Arbeitsrecht
Telearbeit in Deutschland

Angesichts der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Mobilität überlegen viele Grenzgänger, ob für sie nicht alternative Arbeitsformen infrage kommen könnten.

Telearbeit stellt eine Möglichkeit für Arbeitnehmer dar, ihre berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise an einem anderen Ort als ihrem üblichen Arbeitsplatz auszuüben, wenn sie dies wünschen.

In Deutschland kennt man mehrere Formen der Telearbeit, die Sie nachstehend aufgeführt finden.

Sehen Sie dazu auch die (nicht vollständige) Liste der Coworking Spaces (Les centres de télétravail ) im Saarland und in Rheinland-Pfalz.

Möglichkeiten und Grenzen der in Frankreich ausgeübten Telearbeit für die Grenzgänger

Sozialversicherung bei grenzüberschreitend tätigen Telearbeitnehmern

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und ihre Durchführungsverordnung beruhen auf dem Prinzip, dass ein Arbeitnehmer nur in einem Staat sozialversichert ist, nämlich in dem Staat, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Bei ausschließlicher Telearbeit

Wird die Arbeit nur in einem Mitgliedstaat geleistet, ist der Arbeitnehmer in dem Staat sozialversichert, in dem er seine Berufstätigkeit ausübt, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Staat hat (dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit ausschließlich in Telearbeit ausübt).

So ist im grenzüberschreitenden Kontext ein Telearbeitnehmer im Homeoffice in seinem Wohnsitzland sozialversichert, da er seine Tätigkeit dort ausübt.

Wenn ein Telearbeitnehmer in einem Netzwerk oder einem Coworking Space arbeitet und sich diese Büros nicht im selben Mitgliedstaat befinden wie die Büros am Sitz des Unternehmens, dann ist er gemäß den gesetzlichen Regelungen des Staates sozialversicherungspflichtig, in dem er seine Berufstätigkeit ausübt.

Bei teilweiser Telearbeit

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterscheidet zwei Fälle, wenn eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ihre nichtselbständige Tätigkeit ausübt:

  • Die Person übt einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat aus, in dem sie ihren Wohnsitz hat. In diesem Fall unterliegt sie den gesetzlichen Regelungen ihres Wohnsitzlandes. In der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ist definiert, was unter dem wesentlichen Teil einer nichtselbständigen Tätigkeit zu verstehen ist: „ein quantitativ erheblicher Teil der gesamten Tätigkeit, die ein Beschäftigter in einem Mitgliedstaat ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss“. Um festzustellen, ob ein solcher wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen. In der Durchführungsverordnung ist weiter ausgeführt, dass es ein Anzeichen dafür ist, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird, wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung der verschiedenen Sachverhalte bei den genannten Kriterien (Arbeitszeit und Arbeitsentgelt) ein Anteil von weniger als 25 % erreicht wird.

Wenn also ein Telearbeitnehmer mehr als 25 % seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzland verbringt, ist er (und auch sein Arbeitgeber) in seinem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig.

  • Die Person übt keinen wesentlichen Teil ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat aus, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Für diesen Fall gibt es vier Hypothesen :
    • Die Person hat nur einen Arbeitgeber, übt jedoch ihre Tätigkeit in zwei Mitgliedstaaten aus, von denen einer ihr Wohnsitzland ist. Für sie gelten dann die gesetzlichen Regelungen des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Firmensitz oder seine Betriebsniederlassung hat.
    • Die Person übt ihre Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern aus, die ihren Firmensitz bzw. ihre Betriebsniederlassung im selben Staat haben. Sie ist dann in diesem Staat sozialversicherungspflichtig.
    • Die Person ist für mehrere Unternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig, von denen einer das Wohnsitzland ist (wobei sie in Letzerem keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt). Sie ist dann in dem Staat sozialversicherungspflichtig, der nicht ihr Wohnsitzland ist.
    • Die Person ist für mehrere Unternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig. Von diesen Unternehmen haben mindestens zwei ihren Firmensitz oder ihre Betriebsniederlassung in verschiedenen Staaten, bei denen es sich nicht um das Wohnsitzland der betreffenden Person handelt. In diesem Falle unterliegt die Person den gesetzlichen Regelungen ihres Wohnsitzlandes.

Das Wichtigste im Überblick: Für einen in Frankreich wohnhaften Grenzgänger wirkt sich die Telearbeit in Frankreich weder auf seine Sozialversicherung noch auf seine Familienzulagen und Sozialleistungen aus, solange die Arbeitszeit in Frankreich 25 % der gesamten Arbeitszeit nicht überschreitet.

Besteuerung der Telearbeitnehmer

Wird eine Tätigkeit teils in Telearbeit und teils in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeübt, findet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland Anwendung. Daraus folgt, dass die im Wohnsitzland ausgeübte Tätigkeit auch dort besteuert wird.

Für Personen, die den Status eines Grenzgängers haben, werden die Tage, an denen sie in Telearbeit tätig sind, nicht nach der 45-Tage-Regel als Tage außerhalb des Grenzgebiets gezählt, sodass durch die Tage in Telearbeit der Grenzgängerstatus nicht verloren geht. Diese Tage werden also nicht in die Berechnung einbezogen.