Sozialversicherung im Homeoffice
Welches Sozialversicherungssystem für Grenzgänger im Homeoffice gilt, wird durch zwei zentrale europäische Normen bestimmt:
- Die europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
- Die multilaterale Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit.
Wie genau diese beiden Texte zusammenwirken und welche konkreten Grenzen für Sie gelten, schauen wir uns in den folgenden Abschnitten im Detail an.
Sozialversicherung bei ausschließlichem Homeoffice
Laut der EU-Verordnung 883/2004 gilt ein klares Prinzip: Ein Arbeitnehmer ist nur in dem Land sozialversichert, in dem er tatsächlich arbeitet – selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Land hat.
Wenn Sie Ihre Arbeit ausschließlich in einem einzigen Land ausüben, sind Sie auch dort sozialversichert – unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Das bedeutet in der Praxis:
- 100 % Homeoffice: Sie sind in Ihrem Wohnsitzland sozialversichert.
- Arbeit im Coworking-Space (im Ausland): Sie sind in dem Land sozialversichert, in dem sich der Coworking-Space befindet.
Es zählt also immer der tatsächliche Arbeitsort.
Sozialversicherung bei hybrider Arbeit (teilweise Homeoffice)
Grundsätzlich gilt in der EU ein einfaches Prinzip: Ein Grenzgänger kann immer nur in einem einzigen Land sozialversichert sein.
Die Standardregel (25 %-Grenze): Nach der allgemeinen EU-Verordnung wechseln Sie automatisch in das Sozialversicherungssystem Ihres Wohnsitzlandes (Frankreich), sobald Sie 25 % oder mehr Ihrer Gesamtarbeitszeit dort im Homeoffice verbringen.
Die aktuelle Rechtslage (Das multilaterale Abkommen): Um grenzüberschreitende Telearbeit zu erleichtern, gilt seit dem 1. Juli 2023 ein multilaterales Rahmenübereinkommen, das sich mittlerweile als neue Norm etabliert hat. Da Deutschland und Frankreich dieses Abkommen unterzeichnet haben, profitieren Sie von einer deutlich höheren Schwelle: Sie können nun bis zu 49,9 % (also knapp unter 50 %) Ihrer Arbeitszeit im französischen Homeoffice verbringen und bleiben weiterhin in Deutschland sozialversichert.
Wichtig: Für wen gilt diese 49,9 %-Ausnahme NICHT? Diese vorteilhafte Regelung ist exklusiv für reine Telearbeitnehmer zwischen zwei Unterzeichnerstaaten gedacht. Sie gilt nicht für:
- Personen, die im Wohnsitzland noch anderen Tätigkeiten nachgehen (z. B. eine selbstständige Nebentätigkeit).
- Arbeitnehmer, die regelmäßig noch in einem dritten Land arbeiten.
- Beschäftigte, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten.
- Selbstständige.
Schritte
Damit Sie die Homeoffice-Regelungen rechtmäßig nutzen können, muss Ihr Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung bei der Sozialversicherung beantragen.
Wenn Ihr Wohnsitzland oder der Staat Ihres Arbeitgebers das neue multilaterale Abkommen nicht unterzeichnet hat, fallen Sie auf die alte Regel zurück. Das bedeutet: Sie dürfen nur maximal 24,9 % (also unter 25 %) im Homeoffice arbeiten, um in der Sozialversicherung Ihres Arbeitgeberlandes zu bleiben.
Steuern im Homeoffice: Was gilt für Grenzgänger?
Wenn Sie abwechselnd im Büro und im Homeoffice arbeiten, gilt das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet konkret: Die Arbeitstage, die Sie im Homeoffice verbringen, werden in Ihrem Wohnsitzland (Frankreich) versteuert.
Für Personen mit steuerlichem Grenzgängerstatus ist wichtig zu wissen, dass Homeoffice-Tage nicht als Tage außerhalb der Grenzzone zählen. Sie fließen also nicht in die Berechnung der 45-Tage-Regel ein. Der Grenzgängerstatus geht durch die Telearbeit nicht verloren.