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Grenzgänger und Steuern: konkrete Antworten auf Ihre Alltagsfragen!

03/06/2025
Juliette Lac-Bérière

Einkommensteuererklärung, Vorauszahlungen, Quellensteuer, Überstunden, Pflegeheim im Ausland…
Grenzgänger stehen jedes Jahr vor ganz besonderen steuerlichen Situationen.

Um Ihnen mehr Klarheit zu verschaffen, beantworten wir hier – mit Unterstützung der französischen Steuerverwaltung – die häufigsten Fragen von Grenzgängern. Konkrete, auf offiziellen Texten basierende Antworten, damit Sie Ihre Einkünfte korrekt angeben und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Überstunden in Luxemburg: Gibt es eine französische Steuerbefreiung?

„Ich arbeite in Luxemburg und wohne in Frankreich. Meine Überstunden sind in Luxemburg steuerfrei. Muss ich sie trotzdem in Frankreich angeben? Und gelten sie für die französische Steuerbefreiung für Überstunden?“

Diese Frage stellen sich viele Grenzgänger – die Antwort lautet jedoch: Nein.

In Frankreich sind Überstunden unter bestimmten Bedingungen steuerfrei – aber nur, wenn sie im Rahmen des französischen Arbeitsrechts geleistet wurden.
Ein Arbeitsvertrag nach luxemburgischem Recht ermöglicht keine Anwendung dieser Steuerbefreiung, selbst wenn Sie in Frankreich wohnen.

👉 Konkret: Überstunden, die in Luxemburg geleistet wurden, müssen in Frankreich erklärt werden. Sie fallen nicht unter die vorteilhafte Regelung des französischen Steuerrechts.

💡 Gute Nachricht: Diese Einkünfte werden nicht doppelt besteuert. Sie werden für die Berechnung des sogenannten Steueranrechnungsguthabens (crédit d’impôt égal à l’impôt français) berücksichtigt.

In der Praxis:

✅ Geben Sie das Bruttoeinkommen an, einschließlich der Überstunden, wie es in Ihrer luxemburgischen Lohnbescheinigung steht.
❌ Die in Luxemburg gezahlte Steuer ist nicht abziehbar.
🔍 Der Betrag der Überstunden wird in das steuerpflichtige Gesamteinkommen (RFR – revenu fiscal de référence) eingerechnet.

Zeitnahe Vorauszahlungen: Wie anpassen oder stoppen?

„Ich erhalte ausländische Einkünfte, für die ich Vorauszahlungen leisten muss (z. B. bei Homeoffice mit Steuerpflicht in Frankreich). Wie kann ich diese Vorauszahlungen anpassen, wenn sich meine Situation ändert? Geht das automatisch?“

Nein, eine Anpassung erfolgt nicht automatisch.
Die gute Nachricht: Sie können Ihre Vorauszahlungen jederzeit selbst über impots.gouv.fr anpassen, im Bereich „Gérer mon prélèvement à la source“ > „Gérer mes acomptes“.

🧭 Drei mögliche Maßnahmen:

Acompte hinzufügen: Wenn Sie neue Einkünfte erhalten (z. B. Mieteinnahmen, selbstständige Tätigkeit).
Acompte löschen: Wenn Sie keine entsprechenden Einkünfte mehr haben (z. B. Aufgabe einer Tätigkeit).
🔁 Acompte ändern: Wenn Ihre Einkünfte steigen oder sinken.

🔄 Ihre Vorauszahlungen werden außerdem automatisch angepasst:

  • nach Ihrer jährlichen Steuererklärung
  • oder wenn Sie Ihren Steuersatz oder Ihre Familiensituation (z. B. Heirat, Geburt…) ändern.

Quellensteuer: Bankverbindung ändern? Kein Problem!

„Ich erhalte ausländische Einkünfte, die in Frankreich steuerpflichtig sind. Wie kann ich das Bankkonto ändern, von dem die Vorauszahlungen abgebucht werden?“

Ganz einfach: Melden Sie sich in Ihrem persönlichen Bereich auf impots.gouv.fr an : Gérer mon prélèvement à la source“ > Mettre à jour mes coordonnées bancaires.

🗓 Wichtig: Damit die Änderung ab dem nächsten Monat gilt, muss sie spätestens am letzten Tag des laufenden Monats erfolgen.

📌 Pro Haushalt wird nur ein Bankkonto verwendet. Überprüfen Sie Ihre Bankdaten regelmäßig – besonders nach einem Bankwechsel.

Pflegeheim im Ausland: Die Erklärung wird einfacher

Die Frage

„Ein Familienmitglied lebt in einem Pflegeheim im Ausland. Wie gebe ich die Heimkosten in meiner Steuererklärung an?“

Die Antwort

Seit diesem Jahr können Sie in der Online-Erklärung endlich eine Adresse eines Pflegeheims im Ausland angeben!

🖥 In der Steuererklärung:

  • Geben Sie die Identität der aufgenommenen Person an.
  • Wählen Sie das Land, in dem sich die Einrichtung befindet.
  • Lassen Sie die Felder für französische Adressen leer.

🚫 Füllen Sie die Felder „Département“, „Commune“ oder „Rue“ nicht aus, wenn sich das Heim im Ausland befindet – nur die internationale Adresse ist erforderlich.

📄 Sie können auch wie bei einem Heim in Frankreich die aufgewendeten Beträge angeben, um ggf. von einer Steuerermäßigung zu profitieren – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Eine Frage?

Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

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