Sie haben Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherungsobald Sie als Grenzarbeitnehmerin oder als Mitversicherte durch die Krankenversicherung versichert sind. “Mitversicherte” bedeutet, dass Ihr Partner oder Ihr Vater einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgeht und Sie nicht persönlich in Deutschland versichert sind.

Die Beiträge werden direkt vom Gehalt des Grenzarbeitnehmers/der Grenzarbeitnehmerin durch den Arbeitgeber abgezogen, welcher sie anschließend an die “Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales (URSSAF)” überweist.

Ihre Mutterschaftsversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
  • Sachleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 4. Monat vor dem Datum der Entbindung bis 12 Tage nach der Entbindung stattfinden: Medizinische Kosten, Laboranalysen und -untersuchungen, die medizinische Untersuchung des werdenden Vaters, die Pflege durch die Hebamme, die medizinische Betreuung, den Aufenthalt in einer Entbindungsklinik, die postnatalen Untersuchungen, die medizinische Überwachung und Arzneimittel.
  • Geldleistungen während des generellen Urlaubs von 16 Wochen. Die Geldleistungen entsprechen dem Mutterschaftsgeld (indemnités journalières (IJ) de maternité), die in der Regel 100% von Ihrem Nettotagesgehalt der letzten drei Monate vor Ihrer pränatalen Ruhephase entsprechen. Die Begrenzungen sind wie folgt: Mutterschaftsgeld maximal: 87,71 €/Tag und minimal: 9,53 €/Tag (Beträge am 1 Januar 2019).

Kann mich mein Arbeitgeber während meiner Mutterschaftszeit entlassen ?

Sie sind in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig:

  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag endet zum vereinbarten Datum, unabhängig von Ihrer Schwangerschaft.
  • Ihr Arbeitgeber kann Sie aus einem Grund entlassen, der nichts mit Ihrer Schwangerschaft zu tun hat.

Sie sind in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig:

Sie sind während Ihrer gesamten Schwangerschaft vor einer eventuellen Entlassung geschützt (von der ärztlichen Feststellung und Bescheinigung der Schwangerschaft bis zum Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubs) sowie während Ihres gesamten Mutterschaftsurlaubs und für eine Dauer von 4 Wochen nach Ihrer Rückkehr vom Urlaub.

Dennoch hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, Sie zu entlassen, und zwar :
  • bei einem groben Fehler Ihrerseits,
  • oder falls er Ihren Arbeitsvertrag aus einem Grund, der nichts mit Ihrer Schwangerschaft zu tun hat, nicht aufrechterhalten kann, was sehr selten vorkommt (Bsp.: Schließung des Unternehmens).

Eine Entlassung darf NIEMALS WÄHR END des Mutterschaftsurlaubs ausgesprochen oder zugestellt werden.

Sollte Ihr Arbeitgeber Sie aus einem anderen Grund als dem eines groben Fehlers oder aufgrund von  Schwierigkeiten im Unternehmen entlassen haben, ohne Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft zu haben, können Sie Ihm innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung Ihrer Entlassung eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung vorlegen, um die Kündigung rückgängig zu machen.

Anmerkung: Die einvernehmliche Vertragsauflösung ist ebenfalls unmöglich während des Mutterschaftsurlaubs.