Sie zahlen Ihre Beiträge an die französische Krankenversicherung.

Ihre Beiträge werden direkt durch Ihren Arbeitgeber abgezogen, der sie an die URSSAF (Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales) überweist.

Die Krankenversicherung setzt sich zusammen aus:
  • Sachleistungen, die vor allem allgemeinmedizinische Behandlungen, Zahnprothesen, Medikamente, Prothesen im Allgemeinen, Untersuchungen und Früherkennung, Krankenhausbehandlungen und generell alle Kosten umfassen, die durch Behandlungen, Erkrankungen oder Unfälle entstehen.
  • Geldleistungen, d.h. finanzielle Ausgleichszahlungen pro Tag, die im Falle einer Reduzierung oder Unterbrechung Ihres Gehalts oder Ihres Gewinns verursacht durch eine Krankheit oder einen Unfall gewährt werden.

Diese verschiedenen Leistungen sind dazu da, um Situationen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit auszugleichen.

Welche Absicherung bietet die Krankenversicherung Ihnen und Ihrer Familie?

Ihre Absicherung 

Was den Anspruch auf Sachleistungen anbelangt, haben Sie die Wahl, sich in Frankreich oder in Deutschland behandeln zu lassen, sofern Sie zuvor die unter “Welche Formalitäten sind bei der Krankenversicherung erforderlich?” dargestellten Formalitäten erledigt haben.

Ihr Anspruch ist aber nur dann begründet, wenn Sie während eines Bezugszeitraums eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden abgeleistet haben.

So haben Sie während zwei Jahre einen Anspruch auf die Erstattung der Gesundheitsversorgung im Krankheitsfall unter folgenden Voraussetzungen :

  • während eines Kalendermonates oder 30 Tage mindestens 60 Stunden gearbeitet oder beigetragen auf ein Gehalt von mindestens 60 mal des Mindestlohns haben;
  • oder mindestens 120 Stunden gearbeitet haben oder auf ein Gehalt von mindestens 120 mal des Mindestlohns für drei Kalendermonate oder ein Viertel beigetragen;
  • oder mindestens 400 Stunden gearbeitet oder auf ein Gehalt von mindestens 400-mal des Mindestlohns in einem Kalenderjahr beigetragen .

Sollten Sie vorher in einem anderen Land erwerbstätig gewesen sein, können Sie die dort zurückgelegte Versicherungszeit mit dem Formular E 104 anrechnen lassen, das Ihnen die Krankenkasse Ihres letzten Beschäftigungsortes zur Verfügung stellt.

Leistungen in Frankreich

Zudem müssen Sie für jede ärztliche Konsultation oder Leistung eine obligatorische Selbstbeteiligung von 1 € entrichten, und dies bis zu 50 €/Jahr und pro Person. Die Kosten, die Sie für Ihre Behandlungen übernehmen, werden Ihnen also nicht vollständig erstattet: die von Ihnen übernommene Selbstbeteiligung (der sog. ticket modérateur) kann von einer Zusatzkasse (allgemein die “mutuelle” genannt) abgedeckt werden, bei der Sie sich freiwillig versichern können.

Ab dem 1. Januar 2016 muss vom Arbeitgeber eine zusätzliche Krankenversicherung (Unternehmenskrankenversicherung) für alle Mitarbeiter vorschlagt werden, die keine zusätzliche Krankenversicherung haben damit  die Grundversicherung zu ergänzen.

Seit dem 1. Januar 2008 ist eine Zuzahlung für Medikamentenpackungen (boîtes de médicaments), Heilbehandlungen (actes paramédicaux) und Krankentransporte (transports sanitaires) zu leisten. Sie ist auf insgesamt höchstens 50 Euro jährlichbegrenzt. Die Selbstbeteiligung ist eine Summe, die von den Rückzahlungen Ihrer Krankenkasse für die oben genannten Behandlungen abgezogen wird.

Die Zuzahlungshöhe beläuft sich auf:
  • 0,50 € pro Medikamentenpackung (oder jede andere Verpackungseinheit, wie z. B. Flaschen),
  • 0,50 € pro Heilbehandlung,
  • 2 € pro Krankentransport.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.ameli.fr

Geldleistungen

Sie können diese nur dann beziehen, wenn Sie zusätzlich zu den Beitrags- und Beschäftigungsbedingungen eine bestimmte Versicherungsdauer nachweisen können.

Das Krankentagesgeld kann Ihnen dann von der für Sie zuständigen Ortskrankenkasse in Frankreich ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Sie bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit die vorgeschriebenen Formalitäten einhalten: Sie müssen binnen 2 Tagen nach Eintritt Ihrer Arbeitsunfähigkeit die für Sie zuständige Ortskrankenkasse schriftlich (lettre d’avis d’interruption de travail) über Ihre Arbeitsunterbrechung benachrichtigen. In diesem Schreiben ist die vom Arzt geschätzte Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufzuführen.

Diese Formalität muss ebenfalls eingehalten werden, wenn Ihr Arzt die Dauer Ihrer Arbeitsunterbrechung verlängert.

Das Krankentagesgeld (indemnités journalières) wird Ihnen nach Ablauf einer Frist von 3 Tagen nach dem Eintritt Ihrer Unfähigkeit gewährt.

Sie können das Krankengeld für höchstens 360 Tage innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren beziehen (außer im Falle von Langzeitkrankheit, die als solche unterstützt wird).

Übrigens: Während der ersten 3 Tage erhalten Sie keine Abfindung (außer wenn Sie im Elsass oder in der Moselle erwerbstätig sind).

Um die Höhe des Ihnen zustehenden Krankentagesgeldes zu erfahren, klicken Sie hier(Seite auf Französisch).

Die Absicherung Ihrer Familie

Ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen:
  1. in Frankreich,
  2. oder in ihrem Wohnsitzland, sofern die mit den oben beschriebenen Formalitäten verbundenen Bedingungen erfüllt sind (Anmeldung mit den Formularen E 106 oder E 109/ Vordruck S1 seit dem Inkrafttreten der Verordnung 883/2004).

Grenzgänger mit Arbeitsort im Elsass oder in der Moselle sind im Rahmen einer dort geltenden Sonderregelung (régime local) versichert.