Der Grundsatz der Vertragspflicht impliziert eine Schadenersatzpflicht bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags.
Ein Praktikant, der ein Praktikum absolviert, verpflichtet sich zur Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen; hält er diese nicht ein, muss er die beiden anderen Vertragspartner (Bildungseinrichtung und Praktikumsbetrieb) im Falle eines nachweislich entstandenen Schadens, der aus einem vorzeitigen Abbruch des Praktikums resultiert, entschädigen (Artikel 1147 des Zivilgesetzbuchs).Die Regelungen für einen Abbruch des Praktikums müssen in der Praktikumsvereinbarung bzw. im Praktikumsvertrag enthalten sein. Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag ist das Arbeitsgericht zuständig.