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Die Hinterbliebenenrente für Grenzgänger: Was Sie wissen müssen

28/04/2025
Mahaut CREMEL

Der Verlust eines Ehepartners ist eine schwere Belastung – sowohl persönlich als auch finanziell. Zum Glück sorgt die Hinterbliebenenrente – auch Witwen-/Witwerrente genannt – für eine gewisse wirtschaftliche Stabilität des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Partners. Für Grenzgänger variieren die Regelungen je nach dem Land, in dem sie gearbeitet haben. Hier ein Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen und Schritte.

Was ist die Hinterbliebenenrente?

Es handelt sich um eine Leistung, die dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner nach dem Tod eines Versicherten gezahlt wird. Ziel ist es, den Einkommensverlust auszugleichen und eine finanzielle Mindestabsicherung zu gewährleisten.

Anspruchsvoraussetzungen je nach Land

In Frankreich (Pension de réversion)

Voraussetzungen :

  • Der Verstorbene musste eine Altersrente der „Assurance retraite“ beziehen oder Anspruch darauf haben.
  • Sie müssen mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein (eine eingetragene Partnerschaft – PACS – reicht nicht aus).
  • Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein.

Ihr Bruttojahreseinkommen darf nicht überschreiten::

  • 24 710,40 € für Alleinstehende
  • 39 536,64 € für Paare

Diese Beträge gelten für 2025 und können angepasst werden.

Betrag: 54 % der Rente, die der Verstorbene bei einer vollständigen Erwerbsbiografie bezogen hätte oder bezogen hat.

In Luxemburg (Hinterbliebenenrente)

Zwei Fälle: :

  • Der Verstorbene bezog bereits eine Rente: Keine weiteren Voraussetzungen.
  • Andernfalls: Er/Sie musste innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben..

Zusätzliche Bedingungen:

  • Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
  • Der Verstorbene durfte zum Zeitpunkt der Eheschließung/Partnerschaftsgründung nicht bereits wegen Invalidität oder Alter in Rente gewesen sein.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es wurde ein gemeinsames Kind geboren oder durch Heirat legitimiert.
  • Der Tod erfolgte infolge eines Unfalls nach Eheschließung/Partnerschaft.
  • Die Ehe/Partnerschaft dauerte mindestens ein Jahr, wenn der verstorbene Rentner nicht mehr als 15 Jahre älter war als der überlebende Partner.
  • Die Ehe/Partnerschaft dauerte mindestens zehn Jahre, wenn der verstorbene Rentner mehr als 15 Jahre älter war als der überlebende Partner.

Betrag: Bei vollständiger Erwerbsbiografie mindestens 2.293,55 €/Monat.

In Deutschland (Witwen- bzw. Witwerrente)

Voraussetzungen:

  • Der Verstorbene muss mindestens 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben.
  • Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr vor dem Tod bestanden haben.
  • Der überlebende Partner darf nicht wieder geheiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft geschlossen haben.

Zwei Arten von Renten:

  • Kleine Witwenrente: Ca. 25 % der Altersrente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte.
  • Große Witwenrente: Ca. 55–60 % der Altersrente.

In Belgien (Hinterbliebenenpension)

Voraussetzungen:

  • Mindestens 50 Jahre alt sein (gültig für Todesfälle im Jahr 2025) oder bereits eine eigene Pension beziehen.
  • Seit mindestens einem Jahr verheiratet gewesen sein.
  • Nicht wieder verheiratet sein.
  • Keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Angriffs auf das Leben des Verstorbenen.

Betrag: Variabel, abhängig von weiteren Einkünften und der Anzahl der Anspruchsberechtigten.

In der Schweiz (Witwen- und Witwerrente)

Voraussetzungen:

Der Verstorbene muss mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt haben.

Für Witwen:

Entweder gemeinsames Kind mit dem Verstorbenen oder

Mindestens 45 Jahre alt und 5 Jahre verheiratet.

Für Witwer: Anspruch nur bei unterhaltsberechtigten Kindern.

Betrag: Zwischen 1.008 CHF und 2.016 CHF pro Monat (Werte für 2025).

Welche Schritte müssen Grenzgänger unternehmen?

Wenn Sie eine gemischte Erwerbsbiografie haben

Stellen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnsitzlandes (in Frankreich die CARSAT). Diese leitet den Antrag an die entsprechenden ausländischen Rentenkassen weiter.

➡️ In Frankreich kann der Antrag: :

Online über Ihr Rentenkonto in 5 Schritten auf der Website,

oder per Post über das Formular Cerfa « Demande unique de retraite de base de réversion » an die CARSAT gestellt werden, unter Angabe Ihrer Auslandstätigkeit.

Wenn Sie ausschließlich als Grenzgänger tätig waren

In Deutschland:

➡️ Antrag über die Deutsche Rentenversicherung Formular R0500 .

In Luxemburg

➡️ Antrag bei der Caisse Nationale d’Assurance Pension (CNAP) (  formular  auf deren Website verfügbar ).

In Belgien

➡️ Keine Antragstellung erforderlich, wenn der Verstorbene bereits eine Pension bezogen hat oder keinen Antrag gestellt hatte..

Andernfalls Formular « Demande de pension de réversion» ausfüllen (über den Service Fédéral des Pensions oder mypension.be).

In der Schweiz

➡️ Le formulaire 318.371 – Demande de rente de survivant àbei der letzten Ausgleichskasse (AVS), bei der Beiträge gezahlt wurden, einreichen.

Zusammenfassung

Die Hinterbliebenenrente ist ein wichtiges Recht, doch der Anspruch hängt von vielen, je nach Land unterschiedlichen, Voraussetzungen ab. Eine gründliche Information und eine rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Stelle sind entscheidend, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.

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