Im Falle von einer anerkannten Erwerbsminderung oder einer Invalidität haben Sie Anspruch auf Leistungen in Deutschland UND/ODER in Frankreich, je nach der Dauer der Beiträge und je nach dem Land, in welchem Sie als Letztes Ihre Beiträge gezahlt haben, bevor Ihre Invalidität festgestellt wurde.

Sie können französische Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn
  • Sie haben das Rentenalter nicht erreicht,
  • Sie haben 600 Stunden mindestens gearbeitet oder auf ein Gehalt von mindestens 2.030-mal des Mindeststundenlohns in den 12 Kalendermonate vor der Unterbrechung der Arbeit beigetragen.
  • Ihre Behinderung ist kein Ergebnis einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ,
  • Ihre Behinderung verringert von mindestens 2/3 Ihrer Beschäftigungsfähigkeit.

Die Invaliditätsversicherung kann nach 3 Jahren von langfristigen Krankheit die Kosten übernehmen oder wenn der medizinische Bericht eine vorzeitige Abnutzung des Körpers, einen vorzeitiger Alter oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität bestätigt.

Sie können deutsche Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn:
  • Sie weniger als 65 Jahre alt sind
  • Sie waren während mindestens 5 Jahre, darunter mindestens 3 Jahre im Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsunfähigkeit, bei der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung versichert

Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit nachweislich maximal 6 Stunden pro Tag beträgt und diese Sie daran hindert, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Volle Erwerbsunfähigkeit besteht, wenn ein Versicherter außer Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Liegt die Arbeitsfähigkeit über 3 Stunden und unter 6 Stunden pro Tag, spricht man von teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

Welche Rechte haben die Hinterbliebenen im Todesfall des versicherten Erwerbsunfähigen ?

I – Französisches Invaliditätssystem

1) Erwerbsunfähigkeitsrente für Witwer oder Witwen (Pension d’invalidité de veuf)

Nur der/die Hinterbliebene (bzw. der geschiedene nicht wiederverheiratete Ehepartner) im Alter von mindestens 55 Jahren hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente für Witwer oder Witwen, unter der Bedingung, dass er selbst als erwerbsunfähig anerkannt wird.

Betrag:

Die Erwerbsunfähigkeitsrente für Witwer entspricht 54 % der Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Verstorbene erhalten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Dieser Betrag kann um einen Zuschlag von 10 % erhöht werden, wenn Sie mindestens 3 Kinder gehabt haben oder mindestens 3 Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres großgezogen haben.

Bei Wiederverheiratung verloren Sie Ihren Anspruch auf die Witwenrente.

Ab 55 Jahre wird die Witwen- oder Witwerinvaliditätsrente durch eine Witwen- oder Witweraltersrente im gleichen Betrag ersetzt.Die Waisenrenten werden von den Zusatzversicherungen übernommen.

2) Pension de réversion (Hinterbliebenenrente)

Nur der/die Hinterbliebene (bzw. der geschiedene Ehepartner) im Alter von mindestens 55 Jahren hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn seine/Ihre persönlichen Einnahmen vor dem Antrag oder der Zahlung der Hinterbliebenenrente  niedriger als der SMIC sind.

Für die Personen, die Witwer/Witwen vor dem 1. Januar 2009 geworden sind, beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit mindestens 51 Jahren.

Betrag:

Die Hinterbliebenenrente entspricht 54 % der Altersrente, die der Verstorbene bezog oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Diese Rente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch erhöht werden:
  • für die abhängigen Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie sozialberechtigt sind und eine Berufsausbildung verfolgen; für die unter 20 Jahren Kinder, die Studenten oder Arbeitsuchenden sind.  Dieser Zuschlag ist von € 96,30 pro Kind und Monat für das Jahr 2016.
  • Ein zusätzlicher 10% Zuschlag ist möglich, wenn die Person drei Kinder hatte.
  • Der Empfänger der Hinterbliebenenrente muss unter 65 Jahren sein und darf nicht eine Rente von einem Grundrentenplan erhalten.

Maximale Pension : 54 % der Hinterbliebenenrente: 10.426,32 € /Jahr, oder 868,86 € /Monat.

Minimale Pension ab 15 Jahren Versicherung : 3 406,47 € /Jahr oder 283,87 € /Monat

Die Hinterbliebenenrente muss bei der Kasse verlangt werden, die die Pensionsansprüche des Verstorbenen geltend gemacht hat, oder bei der Wohnsitzkasse des Hinterbliebenen.

II – Deutsches Invaliditätssystem

Beim Tod des Empfängers einer deutschen Pflegerente kann der überlebende Ehepartner eine Witwen- oder Witwerrente unter folgenden Bedingungen beanspruchen :

Es gibt zwei verschiedene Renten:
  • die “kleine Witwenrente”, die für eine Dauer von zwei Jahren beglichen wird,
  • und die “große Witwenrente” die gezahlt wird, bis der Hinterbliebene eventuell wiederheiratet unter der folgenden Bedingungen:
  • der/die Hinterbliebene hat eine Beitragszeit von mindestens 5 Jahren.Die Einnahmen des Hinterbliebenen werden berücksichtigt, um die Höhe der Witwenrente festzulegen,
  • derer Hinterbliebene ist mindestens 45 Jahre alt  oder hat unterhaltsberechtige Kinder, oder ist erwerbsunfähig,
  • der/die Hinterbliebene war mindestens ein Jahr mit dem Versicherten verheiratet,
  • der Hinterbliebene hat nicht wiedergeheiratet.

In den ersten drei Monaten erhält der Hinterbliebene eine Altersrente. Nachher beträgt diese Pension 55 % der “großen Witwenrenten” und 25 % der “kleinen Witwenrenten”. Die eventuellen Einkommen der Person und deren Familiensituation werden in Betracht genommen.

Halbwaisen haben Anspruch auf einen Teil der Witwen- oder Witwerrente bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre bei Berufsausbildung).

Hinterbliebene sozialversicherter Grenzgänger müssen Ihren Hinterbliebenenrentenantrag bei der CPAM-Ortskrankenkasse Ihres Wohnortes stellen.