Im Falle von einer anerkannten Erwerbsminderung oder einer Invalidität haben Sie Anspruch auf Leistungen in Deutschland UND/ODER in Frankreich, je nach der Dauer der Beiträge und je nach dem Land, in welchem Sie als Letztes Ihre Beiträge gezahlt haben, bevor Ihre Invalidität festgestellt wurde.

Sie können französische Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn
  • Sie haben das Rentenalter nicht erreicht,
  • Sie haben 600 Stunden mindestens gearbeitet oder auf ein Gehalt von mindestens 2.030-mal des Mindeststundenlohns in den 12 Kalendermonate vor der Unterbrechung der Arbeit beigetragen.
  • Ihre Behinderung ist kein Ergebnis einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ,
  • Ihre Behinderung verringert von mindestens 2/3 Ihrer Beschäftigungsfähigkeit.

Die Invaliditätsversicherung kann nach 3 Jahren von langfristigen Krankheit die Kosten übernehmen oder wenn der medizinische Bericht eine vorzeitige Abnutzung des Körpers, einen vorzeitiger Alter oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität bestätigt.

Sie können deutsche Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn:
  • Sie weniger als 65 Jahre alt sind
  • Sie waren während mindestens 5 Jahre, darunter mindestens 3 Jahre im Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsunfähigkeit, bei der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung versichert

Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit nachweislich maximal 6 Stunden pro Tag beträgt und diese Sie daran hindert, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Volle Erwerbsunfähigkeit besteht, wenn ein Versicherter außer Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Liegt die Arbeitsfähigkeit über 3 Stunden und unter 6 Stunden pro Tag, spricht man von teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

Ärztliche Behandlungen im Falle von Erwerbsunfähigkeit

Wenn Sie eine Invaliditätsrente in Deutschland und eine andere Rente in Frankreich beziehen, werden die Sachleistungen von Deutschland gewährt.

Wenn Sie keine deutsche Invaliditätsrente beziehen, können SIE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN in Frankreich Sachleistungen (Gesundheitsversorgungen) und Geldleistungen in Anspruch nehmen, die Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Familienangehörigen sich bei der CPAM-Ortskrankenkasse Ihres Wohnortes mit dem Formular E 121 angemeldet haben, das Ihnen vom deutschen Versicherungsträger zur Verfügung gestellt wurde.

In Bezug auf die Grenzgänger, die eine Alters- oder Invalidenrente erhalten, können sie auch weiterhin die Sachleistungen des Staates erhalten, in dem sie zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt haben, soweit es um eine in diesem Staat angefangene Behandlung geht.

Wenn der Grenzgänger 2 Jahre in den 5 Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens der Rente gearbeitet hat, hat er Anspruch auf die Sachleistungen in dem letzten Staat seiner Berufstätigkeit, unter der Bedingung dass die beiden Mitgliedstaaten für diese Lösung entschieden haben, (was der Fall von Frankreich und Deutschland ist).

Die Geldleistungen werden immer von dem Träger der Kosten der Sachleistungen bezahlt.