• Als Arbeitnehmer zahlen Sie Ihre Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung in Frankreich.
  • Wenn Sie nur in Frankreich gearbeitet haben, können Sie eine französische Alterspension in Anspruch nehmen, erst wenn Sie während 3 Monate (1 Trimester) altersversichert waren (notwendige Voraussetzung  für die Versorgungszusage).
  • Wenn sie in Frankreich (und/oder in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes) und in Deutschland gearbeitet haben, erhalten Sie eine Altersrente von jedem Staat, unter der Bedingung, dass Sie in jedem Staat mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben. Jedes Land berechnet und zahlt den proportionalen Teil der Alterspension.

Der Renteneintrittsalter ist nicht derselbe in Deutschland und in Frankreich: von 65 bis 67 je nach Ihrem Geburtsjahr in Deutschland, ab 60 je nach  Ihrem Geburtsdatum. 

Im Gegensatz zu Deutschland ist die Zusatzrenteversicherung eine Pflicht in Frankreich, deren Ziel ist, die Grundleistungen zu ergänzen.

Welche Rechte haben die Hinterbliebenen im Falle des Todes des/der versicherten Rentners/Rentnerin ?

Französisches Rentensystem

Tod-Kapital

Im Falles des Todes und seiner Folgekosten eines Versicherten wird  ein Betrag an seinen abhängigen  Hintergebliebenen gezahlt ( (in dieser Reihenfolge: der Ehepartner oder Partner unter einem PACS, Kinder, Aszendenten) unter der Voraussetzung dass der Hintergebliebene in den 3 Monaten vor dem Tod des Versicherten in einer der  folgenden Situationen war:

  • In Ausübung eines Berufs deren Vergütung genug  für die Öffnung die Krankenversicherungsrechte wird;
  • Er bekam eine Entschädigung von Pôle Emploi
  • Er erhielt eine Invalidenrente, eine Unfallrente oder eine Leistung im Rahmen einer  Berufskrankheit (dauerhafte Behinderung von mindestens 66%)
  • Er hatte eine Aufrechterhaltung

Für Todesfälle die  im Jahr 2019 stattfinden, wird die Höhe der Versorgungsleistung festgelegt und beläuft sich auf 3.450 €

Hinterbliebenenrente

Der hinterbliebene Ehegatte (bzw. der geschiedene Ehegatte) von mindestens 55 Jahren (siehe Gesetz 2008-1330 vom 18.12.2008) hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (retraite de réversion), falls seine jährlichen Einkünfte im Jahr 2019 unter 20.862,40 € (Single) oder 33.379,84 € (Parr Leben) liegen.

Das Mindestalter zur Beantragung der Hinterbliebenenrente liegt bei 51 Jahren für Personen, die seit  dem 1. Januar 2009 verwitwet sind.

Die Hinterbliebenenrente entspricht 54 % der Altersrente, die der Verstorbene bezog oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Zudem kann diese Rente unter bestimmten Bedingungen erhöht werden :
  • für unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren bzw. 18 Jahren, sofern sie eine Lehre absolvieren und anspruchsberechtigt sind, sowie unter 20 Jahren bei studierenden und erwerbsunfähigen Kindern. Der hinterbliebene Partner muss unter 65 Jahren alt sein und darf keine Leistungen der Grundrente beziehen.
  • 10%-ige Rentenerhöhung bei 3 Kindern.

Der Empfänger der Hinterbliebenenrente muss unter 65 Jahren sein und darf keine Rente von einem Grundrentenplan bekommen.

Höchstrente : 54 % des Höchstbetrags der gesetzlichen Rente des Verstorbenen: 10.941,48 € per Jahr oder 911,79 € per Monat (Stand 2019).

Mindestrente ab 15 Jahren Versicherung : 3.433,72 € per Jahr oder 286,14 € per Monat (Stand 2019)

Der Antrag auf Hinterbliebenenrente ist bei der Kasse, welche die Rentenansprüche des Verstorbenen festgesetzt hat, oder bei der Kasse am Wohnort des überlebenden Ehegatten zu stellen.

Deutsches Rentensystem

Beim Tod des Versicherten oder des Empfängers einer deutschen Altersrente kann der überlebende Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen unter der Voraussetzung  :

  1. dass der verstorbene Ehegatte während mindestens 5 Jahren Beiträge entrichtet hat. Das Einkommen des Hinterbliebenen wird bei der Ermittlung der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt.
  2. dass die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat (von Ausnahmen abgesehen)
  3. dass der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat.

Die Halbwaisen haben Anspruch auf einen Teil der Waisenrente bis zu Ihrem 18. Lebensjahr (bzw. 27 Jahre im Falle von Studien oder Behinderung).

Die Hinterbliebenen von Grenzgängern sollen Ihren Rentenantrag der Caisse Primaire d’Assurance Maladie ihres Wohnortes stellen.