Sie haben Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherungsobald Sie als Grenzarbeitnehmerin oder als Mitversicherte durch die Krankenversicherung versichert sind. “Mitversicherte” bedeutet, dass Ihr Partner oder Ihr Vater einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgeht und Sie nicht persönlich in Deutschland versichert sind.

Die Beiträge werden direkt vom Gehalt des Grenzarbeitnehmers/der Grenzarbeitnehmerin durch den Arbeitgeber abgezogen, welcher sie anschließend an die “Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales (URSSAF)” überweist.

Ihre Mutterschaftsversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
  • Sachleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 4. Monat vor dem Datum der Entbindung bis 12 Tage nach der Entbindung stattfinden: Medizinische Kosten, Laboranalysen und -untersuchungen, die medizinische Untersuchung des werdenden Vaters, die Pflege durch die Hebamme, die medizinische Betreuung, den Aufenthalt in einer Entbindungsklinik, die postnatalen Untersuchungen, die medizinische Überwachung und Arzneimittel.
  • Geldleistungen während des generellen Urlaubs von 16 Wochen. Die Geldleistungen entsprechen dem Mutterschaftsgeld (indemnités journalières (IJ) de maternité), die in der Regel 100% von Ihrem Nettotagesgehalt der letzten drei Monate vor Ihrer pränatalen Ruhephase entsprechen. Die Begrenzungen sind wie folgt: Mutterschaftsgeld maximal: 87,71 €/Tag und minimal: 9,53 €/Tag (Beträge am 1 Januar 2019).

Habe ich Anspruch auf Elternzeit ?

Nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder seiner Aufnahme in den Haushalt können Beschäftigte einen Anspruch auf einen Elternurlaub (congé parental) geltend machen.

Anspruchsberechtigt sind:
  • der Vater
  • die Mutter
  • der Elternteil, der ein Kind unter 16 Jahren adoptiert.

Formalitäten

Ihr Arbeitgeber kann den Elternurlaub nicht verweigern.

Sie müssen ihn per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe gegen Aushändigung einer Empfangsbescheinigung über das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer informieren.

Dieses Schreiben muss ihm unter Einhaltung folgender Fristen übermittelt werden:
  • spätestens ein Monat vor Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs, wenn Sie Ihren Elternurlaub im Anschluss an den Schwangerschaftsurlaub nehmen wollen,
  • andernfalls spätestens zwei Monate vor Beginn des Elternurlaubs.
Im Falle einer Verlängerung:

Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die Verlängerung mindestens einen Monat vor dem anfänglich vorgesehenen Ende des Urlaubs durch Einschreiben mit Rückschein in Kenntnis setzen.

Dauer und Umfang des Urlaubs

Die Dauer des Elternurlaubs beträgt bis zu einem Jahr. Diese Dauer kann zweimal verlängert werden (für eine maximale Dauer von 3 Jahren).

Der Beginn des Elternurlaubs kann jederzeit bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes erfolgen (oder bei einer Adoption während der ersten drei Jahre nach der Aufnahme des Kindes in den Haushalt).

Der Elternurlaub endet spätestens zum dritten Geburtstag des Kindes oder bei einer Adoption nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Aufnahme des Kindes in den Haushalt (nach einem Jahr, falls das Kind zum Zeitpunkt der Adoption zwischen 3 und 16 Jahre alt war).

Sie können den Umfang des Elternurlaubs auswählen:
  • entweder beanspruchen Sie einen vollen Urlaub und lassen für die gesamte Urlaubsdauer den Arbeitsvertrag ruhen,
  • oder Sie nehmen eine Teilzeitbeschäftigung an: In diesem Fall behält Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihre Arbeitszeiten festzulegen. Während des Elternurlaubs ist eine Teilzeitarbeit unter 16 Wochenstunden nicht zulässig.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihren Urlaub in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln (und umgekehrt), Sie müssen hierfür aber Ihren Arbeitgeber mindestens einen Monat im Voraus benachrichtigen.

Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis

Der Elternurlaub ist ein unbezahlter Urlaub, wenn er nicht mit einer Teilzeitbeschäftigung verbunden ist.

Seit dem 1. Juli 2006 können Sie einen Anspruch auf der Zusatzleistung bei Unterbrechung (complément de libre choix d’activité) haben, welche die Familienkasse unter bestimmten Bedingungen im Rahmen der Kleinkinderbeihilfe (Prestation d’Accueil du Jeune Enfant PAJE) gewährt.

Während der vollen Elternzeit ist das Gehalt vollständig ausgesetzt. Während der Teilelternzeit wird das Gehalt proportional zur geleisteten Arbeitszeit fällig. Die Entschädigungsmöglichkeiten der Person, die Elternurlaub beantragt, sind Familien- und Elterngeld:

  • Prime de naissance (nicht für Grenzgänger geeignet),
  • L’allocation de base,
  • La prestation d’éducation partagée de l’enfant (PreParE)
  • Le complément libre choix mode de garde.

Für weitere Informationen über diese Leistung konsultieren Sie unsere Rubrik über Familienleistungen.

HINWEIS: In Frankreich gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hat jeoch nicht die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmer aus einem mit dieser Elterzeit zusammenhängenden Grund zu entlassen 

PreParE (für die ab 1. Januar 2015 geborenen Kinder): diese neue Leistung genauso wie die CLCA oder Colca ist Teil einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung ihrer Beschäftigung damit  die Betreuung ihres Kindes zu nehmen.

Ihr Betrag bleibt derselbe ob Sie PAJE bekommen oder nicht.

Höhe PreParE : 
Situation des ElternteilsMonatlicher Betrag 2019
Unterbrechung der Beschäftigung         397,20 €
Teilzeitbeschäftigung (50% maximum)         256,78 €
Teilzeitbeschäftigung (zwischen 50% und 80%)         148,12 €
Höherer Satz

Die PreParE kann erhöht werden, wenn Sie mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder haben und aufgehören zu arbeiten. In diesem Fall beträgt sie 649,26 € pro Monat(2019)

Die Wahl zwischen den normalen und erhöhenden PreParE ist endgültig. Es ist möglich, gleichzeitig zweie PreParE  innerhalb von ein Paar zu kombinieren, aber die Gesamtmenge beider Leistungen kann nicht € 397,20 überschreiten. Es ist daher nicht möglich, beide Leistungen in voller Höhe oder eine volle- und eine Teilleistung gleichzeitig zu erhalten.  

Die Dauer der Zahlung der Leistung ist abhängig von der familiären Situation.

Kinderzahl

Ehepaar

Alleinerziehender Elternteil

1 Kind

Während 6 Monate für jeden Elternteil bis zum 1. Geburtstag des Kindes

Bis zum 1. Geburtstag des Kindes

2 Kinder

Während 24 Monate für jeden Elternteil bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Die Eltern können die Leistung teilen

Z.B. kann die Mutter die Leistung während 2 Jahre und der Vater während eines Jahres bis zum 3. Geburtstag des Kindes

Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes

3 und mehr Kinder

Normale PreParE

Während 24 Monate für jeden Elternteil bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Die Eltern können die Leistung teilen

Z.B. kann die Mutter die Leistung während 2 Jahre und der Vater während eines Jahres bis zum 3. Geburtstag des Kindes

Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes

Höherer Satz

Während 8 Monate für jeden Elternteil bis zum 1. Geburtstag des jüngsten Kindes

Bis zum 1. Geburtstag des jüngsten Kindes

Bei Drillingen oder mehreren Geburten ist die Zahlungsfrist 48 Monate für jeden Elternteil bis zum 6. Geburtstag von Kindern.

Wenn die Sorge der Kinder von einem Elternteil untergenommen wird, wird die Leistung bis 6 Jahre der Kinder bezahlt.