Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann :
  • durch eine Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • durch eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder
  • im gegenseitigen Einvernehmen

Um die geltenden Regelungen des deutschen Arbeitsrechtes zu finden, können Sie die verschiedenen Rubriken lesen, die den verschiedenen Situationen entsprechen.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Ordentliche Kündigung 

Bei einer ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist einzuhalten.

  • Wenn Ihr Arbeitgeber 10 Angestellte beschäftigt UND Sie seit mindestens 6 Monaten im Betrieb arbeiten
  • ODER Sie Ihren Arbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2004 unterzeichnet haben und in dem Betrieb damals mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren

Dann genießen Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Ihr Arbeitgeber kann SOWOHL Ihren befristeten ALS AUCH Ihren unbefristeten Vertrag durch Kündigung beenden, selbst wenn kein schwerer Fehler Ihrerseits vorliegt. In diesem Fall ist er aber gezwungen, Kontakt mit dem Betriebsrat aufzunehmen (falls es einen gibt) und eine bestimmte Frist, nämlich die Kündigungsfrist einzuhalten.

Aus welchen Gründen kann mein Arbeitgeber mir kündigen?

Es gibt 3 Formen von Kündigungsgründen, aufgrund derer Ihr Arbeitgeber Sie entlassen kann:

  • Gründe, die mit einem Fehlverhalten Ihrerseits (Fehleroder Nachlässigkeit) zusammenhängen : nachdem Sie aus ähnlichem Grund bereits zuvor eine Abmahnung erhalten haben.
    Beispiel: Wiederholtes unbegründetes Fehlen, Beleidigungen, Alkoholgenuss am Arbeitsplatz, wiederholtes ungenügendes Ausführen Ihrer Tätigkeit, Missachtung des Besitzes und der Waren des Arbeitgebers u. ä
  • Gründe, die mit der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängen: Beispiel: Langfristige altersbedingte, krankheitsbedingte oder mit dem Verlust Ihrer Arbeitserlaubnis begründete Arbeitsunfähigkeit
  • Gründe, die mit dem Betriebsergebnis zusammenhängen: Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und bei fehlender Möglichkeit, Ihnen eine andere Stelle innerhalb des Betriebs anzubieten. Sie haben dann eventuell Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, sofern ein entsprechendes Angebot explizit aus Ihrem Kündigungsschreiben hervorgeht und keine gerichtliche Klage gegen den Arbeitgeber angestrengt ist.

In welcher Form hat der Arbeitgeber mich über die Kündigung zu informieren?

Will Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, so ist er im Gegensatz zu den Bestimmungen in Frankreich nicht dazu verpflichtet, Sie zu einem Vorgespräch zu bitten.

Er ist lediglich dazu verpflichtet, Ihnen Ihre Kündigung schriftlich zuzustellen. Das Kündigungsschreiben muss persönlich vom Arbeitgeber oder vom Leiter der Personalabteilung unterzeichnet sein.

Aus dem Kündigungsschreiben muss nicht zwingend der Kündigungsgrund hervorgehen (es sei denn, Ihr Tarifvertrag sieht das vor). Verlangen Sie jedoch Auskunft über den Grund Ihrer Kündigung, so ist Ihr Arbeitsgeber dazu verpflichtet, Ihnen diesen zu nennen.

Ihre Kündigung ist erst ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten.

Welche Kündigungsfrist muss mein Arbeitgeber einhalten?

Für Ihre Kündigung muss Ihr Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einhalten, die sowohl von Ihrer Betriebszugehörigkeit als auch von den Bestimmungen des für Sie geltenden Tarifvertrags abhängt.

Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von Ihrer Kündigung erlangt haben, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben Ihnen ausgehändigt oder in Ihren Briefkasten geworfen wurde.

Je nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Mitteilung über Ihre Kündigung erhalten haben, kann Ihr Arbeitsverhältnis nur am 15. oder am letzten Tag eines Monats enden.

Folgende gesetzliche Kündigungsfristen hat der Arbeitgeber einzuhalten:

Betriebszugehörigkeit

Gesetzliche Kündigungsfrist

Weniger als 2 Jahre

4 Wochen

2 Jahre

1 Monat

5 Jahre

2 Monate

8 Jahre

3 Monate

10 Jahre

4 Monate

12 Jahre

5 Monate

15 Jahre

6 Monate

20 Jahre

7 Monate

Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs (19.01.2010, C-555/07)  ist die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit erst ab dem 25. Lebensjahr diskriminierend und widerspricht dem Gesetz über die Gleichbehandlung. Die Berechnung des Dienstalters fängt ab dem ersten Arbeitsverhältnis.

Diese Kündigungsfristen finden nur Anwendung, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber keine verlängerte Sonderfrist im Arbeitsvertrag (oder durch einen Verweis auf einen geltenden Tarifvertrag) vereinbart haben.

Ihr Arbeitgeber kann Sie von der Einhaltung der Kündigungsfrist nur befreien, wenn dies in einer Klausel Ihres Arbeitsvertrages vorgesehen ist.

Möglicherweise beschließt Ihr Arbeitgeber, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen unter der Bedingung, dass Sie im Gegenzug während einer Frist von drei Wochen keine Klage einreichen. Gemäß dem Kündigungsschutzgesetz muss sich die Höhe der Entschädigungssumme auf ein halbes Monatsgehalt pro Jahr, das Sie in dem Betrieb beschäftigt waren, belaufen (dabei gilt als Jahr ein Beschäftigungszeitraum von mindestens 6 Monaten jährlich).

Wenn Ihr Betrieb weniger als 10 Angestellte beschäftigt ODER Sie kürzer als 6 Monate in dem Betrieb arbeiten :

In diesem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Es gibt keinen tatsächlichen Schutz gegen eine Kündigung. Prinzipiell darf Ihre Kündigung nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen, und Ihr Arbeitgeber muss nach Treu und Glauben handeln.

Dies ist allerdings ein relativ schwacher Schutz für den Arbeitnehmer.

Die einzuhaltenden Kündigungsfristen entsprechen denen, die auch für Arbeitnehmer gelten, die Kündigungsschutz nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes genießen.

Seit Einführung der Hartz-IV-Gesetze muss Ihr Arbeitgeber Ihnen im Kündigungsfall ausreichend bezahlten Urlaub gewähren, damit Sie sich eine neue Arbeitsstelle suchen können.

Außerordentliche Kündigung

Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst können das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, das heißt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, allerdings nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder Sie einen schwerwiegenden Fehler begangen haben.

Weshalb oder aus welchem wichtigen Grund kann mein Arbeitgeber mir kündigen?

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur aus zwei Gründen kündigen:
  • Es liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten Ihrerseits vor.
    Beispiel: Wiederholter Diebstahl, wiederholte Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Arbeitgebers, Tätlichkeiten gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Ihren Kollegen, Beschädigung von Material, Veruntreuung von Geld oder Waren, Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, rassistische Äußerungen, wiederholter Alkoholgenuss trotz Alkoholverbots, Drogengebrauch usw.
  • Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn sich Ihre Arbeitsfähigkeit verringert hat. Dies geschieht jedoch selten und wird nur dann praktiziert, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
    Beispiel: Außerordentliche Kündigung von älteren Angestellten, denen ab einer bestimmten Betriebszughörigkeit nicht ordentlich gekündigt werden kann usw.

Wie muss die Kündigung erfolgen?

Bevor Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen kann, muss er den Betriebsrat informiert haben, falls es einen Betriebsrat gibt Er muss Sie schriftlich von der Kündigung unterrichten und zwar innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nachdem er Kenntnis von dem schwerwiegenden Fehler erhalten hat, den er Ihnen zur Last legt.

Geht aus diesem Schreiben nicht hervor, aufgrund welchen schwerwiegenden Fehlers Ihnen gekündigt wird, so haben Sie das Recht, eine schriftliche Erklärung darüber zu fordern.

Kündigung mit sofortiger Wirkung:

Ihr Arbeitsverhältnis wird unverzüglich und endgültig beendet.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Ihr Gehalt nur bis zum Tag der Kündigung zahlen, alle Sonderleistungen (13. Monatsgehalt, Urlaubsanspruch) werden anteilig bis zum Tag der Kündigung gewährt. Normalerweise haben Sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

Änderungskündigung 

Möchte Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, so kann er Ihnen anstelle einer Kündigung einen neuen Arbeitsplatz oder eine Änderung Ihres bisherigen Arbeitsvertrages anbieten. Hierbei handelt es sich um eine Änderungskündigung.

Bei einem solchen Angebot haben Sie drei Möglichkeiten:
  • Sie akzeptieren den neuen Arbeitsplatz oder die Änderung Ihres Arbeitsvertrages anstelle einer Kündigung vorbehaltlos,
  • Sie akzeptieren das Angebot Ihres Arbeitgebers, vorausgesetzt, das Arbeitsgericht hält diesen Vorschlag für gerechtfertigt,
  • Sie lehnen das Angebot Ihres Arbeitgebers ab.

Innerhalb von drei Wochen müssen Sie eine Entscheidung treffen und Ihren Arbeitgeber darüber informieren.