Im letzten Teil finden Sie unsere FAQs, die Ihre wichtigsten Fragen aufgreifen! Bei Fragen, die in diesem Artikel nicht behandelt werden, können Sie sich über unser Kontaktformular an uns wenden.
Telearbeit und Arbeitsrecht
Telearbeit ist immer das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dies ist weder ein wohlerworbenes Recht noch eine Verpflichtung, sodass:
- Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Telearbeit nicht aufzwingen;
- Sie können Telearbeit nicht von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
- Wenn Sie eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben oder Ihr Vertrag Telearbeit vorsieht, wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Zustimmung gegeben haben.
Telearbeit kann immer von einer der beiden Parteien widerrufen werden, sie ist nicht selbstverständlich. Wenn Sie jedoch eine Zusatzvereinbarung unterzeichnen oder wenn die Telearbeit in Ihrem Arbeitsvertrag steht, müssen Sie die Änderung schriftlich formalisieren.
Sie können in Frankreich Telearbeit leisten, wenn Sie conclu un contrat étranger, vous n’avez pas besoin de modifier la législation entourant votre contrat de travail.
Telearbeit und soziale Sicherheit
Die unten aufgeführten Regeln gelten nicht für Beamte, bitte kontaktieren Sie uns!
Grundsätzlich besteht – im Falle von Telearbeit – die Gefahr, dass man in die Sozialversicherung seines Wohnsitzlandes wechselt, wenn die Arbeitszeit mindestens 25 % beträgt und/oder die Einkünfte zu 25 % oder mehr im Wohnsitzland erzielt werden. Dies ist die Grundregel, die auch weiterhin für alle anderen Situationen als Telearbeit gilt (mehrere Arbeitgeber, Kumulierung mit einer selbstständigen Tätigkeit…).
Ein europäisches Rahmenabkommen wurde eingeführt, um diese Schwelle auf 49,9% anzuheben. So sieht das Abkommen vor, dass Personen, die in dem Land arbeiten, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, bis zu 49,9% grenzüberschreitende Telearbeit in ihrem Wohnsitzland leisten können, ohne Gefahr zu laufen, in die Sozialversicherung ihres Wohnsitzlandes zu wechseln. Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Schweiz haben diese Vereinbarung unterzeichnet. Das Abkommen hat eine anfängliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Demnach ist es möglich, bis zu 49,9 % der Arbeitszeit oder des Gehalts für einen ausländischen Arbeitgeber zu telearbeiten, ohne zur Sozialversicherung am Wohnort zu wechseln.
Diese Vereinbarung ist nur für Telearbeit gedacht. Sie betrifft nicht :
- Personen, die neben der Telearbeit noch andere Tätigkeiten (z. B. selbstständige Nebentätigkeit) im Wohnsitzland ausüben, auch wenn dieses Land die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
- Personen, die neben der Telearbeit im Wohnsitzland auch in einem anderen Land arbeiten;
- Personen, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten, die sich nicht im selben Staat befinden;
- Selbstständige/r Arbeitnehmer/in.
Den Text des Abkommens und eine Erläuterung finden Sie hier
Zum Beispiel wird ein Grenzgänger mit einem Kleinstunternehmen in Frankreich nicht von den 49,9% profitieren können. Er wird gezwungen sein, die 25%-Regel einzuhalten.
Schritte
Der Arbeitgeber muss bei der Sozialversicherungskasse eine Bescheinigung A1 beantragen, die für maximal drei Jahre gültig ist.
- Deutschland: Telearbeit ab 01.07.2023 – GKV-Spitzenverband, DVKA
- Belgien: Stellen Sie einen Antrag beim LSS über den Online-Dienst ‚Arbeiten im Ausland‘: https://www.socialsecurity.be/site_fr/employer/applics/gotot/crossborder-telework.htm
- Frankreich: URSSAF https://www.urssaf.fr/portail/home/travail-etranger-mobilite.html
- Luxemburg: CCSS https://ccss.public.lu/fr/actualites/2023/06/20.html
- Schweiz: https://www.bsv.admin.ch/bsv/fr/home/assurances-sociales/int/donnees-de-base-et-conventions/telearbeit.html#:~:text=D%C3%A8s%20le%201er%20juillet%202023%2C%20les%20travailleurs%20frontaliers%20occup%C3%A9s,peuvent%20rester%20assur%C3%A9s%20en%20Suisse.
Seit dem 1. Juli 2024 kann die Bescheinigung A1 rückwirkend nur noch für bis zu drei Monate ausgestellt werden.
- Belgien: Achtung diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Sozialversicherung und nicht für die Limosa-Meldepflicht. Zur Erinnerung: Eine Limosa-Meldung ist erforderlich für
Telearbeit und Steuern
Das hängt von dem Steuerabkommen ab, das zwischen dem Wohnland und dem Arbeitsland geschlossen wurde. Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer im Privatsektor.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten folgende Regeln:
- Frankreich – Luxemburg: Telearbeit ist bei voller Besteuerung in Luxemburg bis zu 34 Tage pro Jahr möglich – darüber hinaus Besteuerung in Frankreich ab dem ersten Tag der Telearbeit (und nicht ab dem 35. Tag) und in Luxemburg für die in Luxemburg gearbeiteten Tage.
- Frankreich – Deutschland: Arbeitnehmer mit Grenzgängerstatus fallen unter das Abkommen von 2006, Telearbeit in der Grenzzone des Wohnsitzstaates wird als Arbeit in der Grenzzone betrachtet. Die Besteuerung erfolgt vollständig in Frankreich. Für „Nicht-Grenzgänger“ gibt es keine anwendbare Quote, die Besteuerung erfolgt in Frankreich ab dem ersten Tag der Telearbeit für alle in Frankreich gearbeiteten Tage.
- Frankreich – Schweiz: Neues Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023, das bis zum 31. Dezember 2025 40 % Telearbeit pro Jahr zulässt, ohne Auswirkungen auf die Besteuerung für Arbeitnehmer mit und ohne steuerlichen Grenzgängerstatus.
- Frankreich – Belgien: Für Personen mit Grenzgängerstatus: Verlust des Status bei mehr als 30 Tagen Telearbeit (= Arbeit außerhalb des belgischen Grenzgebiets) im betreffenden Jahr und endgültiger Verlust, wenn es sich um die zweite Überschreitung handelt. Für steuerliche Nicht-Grenzgänger: keine anwendbare Quote, Besteuerung in Frankreich ab dem ersten Tag der Telearbeit.
- Belgien – Luxemburg: Telearbeit ist bei voller Besteuerung in Luxemburg bis zu 34 Tage pro Jahr möglich – darüber hinaus Besteuerung in Belgien ab dem ersten Tag der Telearbeit (und nicht ab dem 35. ) und in Luxemburg für die in Luxemburg gearbeiteten Tage. Es gibt keine offiziellen Informationen darüber, dass Telearbeit nicht mehr als Zonenaustritt betrachtet wird. Die Bedingungen für die Beibehaltung dieses Steuerstatus sind im Übrigen sehr streng und werden ebenfalls sehr streng analysiert.
- Deutschland – Luxemburg: Telearbeit ist bei voller Besteuerung in Luxemburg bis zu 34 Tage pro Jahr möglich – darüber hinaus Besteuerung in Deutschland ab dem ersten Tag der Telearbeit (und nicht erst ab dem 35.) und in Luxemburg für die in Luxemburg gearbeiteten Tage.
Häufig gestellte Fragen – Telearbeit
- Ist dies ein Recht/eine Pflicht?
Es ist weder ein Recht noch eine Verpflichtung. Es muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
- Halber Tag bei Telearbeit: Wie wird er angerechnet?
Im Hinblick auf die Sozialversicherung wird ein halber Tag abgerechnet. Es ist also möglich, halbe Telearbeitstage zu leisten. Im Hinblick auf das Steuerrecht gilt jedoch: eine Stunde Telearbeit = ein Tag. Bei einer Telearbeit von 2,5 Tagen pro Woche werden also 3 Tage steuerlich abgerechnet.
- Telearbeit und das Risiko einer festen Niederlassung
Es besteht das Risiko einer festen Niederlassung und damit einer Besteuerung des betreffenden Unternehmens im Wohnsitzland des Arbeitnehmers, der Telearbeit leistet, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vertritt, eine Zeichnungsbefugnis hat und Waren oder Dienstleistungen in seinem Wohnsitzland vermarktet. Das Unternehmen kann dann in Frankreich mit der Körperschaftsteuer auf den von diesem Arbeitnehmer erzielten Umsatz belastet werden.
- Schwellenwert für Telearbeit und Überstunden?
Es muss immer von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ausgegangen werden. So sind Überstunden bei der Berechnung der Telearbeitsschwellen zu berücksichtigen. Aber Vorsicht: Dies gilt nur, wenn die Stunden geleistet und bezahlt werden. Wenn sie durch Freizeit ausgeglichen werden, kommt es zwar zu einer Erhöhung des Stundenvolumens zum Zeitpunkt T, aber dann zu einer Verringerung der Stundenzahl beim Abholen.
- Luxemburg: 34 Tage oder 49 %?
Theoretisch beides! In der Praxis können Sie in Bezug auf die Sozialversicherung ohne Folgen 49 % Ihrer Arbeitszeit/Ihres Gehalts als Telearbeiter tätig sein. Steuerlich gesehen sind Sie in Frankreich ab dem ersten Tag steuerpflichtig, wenn Sie die 34-Tage-Quote überschreiten.
- Luxemburg: Telearbeit und Gleichstellung/Steuerklasse 2?
Telearbeit kann sich in Luxemburg steuerlich auf die Besteuerung von Grenzgängern auswirken, die mit Ansässigen gleichgestellt sind. Man muss nämlich weniger als 13.000 Euro netto pro Jahr außerhalb Luxemburgs einnehmen oder weniger als 10 % seines persönlichen Einkommens außerhalb Luxemburgs erzielen, um die Gleichstellung und einen Steuersatz beantragen zu können, der nach dem Steuersatz der Steuerklasse 2 (Ehe/PACS) berechnet wird. Bei dieser Berechnung gibt es einige Feinheiten. Für weitere Informationen können Sie sich über unser Kontaktformular an uns wenden.
- Deutschland: Telearbeit oder Mobile Arbeit?
Telearbeit in Deutschland bezeichnet die Arbeit am Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers, während Mobile Arbeit die Telearbeit bezeichnet, die von einem beliebigen Ort aus durchgeführt wird. Im französischen Recht und im multilateralen Abkommen gibt es keine Unterscheidung. Es kann zu steuerlichen Konsequenzen kommen, insbesondere bei Verlassen des Grenzgebiets (mit Aufenthaltsstatus).
- Schweiz: 40% oder 49%?
Theoretisch beides. In der Praxis ist die Telearbeit mit der Schweiz auf 40% oder 2 Tage pro Woche beschränkt, da der Schweizer Arbeitgeber keine ausländischen Steuern erheben darf.
- Belgien: Grenzgängerstatus
Die allgemeine Regel ist, dass Sie den steuerlichen Grenzgängerstatus verlieren können, wenn Sie die Grenzzone im Rahmen Ihrer Tätigkeit an mehr als 30 Tagen pro Kalenderjahr verlassen (der Status geht endgültig verloren, wenn Sie diese Quote zweimal überschritten haben).
Es gibt keine offiziellen Informationen darüber, dass Telearbeit nicht mehr als Verlassen der Zone angesehen wird. Die Bedingungen für die Beibehaltung dieses Steuerstatus sind im Übrigen sehr streng und werden ebenfalls sehr streng analysiert.
Wenn Sie den Vorteil Ihres Grenzgängerstatus ablehnen möchten, sollten Sie bedenken, dass die derzeitige 49%-Vereinbarung nur vorübergehend gilt.