Als Grenzarbeitnehmer/-in, haben Sie unter gewissen Umständen Anspruch auf französische und/oder deutsche Familienbeihilfen. Jedoch können Sie nicht die Gesamtheit der Leistungen beider Länder beanspruchen. 

Merke: Sie müssen der Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales) Ihres Arbeitsortes innerhalb kürzester Zeit die Aufgabe Ihrer Aktivität in Frankreich

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch ?

Wenn Sie in Frankreich erwerbstätig sind und allein Ihre Kinder versorgen müssen ODER wenn Sie und Ihr Ehegatte in Frankreich arbeiten, haben Sie Anspruch auf französische Familienleistungen (I).

Wenn Sie in Frankreich berufstätig sind und Ihr(e) Ehemann (Ehefrau) nicht beschäftigt ist und kein deutsches Ersatzeinkommen erhält, haben Sie einen Anspruch auf französische Familienbeihilfen, gegebenenfalls wird Deutschland Ihnen eine Differenzzulage zahlen.

Wenn Sie in Frankreich beschäftigt sind und Wenn Ihr Ehegatte oder ein Mitglied Ihres Haushalts in Deutschland arbeitet oder dort ein Ersatzeinkommen (Bsp.: Arbeitslosengeld) bezieht, können Sie vorrangig deutsche Familienleistungen in Anspruch nehmen (II).

Französischen Leistungen 

Folgende französischen Familienleistungen sind nicht ausführbar:
  • RSA, revenu de solidarité active (Aktives Solidaritätseinkommen), 
  • Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen,
  • Die Familienunterstützung,
  • Beihilfe für Erwachsene mit Behinderung
  • und das Wohngeld (allocation de logement).

Sie können diese Leistungen nicht beanspruchen, weil Ihre Familie und Sie nicht im Beschäftigungsstaat wohnen.

Um die aus Frankreich ausführbaren Familienleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie der Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales / CA F) folgende Unterlagen übermitteln:

  • ein Antragsformular für Kindergeld, das Sie bei der Familienkasse anfordern,
  • das beim Agentur für Arbeit oder bei der CAF zu beziehende Formular E 401 für Angaben zur Zusammensetzung Ihrer Familie,
  • eine Geburtsurkunde Ihres Kindes oder Ihrer Kinder,
  • ein Bankverbindungsnachweis (relevé d’identité bancaire),
  • eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Nicht-Zahlung oder Einstellung von Leistungen.

Sie haben Anspruch auf Beihilfen für die Aufnahme und Betreuung Ihres Kleinkindes: die Kleinkinderzulage (Prestation d’Accueil du Jeune Enfant / PAJE)

Wenn Sie die Geburt oder Adoption eines Kindes erwarten, haben Sie Anspruch auf die Leistungen der PAJE (mit Ausnahme der Zulage zur Wahlfreiheit bei der Art der Kinderbetreuung).

Die PAJE-Zulage ersetzt seit dem 1. Januar 2004 alle Kleinkinderleistungen, die vor diesem Datum erbracht wurden (allocation pour jeune enfant – Kleinkindbeihilfe, allocation d’adoption – Adoptionsgeld, aide à la famille pour l’emploi d’une assistante maternelle – Beihilfe zur Beschäftigung einer staatlich anerkannten Tagesmutter, allocation de garde d’enfant à domicile – Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung, allocation parentale d’éducation – Erziehungsgeld).

  • Falls Ihre Kinder vor dem 1. Januar 2004 geboren sind, können Sie nach wie vor die früheren Leistungen beziehen.
  • Wurde Ihr Kind nach dem 1. Januar 2004 geboren oder adoptiert, erhalten Sie eine Einmalleistung, die Kleinkinderzulage (Prestation d’Accueil du Jeune Enfant), die folgendes beinhaltet:

a) Ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption Ihres Kindes – nicht exportierbar :

Sie können diese Leistungen als in Deutschland wohnende/r Grenzgänger/-in nicht beanspruchen, weil Ihre Familie nicht im Beschäftigungsstaat wohnt.

b) Eine Grundbeihilfe (allocation de base) – exportierbar :

Wenn Sie ein Kind von weniger als 3 Jahren versorgen, das nach dem 1. Januar 2004 geboren wurde, oder wenn Sie seit dem 1. Januar 2004 ein Kind adoptiert haben, können Sie eine Beihilfe in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen sind:
  • dass Ihr Kind sich 3 ärztlichen Pflichtuntersuchungen unterzieht (die Erste in den ersten acht Tagen, die Zweite im neunten oder zehnten Monat und die Dritte nach vierundzwanzig oder fünfundzwanzig Monaten)
  • und dass Ihr Familieneinkommen unter einer festgelegten Höchstgrenze liegt.
FamiliensituationAnzahl der Kinder Höchstsätze für den PAJE vollen SatzHöchstsätze für den PAJE Teilsatz
Familie mit nur einem Einkommen1 Kind27 219€32 520 €
2 Kinder 32 663€39 024€
3 Kinder39 195€46 829€
Pro weiteres Kind +6532 pro Jahr €+ 7805€ pro Jahr
Alleinerziehende oder mit 2 Einkommen1 Kinder35 971€42 978€
2 Kinder41 415€49 482€
3 Kinder47 947€57 287€
Pro weiteres Kind + 6532 € pro Jahr+ 7805€ pro Jahr

Vorgehen:
Geburt

Folgende nachweise müssen in die CAF gesendet werden:

  • Eine Fotokopie des Familienbuches (Livret de famille) oder eine Kopie des Auszugs der Geburtsurkunde ,
  • die Gesundheitsbescheinigung des Kindes.

Ein Formular kann auf die Website  www.caf.fr unter “Particuliers” und dann „Formulaires“  heruntergeladen werden.

Adoption

Die PAJE wird automatisch bezahlt, wenn Sie die Adoptionsprämie erhalten haben.

Höhe der PAJE (seit 2019) :

Anzahl der Kinder

Paar mit zwei Einkommen oder isolierte Eltern

Paar mit einem Einkommen

Kinder, die bis zum 31.03.2018 geboren sind

Kinder, die ab dem 01.04.2018 geboren sind

Kinder, die bis zum 31.03.2018 geboren sind

Kinder, die ab dem 01.04.2018 geboren sind

Einkommen

Betrag

Einkommen

Betrag

Einkommen

Betrag

Einkommen

Betrag

1 Kind

weniger als 38.606 €

184,62€

weniger als 35 971 €

175,01€

weniger als

30.388 €

184,62€

weniger als 27 219 €

175,01 €

Von 38.606 € bis 46.123 €

92,31€

Von 35.971 € bis 42 978€

87,51 €

Von 30.388 € bis 36.304 €

92,61€

Von 27 219 € bis 32 520 €

87,51€

2 Kinder

weniger als 44.086 €

186,62€

weniger als 41 415€

175,01 €

weniger als

35.868 €

184,62€

weniger als 

32 663€

175,01 €

Von 44.086 € bis 52.670 €

92,31€

Von 41 415 € bis 49 482€

87,51€

Von 35.868 € bis 42.851 €

92,61€

Von 32 663€ bis 39 024€

87,51€

3 Kinder

Weniger als 49.566 €

186,82€

weniger als 

47 947€

175,01€

weniger als 

41.348 €

184,62€

weniger als 

39 195 €

175,01 €

Von 49.566 € bis 59.216 €

92,31€

Von 47 947€ bis 57 287€

87,51€

Von 41.438 € bis 49.397 €

92,61€

Von 39 195 € bis 46 829€

87,51€

c) Eine Zusatzleistung bei Unterbrechung der Berufstätigkeit «complément de libre choix d’activité»   (Clca) exportierbare Leistung :

Diese Zusatzleistung wird nur für die vor dem 01/01/2015 geborenen oder adoptierten Kinder bezahlt.

Wenn Sie für mindestens ein Kind unter 3 Jahren zu sorgen haben, das nach dem 1. Januar 2004 geboren oder adoptiert wurde, und Sie oder Ihr Ehegatte Ihre Erwerbstätigkeit einstellen oder eine Teilzeitarbeit ausüben, können Sie Anspruch auf diese Ausgleichszulage haben, die einen Teil Ihrer Einkommenseinbusse kompensieren soll.

Allerdings ist diese Zusatzleistung von Ihrer Beitragszeit von 8 Quartalen bei der Rentenversicherung in den 2 bis 5 Jahren vor Ihrer Arbeitsunterbrechung oder Ihrem Umstieg in die Teilzeitarbeit abhängig. Für weitere Informationen können Sie sich an Ihre Familienkasse (CAF) wenden.

Die Höhe dieser Zusatzleistung hängt von Ihrer Arbeitszeit, von Ihrer Beschäftigtenkategorie und vom Bezug oder Nichtbezug der oben unter b) aufgeführten Grundbeihilfe ab.

Höhe der CLCA:
  • Für die nach dem 01.04.2014 geborenen oder adoptierten Kinder. Die Höhe der CLCA est dieselbe ob Sie die PAJE erhalten oder nicht :
SituationMonatlicher Betrag
Aufhörung aller Beschäftigung405,97€
Teilzeitbeschäftigung (50% maximum)262,45€
Teilzeitbeschäftigung (zwischen 50 und 80%)151,39€

Die Dauer der Zahlung dieser Zulage variiert je nachdem, ob Sie ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder versorgen.

Erforderliche Formalitäten für die Gewährung dieser Zusatzleistung:

Sie müssen das Formular „Demande de PA JE complément de libre choix d’activité“ (Antrag auf die PA JE-Zusatzleistung bei Unterbrechung der Berufstätigkeit) ausfüllen, das die Familienkasse Ihnen zur Verfügung stellen kann.

Eltern mit drei Kindern deren letztes nach dem 1. Juli 2006 und vor 2015 geboren oder adoptiert wurde haben die Wahl sich für das «Complément optionnel de libre choix d’activité» (Colca) zu entscheiden. Diese Leistung ist kürzer als der «Complément de libre choix d’activité» (12 Monate maximal), hat aber eine höhere Vergütung.

Monatlicher Betrag des Clca ist in Höhe von 663,58 € wenn Sie PAJE Beihilfe beziehen.

Achtung: Wenn Ihr Kind im 2015 oder 2016 geboren ist, können Sie geteilte Erziehungsleistung nachfragen (Prestation partagée d’éducation de l’enfant).

Die PreParE (für die ab 1. Januar 2015 geborenen Kinder): diese neue Familienbeihilfe genauso wie die CLCA oder COLCA wird im Falle einer Total- oder  Teilunterbrechung Ihrer Beschäftigung bezahlt damit um das Kind zu sorgen können. 

Ihr Betrag ist derselbe ob Sie einen Anspruch auf PAJE haben oder nicht.

Situation des ElternteilsMonatlicher Betrag
Totale Unterbrechung der Beschäftigung         405,97€
Teilzeitbeschäftigung (50% maximum) 262,45€
Teilzeitbeschäftigung (compris entre 50% et 80%)         151,39€
Höherer Satz der PreParE

Die PreParE kann erhöht werden, wenn Sie mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder haben und aufhören zu arbeiten. In diesem Fall beträgt sie 663,58 € pro Monat.

Die Wahl zwischen den normalen und erhöhenden PreParE ist endgültig. Es ist möglich, gleichzeitig zweie PreParE  innerhalb von ein Paar zu kombinieren, aber die Gesamtmenge beider Leistungen kann nicht € 405,97 überschreiten. Es ist daher nicht möglich, beide Leistungen in voller Höhe oder eine volle- und eine Teilleistung gleichzeitig zu erhalten.

Die Dauer der Zahlung der Leistung ist von der familiären Situation abhängig.

Kinderzahl

Ehepaar

Alleinerziehender Elternteil

1 Kind

Während 6 Monate für jeden Elternteil bis zum 1. Geburtstag des Kindes

Bis zum 1. Geburtstag des Kindes

2 Kinder

Während 24 Monate für jeden Elternteil bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Die Eltern können die Leistung teilen

Z.B. kann die Mutter die Leistung während 2 Jahre und der Vater während eines Jahres bis zum 3. Geburtstag des Kindes

Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes

3 und mehr Kinder

Normale PreParE

Während 24 Monate für jeden Elternteil bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Die Eltern können die Leistung teilen

Z.B. kann die Mutter die Leistung während 2 Jahre und der Vater während eines Jahres bis zum 3. Geburtstag des Kindes

Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes

Höherer Satz

Während 8 Monate für jeden Elternteil bis zum 1. Geburtstag des jüngsten Kindes

Bis zum 1. Geburtstag des jüngsten Kindes

Bei Drillingen oder mehreren Geburten ist die Zahlungsfrist 48 Monate für jeden Elternteil bis zum 6. Geburtstag von Kindern.

Wenn die Sorge der Kinder von einem Elternteil untergenommen wird, wird die Leistung bis zum 6. Geburtstag der Kinder bezahlt.

d) Der Zuschlag für die freie Wahl der Kinderbetreuung

Der Zuschlag für die freie Wahl der Kinderbetreuung bietet den beschäftigten Eltern eine Möglichkeit ihr Kind unter 6 Jahren von einem anerkannten Kinderbetreuer zu halten: von einem privaten Kinderbetreuer, einem Verein oder einer Mikrokinderkrippe.

Diese Beihilfe kann problemlos ausgeführt werden, wenn das Kind unter gesetzlich definierten Betreuung in Frankreich bleibt. Allerdings können die Schwierigkeiten entstehen, wenn das Kind in Deutschland betreuet wird.

Die Höhe des Zuschlages variiert je nach Ressourcen und der gewählten Betreuungsform.

Für weitere Informationen bitten wir Sie, sich an die CAF zu wenden.

Sie können einen Anspruch auf Familienbeihilfen haben wenn Sie Unterhaltsberechtigte Kinder haben

Diese Beihilfen setzen sich aus dem Kindergeld, der Familienzulage und dem Unterhaltsgeld zusammen (complément familial et de l’allocation de soutien familial).

Kindergeld

a) Das Kindergeld (allocations familiales) ist exportierbar :

Sie können Kindergeld beziehen, wenn Sie mindestens für 2 unterhaltsberechtigte Kinder unter 20 Jahren sorgen, und dies abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.

Ihre Situation

Kindergeld

Zuschlag für mehr als 14 Jährige Kinder

Kinderzahl

Einkommen

2 Kinder

≤  oder = 70 074 €

134,46€

+ 67,23€ wenn das zweite Kind mehr als 14 Jahre alt ist

> 67 408 € oder = ≤ 93 399 €

67,23€

+ 33,62€ wenn das zweite Kind mehr als 14 Jahre alt ist

>93 399 €

33,67€

+16,81 € wenn das zweite Kind mehr als 14 Jahre alt ist

3 Kinder

 ≤ oder = 75 913 €

306,72€

+ 67,23€ per Kind das mehr als 14 Jahre alt ist

>75 913 € und oder = ≤ 99 238 €

153,36 €

+ 33,62€ per Kind das mehr als 14 Jahre alt ist

> 99 238 €

76,69 €

+16,81 € per Kind das mehr als 14 Jahre alt ist

4 Kinder

≤ oder = 81 752 €

478,99€

+ 67,23€ per Kind das mehr als 14 Jahre alt ist

>81 752 € oder = ≤ 105 077 €

239,5 €

+ 33,62 € per Kind das mehr als 14 Jahre alt ist

>105 077€

119,76 €

+16,81 € per Kind das mehr als 14 Jahre alt ist

Gut zu wissen: es gibt die Möglichkeit, eine Ergänzung rückläufig aufzuladen, wenn Ihre Ressourcen die Höchstgrenzen 1 und 2 überschreiten. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre CAF an.

Wenn ein Kind das Alter von 20 Jahren erreicht hat, hört er als abhängiges Kind gezählt werden. In diesem Fall wird eine vorübergehende Leistung gezahlt werden, wenn die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Kind von 20 Jahren lebt immer unter dem Dach des Begünstigten
  2. Sein eigenes Arbeitseinkommen überschreitet € 893,25 nicht
  3. Der Monat vor seinem 20. Geburtstag, wurden die Familienzulagen für mindestens 3 Kinder bezahlt.

In diesem Fall wird die vorrübergehende Leistung bis zum vorhergehenden Monat seines 21. Geburtstages bezahlt:

EinkommenMontant de la majoration
Höchstgrenze 1*85,02€
Höchstgrenze 2 *42,51€
Höchstgrenze 3*21,26€

*siehe die Tabelle in Bezug auf der Höhe der Familienbeihilfen was den Begriff der Höchstgrenzen und Bedingungen der entsprechenden Ressourcen geht.

Erforderliche Formalitäten für die Gewährung des Kindergeldes:

Sie müssen keine Formalitäten erledigen, das Kindergeld wird Ihnen direkt überwiesen.

b) Die Familienzulage (complément familial) – exportierbar :

Sie haben Anspruch auf diese Zulage, wenn Sie mindestens 3 unterhaltsberechtigte Kinder, die über drei Jahre und unter 21 Jahre alt sind, versorgen und wenn Ihr Einkommen unter der festgelegten Höchstgrenze liegt.

Anzahl der vorhandenen
ODER kïnftigen
Kinder
Einkommensbemessungsgrenze
Haushalt mit einem einzigen EinkommenAlleinerziehende oder Haushalt mit
zwei Einkommen
Sie haben 3 Kinder über 3 Jahre19 603 €23 979 €
Sie haben 4 Kinder über drei Jahre22 870 €27 246 €
Für jedes weitere Kind3267 €3 267 €
Je nach Höhe Ihrer Mittel beläuft sich dieser Betrag auf 175,01 €oder 262,53 €monatlich (vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 geltende Beträge).

Wenn Ihre Einkünfte die Einkommensbemessungsgrenze leicht überschreiten, wird Ihnen eine Differenzzulage gezahlt.

Erforderliche Formalitäten für den Bezug dieser Zulage:

Sie müssen keine Formalitäten erledigen, um die Familienzulage zu erhalten. Sie müssen lediglich alljährlich Ihr Einkommen bei der Familienkasse angeben, damit Ihnen diese Zulage automatisch ausgezahlt wird.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.

c) Die Beihilfe von Familienunterstützung (teilweise exportierbar)

Die Familienunterstützung wird unter der Bedingung gezahlt, ein Kind ohne Hilfe eines oder beider Elternteile zu erziehen. Es handelt sich vor allem um die Waisen und die Kinder, deren Eltern getrennt sind und deren Unterhalt von einem Elternteil nicht gezahlt wird.

In einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geurteilt worden, dass die Vorauszahlungen für Unterhaltskosten exportfähige Leistungen sind. (Cir. CNAF vom 2. November 2005).

Betrag seit dem 1. April 2022:
  • € 118,20 / Monat / Kind, wenn es keine Hilfe von einem Elternteil bekommt
  • € 157,57 / Monat / Kind, wenn es keine Hilfe von einem Elternteil bekommt

Beihilfen für die Erziehung Ihrer Kinder

Diese Beihilfen setzen sich aus der Beihilfe zum Schuljahresbeginn und aus dem Erziehungsgeld für behinderte Kinder zusammen.

a) Die Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire)

Sie haben Anspruch auf eine Beihilfe für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren, für das Sie unterhaltspflichtig sind, sofern das Kind zur Schule geht, studiert oder in der Ausbildung ist und sein Einkommen 893,25 € netto im Monat nicht überschreitet.

Für das Schuljahr 2016-2017 erhalten die Eltern dieser Beihilfe nur für Kinder die zwischen dem 16. September 1998 und einschließlich dem 31. Januar 2010 geboren sind.

Ihr Einkommen darf nicht über einer bestimmten Grenze liegen:
Anzahl Kinder im
Schulalter
(6 bis 18 Jahre)
Einkommensbemessungsgrenze
Für 1 Kind25 370 €
Für 2 Kinder31 225 €
Für 3 Kinder37 080 €
Für jedes weiter Kind42 935 €

Die Höhe der Beihilfe zum Schuljahresbeginn ist dieselbe für jedes Kind und hängt von dem Alter des Kindes ab: Für den Schuljahresbeginn 2016 – 2017 beträgt diese Beihilfe 376,98€ für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren, 397,78 € für ein Kind zwischen 11 und 14 Jahren und 411,56€ für ein Kind zwischen 15 und 18 Jahren.

Erforderliche Formalitäten für den Bezug dieser Beihilfe:

Wenn Sie bereits Leistungsempfänger(in) sind, müssen Sie keine zusätzlichen Formalitäten erledigen, Sie müssen lediglich alljährlich Ihr Einkommen bei der Familienkasse angeben.
Wenn Sie nicht Leistungsempfänger(in) sind, müssen Sie das Formular „Déclaration de situation“ (Angaben zum Personenstand) ausfüllen, das sie bei der Familienkasse anfordern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.

b) Erziehungsgeld für behinderte Kinder (allocation d’éducation de l’enfant handicapé – AEEH) :

Sie können diese Leistung in Anspruch nehmen, wenn Sie ein unterhaltbedürftiges behindertes Kind unter 20 Jahren versorgen.

Die monatliche Höhe des Erziehungsgeldes für behinderte Kinder beträgt 130,12 € ( gültig bis zum  31.03.2017):
  1. für ein Kind unter 20 Jahren, dessen dauernde Behinderung auf mindestens 80 % festgelegt ist,
  2. für ein Kind unter 20 Jahren mit einer dauerhaften Behinderung zwischen 50 % und 79 %, das in einer sonderpädagogischen Einrichtung untergebracht ist oder zu Hause von einem speziellen Betreuungs- oder Erziehungsdienst  betreut wird.

Eine besondere Erhöhung des Erziehungsgelds kann geleistet werden, wenn das Kinder Empfänger der AEEH-Hilfe ist und von einer Beihilfe der 2., 3., 4., 5. oder 6. Kategorie profitiert und von einem alleinerziehenden Elternteil umsorgt wird, der seine Berufstätigkeit aufgibt oder eine dritte Person beschäftigt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Familienkasse in Frankreich.

Erforderliche Formalitäten für den Bezug dieser Beihilfe:

Wenn Sie Leistungsempfänger(in) sind, müssen Sie eine  Akte mit von Ihnen auszufüllenden Formularen bei dem “Maison départementale des personnes handicapées” (Haus für behinderte Personen) Ihres Wohnortes anfordern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.

II-Deutsche Familienleistungen

Um Informationen über deutsche Familienleistungen zu erhalten, klicken Sie bitte hier, oder wenden Sie sich an Ihre Familienkasse.