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„Droit de retrait“ (Recht auf Rückzug von der Arbeit) vs. „Leistungsverweigerungsrecht“

Mise à jour le 20/04/2022

In Deutschland gibt es das in Frankreich geltende „droit de retrait“ (Recht auf Rückzug von der Arbeit) als solches nicht.

Der Arbeitgeber muss für die notwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen in seinem Betrieb sorgen.

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie müssen die Abstandsregeln eingehalten werden, aber es gibt keine Möglichkeit, ein „Recht auf Rückzug von der Arbeit“ geltend zu machen.

Allerdings gibt es in Deutschland das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht. Damit das Leistungsverweigerungsrecht Anwendung finden kann, müsste es für den Beschäftigten „nicht zumutbar“ sein, seine Arbeit auszuführen (§ 275 (3) BGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. 

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