Für die Telearbeit gibt es in Deutschland keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen.
Es gelten dieselben Regelungen wie für alle Arbeitsverträge.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat 2001 einen Ratgeber zur Telearbeit herausgegeben, in dem Telearbeit wie folgt definiert ist:
« Jede Aktivität, die auf Informations- und Kommunikationstechniken basiert und die ausschließlich oder zeitweise an einem Arbeitsplatz ausgeübt wird, der sich außerhalb der Betriebsstätte (den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) befindet. Dieser Arbeitsplatz ist mit den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ».
Für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens in Deutschland sind folgende Formen von Telearbeit möglich :
- Telearbeit in einem Coworking Space: Der Beschäftigte übt Telearbeit in einem Coworking Space aus, in dem auch Beschäftigte anderer Unternehmen arbeiten.
- Telearbeit in einem Netzwerk: Der Beschäftigte arbeitet an einem anderen Standort als dem seines Arbeitgebers. Es handelt sich dabei um Satellitenbüros, die von mehreren Beschäftigten eines Unternehmens genutzt werden können, um ihre Fahrtzeiten zu verringern. In diesem Fall behält der Arbeitgeber die Kontrolle über die Arbeit seiner Beschäftigten.
- Mobile Telearbeit: Der Beschäftigte hat zwar weiterhin einen physischen Arbeitsplatz im Unternehmen, nutzt jedoch mobile Kommunikationstechniken, um bei einem Kunden, in einer Niederlassung, einem Verkehrsmittel etc. zu arbeiten.
- Telearbeit im Homeoffice: Der Telearbeitnehmer kann seine Tätigkeit in Teilzeit oder Vollzeit ausschließlich in seiner Wohnung ausüben.
Die Einführung von Telearbeit muss arbeitsvertraglich geregelt werden.
Über ihre Einführung muss eine Einigung zwischen dem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber erzielt werden.
Zu diesem Zweck müssen einige Aspekte im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden, um die organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Arbeitsform zu klären.
Für die Telearbeit muss im Arbeitsvertrag unbedingt Folgendes geregelt sein:
- die Arbeitszeit und die Zeiträume, in denen der Beschäftigte erreichbar ist
- die Arbeitsmittel, die dem Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden
- der Arbeitsschutz
- der Datenschutz
- die Kostenerstattung
- die Fahrtkosten
- die Mehrarbeit (Überstunden)
- die zusätzlichen Tätigkeiten
- die Möglichkeit zur Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Betrieb
- die Telefonkosten
- der Versicherungsschutz
- die Arbeitszeiterfassung (z. B. mit elektronischen Stundenzetteln)
- die Haftungsbeschränkung und die Zugangsrechte
Telearbeit ist eine mögliche Arbeitsform für Grenzgänger
Diese Form der Arbeitsorganisation steht sowohl Beschäftigten mit Wohnsitz in Deutschland als auch Grenzgängern offen.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass Telearbeit Auswirkungen auf die Situation des Telearbeitnehmers haben kann, wenn dieser Grenzgänger ist. Dies gilt insbesondere für die Besteuerung und die Sozialversicherung.