahre gültig ist. Bei Telearbeit in einem Land, das die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Land, das der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten für die Telearbeit ab dem 1. Juli 2023 die herkömmlichen, vor der Pandemie angewandten Regeln und Verfahren, d. h. bis zu 25 % Telearbeit (maximal 24,9 %) sind ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherung möglich.

Besteuerung der Telearbeitnehmer

Wird eine Tätigkeit teils in Telearbeit und teils in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeübt, findet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland Anwendung. Daraus folgt, dass die im Wohnsitzland ausgeübte Tätigkeit auch dort besteuert wird.

Für Personen, die den Status eines Grenzgängers haben, werden die Tage, an denen sie in Telearbeit tätig sind, nicht nach der 45-Tage-Regel als Tage außerhalb des Grenzgebiets gezählt, sodass durch die Tage in Telearbeit der Grenzgängerstatus nicht verloren geht. Diese Tage werden also nicht in die Berechnung einbezogen.

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Eine Frage?

Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

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