Sie haben Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherungsobald Sie als Grenzarbeitnehmerin oder als Mitversicherte durch die Krankenversicherung versichert sind. “Mitversicherte” bedeutet, dass Ihr Partner oder Ihr Vater einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgeht und Sie nicht persönlich in Deutschland versichert sind.

Die Beiträge werden direkt vom Gehalt des Grenzarbeitnehmers/der Grenzarbeitnehmerin durch den Arbeitgeber abgezogen, welcher sie anschließend an die “Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales (URSSAF)” überweist.

Ihre Mutterschaftsversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
  • Sachleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 4. Monat vor dem Datum der Entbindung bis 12 Tage nach der Entbindung stattfinden: Medizinische Kosten, Laboranalysen und -untersuchungen, die medizinische Untersuchung des werdenden Vaters, die Pflege durch die Hebamme, die medizinische Betreuung, den Aufenthalt in einer Entbindungsklinik, die postnatalen Untersuchungen, die medizinische Überwachung und Arzneimittel.
  • Geldleistungen während des generellen Urlaubs von 16 Wochen. Die Geldleistungen entsprechen dem Mutterschaftsgeld (indemnités journalières (IJ) de maternité), die in der Regel 100% von Ihrem Nettotagesgehalt der letzten drei Monate vor Ihrer pränatalen Ruhephase entsprechen. Die Begrenzungen sind wie folgt: Mutterschaftsgeld maximal: 87,71 €/Tag und minimal: 9,53 €/Tag (Beträge am 1 Januar 2019).

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch bei einer Adoption ?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen maximal 10-wöchigen unbezahlten Urlaub (der sich vom Adoptionsurlaub unterscheidet), um im Ausland ein oder mehrere Kinder zu adoptieren. Dieser Urlaub ist auf 18 Wochen im Falle einer Adoption von  3 oder mehreren Kindern verlängert, unter der Voraussetzung dass der Arbeitnehmer zuständig für ihre Sorge ist.  Bei mehreren Adoptionen ist die Dauer des Urlaubs von 22 Wochen.

Um diesen Anspruch gelten machen zu können, müssen Sie mindestens 2 Wochen vor Ihrer Abreise Ihren Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein benachrichtigen. In diesem Schreiben sind das Datum der Abreise und die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit anzugeben.

Um Geldleistungen (identisch mit den Leistungen, die beim Mutterschaftsurlaub erbracht werden) zu erhalten, muss die Adoptivmutter oder der Adoptivvater:

  • während einer Bezugsdauer eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden abgeleistet haben oder einen Mindestlohn verdient zu haben,
  • bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt mindestens 10 Beitragsmonate bei der Kranken- und Mutterschaftsversicherung nachweisen können,
  • eine Bescheinigung des zuständigen Trägers in ihrem / seinem Wohnsitzland vorlegen, in der die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes im Hinblick auf seine Adoption sowie das Aufnahmedatum in den Haushalt bestätigt wird.

Falls Sie zuvor in einem anderen Land erwerbstätig waren, können Sie mit dem Formular E 104 Ihre vorherigen Versicherungszeiten anrechnen lassen. Dieses Formular stellt Ihnen die Krankenkasse Ihres letzten Beschäftigungsortes zur Verfügung. Sie können einen Adoptionsurlaub (congé d’adoption) in Anspruch nehmen, sofern die Adoption durch Bescheid der zuständigen Behörde bewilligt wird.

Der Urlaub beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Familie und dauert 10 Wochen für die ersten beiden adoptierten Kinder  (18 Wochen ab dem dritten adoptierten Kind und 22 Wochen bei mehreren Adoptionen (höchstens zwei Kinder zur gleichen Zeit)).

Wenn Sie zwei Arbeitnehmer in Frankreich sind, kann der Adoptionsurlaub um 11 Kalendertage erhöht werden. Sie sind während Ihres Adoptionsurlaubs vor einer eventuellen Entlassung geschützt. Sie haben keinen Anspruch auf die Adoptionsleistungen der französischen Familienkasse (Adoptionsgeld oder Adoptionsprämie), denn diese dürfen nicht ins Ausland ausgeführt werden.

Für weitere Informationen können Sie sich an die EURES-Berater wenden.