Sie haben Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherungsobald Sie als Grenzarbeitnehmerin oder als Mitversicherte durch die Krankenversicherung versichert sind. “Mitversicherte” bedeutet, dass Ihr Partner oder Ihr Vater einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgeht und Sie nicht persönlich in Deutschland versichert sind.

Die Beiträge werden direkt vom Gehalt des Grenzarbeitnehmers/der Grenzarbeitnehmerin durch den Arbeitgeber abgezogen, welcher sie anschließend an die “Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales (URSSAF)” überweist.

Ihre Mutterschaftsversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
  • Sachleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 4. Monat vor dem Datum der Entbindung bis 12 Tage nach der Entbindung stattfinden: Medizinische Kosten, Laboranalysen und -untersuchungen, die medizinische Untersuchung des werdenden Vaters, die Pflege durch die Hebamme, die medizinische Betreuung, den Aufenthalt in einer Entbindungsklinik, die postnatalen Untersuchungen, die medizinische Überwachung und Arzneimittel.
  • Geldleistungen während des generellen Urlaubs von 16 Wochen. Die Geldleistungen entsprechen dem Mutterschaftsgeld (indemnités journalières (IJ) de maternité), die in der Regel 100% von Ihrem Nettotagesgehalt der letzten drei Monate vor Ihrer pränatalen Ruhephase entsprechen. Die Begrenzungen sind wie folgt: Mutterschaftsgeld maximal: 87,71 €/Tag und minimal: 9,53 €/Tag (Beträge am 1 Januar 2019).

Welche Schritte müssen bei Ihrem Arbeitgeber vorgenommen werden, wenn Sie schwanger sind ?

Vor der 14. Woche Ihrer Schwangerschaft müssen Sie Ihre Schwangerschaft anmelden, und zwar:
  • bei der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes des Grenzgängers durch Übermittlung des von Ihrem französischen Arzt ausgefüllten Formulars „Erste Schwangerschaftsuntersuchung“ (Teil 1 und 2).
  • sowie bei der französischen Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales) durch Übermittlung des von Ihrem französischen Arzt ausgefüllten Formulars „Erste Schwangerschaftsuntersuchung“ (rosa Teil 3).

Um einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub begründen zu können, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein Ihr ärztliches Attest übermitteln, in dem das voraussichtliche Datum Ihrer Entbindung sowie das Datum des Urlaubsbeginns und -endes aufgeführt sind.

Am letzten Arbeitstag vor Ihrem Mutterschaftsurlaub muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnbescheinigung S 3201 aushändigen, die Sie dann an Ihre Ortskrankenkasse übersenden müssen. Diese Bescheinigung ist für den Bezug von Mutterschaftsgeld erforderlich.

Bei der Geburt Ihres Kindes müssen Sie Ihrer Ortskrankenkasse eine Geburtsurkunde Ihres Kindes zukommen lassen, um auch nach der Entbindung Mutterschaftsgeld beziehen zu können.

Abwesenheit aufgrund von ärztlichen Untersuchungen

Sie profitieren von einer Abwesenheitserlaubnis, um die obligatorischen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen Ihrer Schwangerschaft wahrzunehmen. Diese Abwesenheitszeiten ziehen keine Verringerung der Vergütung nach sich und werden mit der effektiven Arbeitszeit für bezahlten Urlaub gleichgesetzt. Außerdem gelten Sie auch für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit.

Gut zu wissen: Frauen, die durch ein medizinisches Attest belegen, dass sie schwanger sind,  können kündigen ohne eine Kündigungsfrist einhalten und ohne eine Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.