Sie haben Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherungsobald Sie als Grenzarbeitnehmerin oder als Mitversicherte durch die Krankenversicherung versichert sind. “Mitversicherte” bedeutet, dass Ihr Partner oder Ihr Vater einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgeht und Sie nicht persönlich in Deutschland versichert sind.

Die Beiträge werden direkt vom Gehalt des Grenzarbeitnehmers/der Grenzarbeitnehmerin durch den Arbeitgeber abgezogen, welcher sie anschließend an die “Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales (URSSAF)” überweist.

Ihre Mutterschaftsversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
  • Sachleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 4. Monat vor dem Datum der Entbindung bis 12 Tage nach der Entbindung stattfinden: Medizinische Kosten, Laboranalysen und -untersuchungen, die medizinische Untersuchung des werdenden Vaters, die Pflege durch die Hebamme, die medizinische Betreuung, den Aufenthalt in einer Entbindungsklinik, die postnatalen Untersuchungen, die medizinische Überwachung und Arzneimittel.
  • Geldleistungen während des generellen Urlaubs von 16 Wochen. Die Geldleistungen entsprechen dem Mutterschaftsgeld (indemnités journalières (IJ) de maternité), die in der Regel 100% von Ihrem Nettotagesgehalt der letzten drei Monate vor Ihrer pränatalen Ruhephase entsprechen. Die Begrenzungen sind wie folgt: Mutterschaftsgeld maximal: 87,71 €/Tag und minimal: 9,53 €/Tag (Beträge am 1 Januar 2019).

Welche Absicherung bietet Ihnen die Mutterschaftsversicherung ?

Sie sind Grenzgängerin

1) Sie haben Anspruch auf Sachleistungen, sofern Sie eine Mindestbeschäftigungsdauer und eine Mindestbeitragszeit bei der Kranken-und Mutterschaftsversicherung (10 Monate) zu Beginn der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum) nachweisen können.

Ab dem Tag Ihrer Schwangerschaftsmeldung bis zum letzten Tag des 5. Schwangerschaftsmonats gibt es eine Übernahme der Kosten nach den üblichen Vergütungssätzen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die pränatalen obligatorischen Untersuchungen werden zu 100 % übernommen. Dies gilt für die folgende Behandlungen : 7 pränatale Untersuchen durch Ihren Arzt oder Ihre Hebamme, zusätzliche Untersuchungen, wie z.B. die Bestimmung der Blutgruppe, einzelne besondere Leistungen (Trisonomietest, Fötaluntersuchung und Fruchtwasseruntersuchung, Aidstest, Blutzuckerwerte, unfreiwilliger Abbruch der Schwangerschaft, freiwilliger Abbruch der Schwangerschaft aus therapeutischen Gründen) und die 8 Sitzungen, um Sie auf die Geburt vorzubereiten. Ultraschalluntersuchungen werden zu 70% zurückerstattet.

Ab dem 1. Tag des 6. Schwangerschaftsmonats bis zum 12. Tag nach der Entbindung gibt es eine Rückerstattung der Kosten zu 100 % für die gesamten anfallenden medizinischen und pharmazeutischen Kosten, für Laboruntersuchungen und Laboranalysen, für medizinischen Hilfsgeräte sowie für Krankenhauskosten, wobei es unerheblich ist, ob diese in Bezug zur Schwangerschaft stehen oder nicht.

Sie können sich entweder in Frankreich oder in Deutschland behandeln lassen; Voraussetzung ist, dass Sie sich bei der Krankenkasse Ihres Wohnsitzes mit dem Formular E 106 angemeldet haben, das Ihnen die Ortskrankenkasse (CPAM) Ihres Beschäftigungsortes zur Verfügung stellen kann.

ANMERKUNG: Falls Sie bei einer Zusatzkrankenkasse versichert sind, kann diese für die von der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung nicht übernommenen Kosten aufkommen.

2 ) Sie haben ebenfalls Anspruch auf Geldleistungen, unter der Voraussetzung jedoch, dass:
  • Sie über einen bestimmten Zeitraum eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden abgeleistet haben,
  • Sie vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung seit mindestens 10 Monaten Beiträge zur Kranken- und Mutterschaftsversicherung entrichtet haben.

Sollten Sie zuvor in einem anderen Land erwerbstätig gewesen sein, können Sie Ihre vorherigen Beitragszeiten mit dem Formular E 104 anrechnen lassen, das Sie bei der Ortskrankenkasse Ihres letzten Beschäftigungsortes anfordern können.

Das Mutterschaftsgeld wird während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs ausgezahlt, d.h. während des Urlaubs vor der Entbindung und während des Urlaubs danach.

Das Mutterschaftsgeldes beträgt seit 01/01/2019 :

  • minimales Bruttotagesgeld: 9,53 €/ Tag
  • maximales Bruttotagesgeld: 87,71€/Tag (auch im Elsass/ Mosel)

Um die Dauer Ihres Mutterschaftsurlaubs zu erfahren,  klicken Sie hier.

Sie sind mit einem bei der Kranken- und Mutterschaftsversicherung angemeldeten Grenzgänger versichert

Sie haben Anspruch auf Sachleistungen in Ihrem Wohnsitzland, sofern Sie sich bei Ihrer Regionalen Krankenkasse mit dem Formular E 106 angemeldet haben, das Ihnen von der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes des Grenzgängers zugesandt werden kann, falls Sie in Deutschland wohnen.

Wenn Sie in einem anderen Staat leben, müssen Sie sich mit dem Formular E 109 bei der Krankenkasse Ihres Wohnortes anmelden. Das hierfür vorgeschriebene Formular können Sie bei der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes des Grenzgängers anfordern.

Als mitversicherte Person können Sie keine Geldleistungen in Anspruch nehmen.

Für weitere Informationen können Sich gern an die EURES-Berater sowie die zuständigen Sozialversicherungskassen wenden.