• Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können, wenn Sie Staatsbürger eines Landes aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Als Grenzgänger benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis.
  • Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts (sofern Ihr Arbeitsvertrag nicht anderes vorsieht).
Das deutsche Recht unterteilt die Arbeitnehmer in drei Gruppen:
  • die Arbeiter
  • die Angestellten
  • die leitenden Angestellten

Die Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten treten immer weniger deutlich zutage, leitende Angestellte hingegen haben einen besonderen Status, insbesondere hinsichtlich ihrer Sozialversicherung und ihrer Arbeitszeit.

Arbeitszeit und Urlaubstage

Ihre Arbeitszeit

Die gesetzliche Arbeitszeit in Deutschland liegt bei höchstens 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.

Grundsätzlich ist eine 30-minütige Pause nach 6 ununterbrochenen Arbeitsstunden vorgeschrieben (bei 9 Stunden ununterbrochener Arbeitszeit sind es 45 Minuten).

Dies gilt jedoch nicht für die leitenden Angestellten.

Eine Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist möglich, ALLERDINGS nur unter der Bedingung, dass die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers durchscnittlich 8 Stunden pro Tag während eines Zeitraumes von höchstens 6 aufeinander folgenden Monaten nicht überschreitet (je nach Tarifvertrag kann dieser Bezugszeitraum auch kürzer sein). Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Zeitraum 4 Monate nicht überschreiten darf (NZA 2004).

Eventuell sieht Ihr Tarifvertrag vor, dass Sie auch mehr als 8 Stunden pro Tag ohne Bezalung der Überstunden arbeiten. Eine solche Regelung müssen Sie jedoch zuvor unterschrieben haben.

Ihr Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, wenn dies im Tarifvertrag oder in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Jede Überstunde kann entweder auf Basis des im Vertrag festgelegten Stundengehalts vergütet ODER durch Freizeit ausgeglichen werden.

Ihre Bezahlten Urlaubstage 

Sie haben Anspruch auf verschiedene Formen von Urlaub bzw. Freistellungen:

Erholungsurlaub 

Nach dem Bundesurlaubsgesetz liegt die gesetzliche Mindestdauer für bezahlten Urlaub bei einer Arbeitswoche mit 6 Arbeitstagen (wenn also samstags gearbeitet wird) bei 24 Tagen.

Bei einer Arbeitswoche mit 5 Tagen besteht Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub.

Je nach Tarifvertrag und insbesondere in Abhängigkeit Ihres Alters kann der Anspruch aber höher sein. Einen vollen Anspruch auf bezahlten Urlaub erwerben Sie erstmalig, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.

Wird der Vertrag vor Ablauf dieser Wartezeit von 6 Wochen beendet, hat der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch für jeden Monat, den er im Betrieb gearbeitet hat.
Deutsche Arbeitnehmer haben im Allgemeinen zwischen 5 und 6 Wochen bezahlten Urlaub.

Sobald Sie mehr als 3 Monate ununterbrochen für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben, besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub.

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Erholungsurlaub innerhalb des betreffenden Jahres (zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember) nehmen. Haben Sie nicht alle Urlaubstage genommen, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. März ins neue Jahr mitnehmen.

NB : Erkranken Sie im Urlaub, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gewertet
. VORAUSSETZUNG dafür ist allerdings, dass Sie dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Mutterschaftsurlaub 

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben in Deutschland Anspruch auf 14 bis 18 Wochen Mutterschaftsurlaub.

Genauere Informationen erhalten Sie in unseren Informationen zur Mutterschaftsversicherung oder bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.

Elternzeit und Elterngeld 

Elternzeit

Sowohl die Mutter als auch der Vater eines ehelichen, leiblichen, als ehelich erklärten oder adoptierten Kindes haben Anspruch auf Elternzeit, solange dieses das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Voraussetzungen dafür sind : 

  • es gibt ein Arbeitsverhältnis,
  • die betroffene Person lebt mit dem Kind,
  • sie betreut selbst das Kind,
  • sie arbeitet weniger als 30 Stunden in der Woche.

Sie können sich entweder : 

  • vollständig oder
  • teilweise freistellen lassen (und einer Teilzeitbeschäftigung von 15 bis 30 Stunden pro Woche nachgehen).

Während dieser Freistellung werden Sie nicht bezahlt.

Der Elternzeitantrag soll dem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor dem Anfang der vorgesehenen Elternzeit schriftlich gestellt werden.

Dauer :

Insgesamt beträgt die Freistellungsdauer 36 Monate. Sie haben die Möglichkeit, die Elternzeit in einzelne Abschnitte zu unterteilen. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers können Sie bis zu 12 Monate der Elternzeit sogar auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes übertragen.

Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis :

Ihr Arbeitsverhältnis ist während der gesamten Dauer der Elternzeit unterbrochen. In dieser Zeit genießen Sie Kündigungsschutz, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Fehler Ihrerseits vor oder Ihr Arbeitgeber hat vorab die Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Sozialversicherungsstellen erhalten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren oder einen ähnlichen, Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz mit einer gleichwertigen Bezahlung zu erhalten.

Für weitere Informationenwenden Sie sich bitte an die Arbeitskammer des Saarlandes.

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Beihilfe, die vom Staat den Eltern gezahlt wird, die ihre berufliche Aktivität teilweise oder völlig reduzieren möchten, um ihre Kinder zu erziehen.

Höhe des Elterngeldes :

Das Elterngeld wird unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern unter der Voraussetzung gezahlt, dass ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit reduziert oder einstellt. Die Höhe des Elterngeldes entspricht 67 % des in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bezogenen Nettoverdienstes. Es liegt jedoch bei höchstens 1 800 und mindestens 300 Euro pro Monat.

NB :
  • Eltern, die ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 € für ein Ehepaar oder 250 000 € für eine Einzelperson im Jahr vor der Geburt haben, haben keinen Anspruch auf diese Beihilfe.
  • Wenn das Durchschnittseinkommen niedriger als 1 000 € ist, wird die Beihilfe verhältnismäßig erhöht.
  • Die Substitutionsquote sinkt von 67 % zu 65 % , wenn das monatliche Durchschnittseinkommen weniger als 1.200 € beträgt.
Bezugsdauer:

Das Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes für 14 Monate während der Elternzeit gewährt werden.

Grundsätzlich wird das Elterngeld 12 Monate lang gezahlt, es kann aber unter bestimmten Voraussetzungen für zwei weitere Monate gewährt werden.

Es muss schriftlich und unter Angabe des gewünschten ersten Zahlungsmonats beantragt werden.

Nähere Informationen über das Elterngeld finden Sie auf der Websitehttp://www.elterngeld.net und auf der Website der Arbeitskammer.

Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder

Ist Ihr Kind unter 12 Jahre alt und macht sein Gesundheitszustand infolge einer schweren Krankheit oder eines Unfalls Ihre Anwesenheit erforderlich, so haben Sie Anspruch auf eine Sonderfreistellung.

Hierzu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Kind aufgrund seiner Krankheit von einem Elternteil betreut werden muss. Sie muss Ihrem Arbeitgeber am ersten Tag Ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz vorgelegt werden.

Die Freistellung ist jedoch zeitlich begrenzt:
  • für jeden erwerbstätigen Elternteil bei Elternpaaren: 10 bis 25 Tage pro Jahr und Kind,
  • für Alleinerziehende: 20 bis 50 Tage pro Jahr und Kind.

Ferientage

Es gibt 9 gesetzliche gemeinsame Feiertage für alle Länder:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingsmontag
  • Tag der Deutschen Einheit
  • Weihnachtsfeiertag
  • Weihnachtsfeiertag
 Weitere Feiertage gelten je nach Land:
  • Corpus Christi in Saarland , Rheinland-Pfalz und in den Städten der katholischen Gehorsam
  • Übernahme im Saarland
  • der Reformationstag in allen Gemeinden der protestantischen Überzeugung,
  • Allerheiligen im Saarland und Rheinland-Pfalz.