• Als Arbeitnehmer zahlen Sie Ihre Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung in Frankreich.
  • Wenn Sie nur in Frankreich gearbeitet haben, können Sie eine französische Alterspension in Anspruch nehmen, erst wenn Sie während 3 Monate (1 Trimester) altersversichert waren (notwendige Voraussetzung  für die Versorgungszusage).
  • Wenn sie in Frankreich (und/oder in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes) und in Deutschland gearbeitet haben, erhalten Sie eine Altersrente von jedem Staat, unter der Bedingung, dass Sie in jedem Staat mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben. Jedes Land berechnet und zahlt den proportionalen Teil der Alterspension.

Der Renteneintrittsalter ist nicht derselbe in Deutschland und in Frankreich: von 65 bis 67 je nach Ihrem Geburtsjahr in Deutschland, ab 60 je nach  Ihrem Geburtsdatum. 

Im Gegensatz zu Deutschland ist die Zusatzrenteversicherung eine Pflicht in Frankreich, deren Ziel ist, die Grundleistungen zu ergänzen.

Ärztliche Behandlungen als Rentner/in

Wenn Sie nur eine französische Altersrente bekommen, werden Ihnen und Ihrer Familie Geld- und Sachleistungen in Deutschland gewährt, unter der Bedingung, dass Sie und Ihre Familienmitglieder bei der Krankenversicherung Ihres Wohnortes anhand des Formulars S1 (das Ihnen die zuständige französische Kasse ausgeliefert hat) eingeschrieben sind.

Wenn Sie eine deutsche und französische Altersrente beziehen, werden Ihnen und Ihrer Familie Leistungen in Deutschland gewährt, ohne dass Sie das Formular DP S1 benötigen.

Neues 

Diese neue Verordnung 883/2004 enthält neue Vorschriften für die pensionierten Grenzgänger.

Laut dieser Verordnung „Ein Grenzgänger, der in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als “Fortsetzung einer Behandlung” gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit.“

Dies bedeutet daβ ein Grenzgänger, der in Rente wegen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit geht, Sachleistungen in dem Land, wo er als letztes gearbeitet hat, genießt, sofern er eine in diesem Land schon angefangene Behandlung  fortsetzt.

Gemäß §28. 2. derselben Verordnung „Ein Rentner, der in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anhang V aufgeführt sind. »

Deutschland und Frankreich sind beim Anhang V betroffen.

So, wenn ein Rentner mindestens zwei Jahre in der letzten fünf Jahren eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt und gewährte Sachleistungen in Anspruch genommen hat, kann er weiter eine Behandlung seiner Krankheit in Deutschland fortsetzen.