Telearbeit ist eine Arbeitsform, die es insbesondere den Grenzgängern ermöglicht, an einigen Tagen des Jahres die mit der Mobilität zusammenhängenden Schwierigkeiten (ÖPNV, Staus etc.) zu umgehen und außerdem die organisatorischen Herausforderungen bei der Vereinbarung von Berufs- und Privatleben besser zu bewältigen.
Die Nutzung dieser Arbeitsform kann Folgen für die Situation des Beschäftigten und seines Arbeitgebers haben. Daher ist es zwingend notwendig, die in Telearbeit verbrachten Arbeitstage im Kalender zu vermerken.
Die Höchstgrenzen im Hinblick auf die Sozialversicherung
Ein in Frankreich wohnhafter Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen in Deutschland arbeitet, kann eine bestimmte Zahl von Tagen pro Jahr in Telearbeit verbringen, ohne dass dies Auswirkungen auf seine Sozialversicherung hat.
Wenn ein in Frankreich wohnhafter und in Deutschland arbeitender Telearbeitnehmer jedoch mehr als 25 % seiner Arbeitszeit in Frankreich verbringt, wird er in Frankreich sozialversicherungspflichtig (und sein Arbeitgeber ebenso). Dies könnte für das deutsche Unternehmen zu zusätzlichen Kosten führen, da es dann den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich abführen müsste.
Bei den Gesprächen mit dem Arbeitgeber über die Nutzung der Telearbeit sollte man also über diesen Grenzwert Bescheid wissen.
Telearbeit an einem Tag pro Woche hätte zum Beispiel im Normalfall im Hinblick auf die Sozialversicherung keinerlei Auswirkungen für den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber.
Die Höchstgrenzen im Hinblick auf die Besteuerung
Wird eine Tätigkeit teils in Telearbeit und teils in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeübt, findet (bei Arbeitnehmern, die keinen Grenzgängerstatus haben) das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich Anwendung. Daraus folgt, dass die im Wohnsitzland ausgeübte Tätigkeit auch dort besteuert wird und die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit ihrerseits in Deutschland.
Mit der Einführung des Quellensteuerabzugs in Frankreich muss der Arbeitgeber im Prinzip die Steuern auf Arbeitsentgelte, die in Frankreich zu versteuern sind, einbehalten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass ein Arbeitgeber im Ausland, der seinen Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit in Telearbeit in seinem Wohnsitzland ausüben lässt, nicht verpflichtet ist, die französische Quellensteuer abzuziehen und an die zuständigen Behörden in Frankreich zu entrichten.
Das Wichtigste im ÜberblickEs ist zwingend notwendig, die in Telearbeit verbrachten Arbeitstage im Kalender zu vermerken.Der Arbeitgeber in Deutschland ist nicht verpflichtet, die französische Quellensteuer abzuziehen.Bei weniger als 25 % in Frankreich geleisteter Arbeitszeit kommt es für den Arbeitnehmer weder zu Änderungen bei seiner Sozialversicherung noch bei den Familienzulagen und Sozialleistungen.