Als Arbeitnehmer in Frankreich sind Sie zwingend Mitglied in der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden. 

Die Arbeitsunfall-/Berufskrankheitsversicherung setzt sich zusammen aus:
  • Sachleistungen, die insbesondere medizinische, chirurgische und pharmazeutische Behandlungen, Prothesen, Krankenhaus- und Transportkosten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und Rehamaßnahmen des/der Geschädigten betreffen. Die Tatsache, ob eine Unterbrechung der Arbeit vorliegt oder nicht, ist hier nicht von Bedeutung.
  • Geldleistungen, d.h. Lohn- oder Rentenausgleichsleistungen, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Berufskrankheit oder -unfall gezahlt werden.

Diese Leistungen werden Ihnen von der CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie), bei der sie versichert sind, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen in Frankreich gezahlt.

Welche Rechte haben die Hinterbliebenen im Todesfall des/der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit?

Im Todesfall des/der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden die Bestattungskosten bis zu einer gewissen Höhe erstattet (1/24stel der jährlich festgesetzten Obergrenze der Veranlagung der Sozialversicherungsbeiträgen).

Unter gewissen Umständen können folgende Personen Anspruch auf eine Rente haben:
  • der/die nichtgeschiedene Ehepartner/-in des Verstorbenen,
  • der/die Lebensgefährte/-in oder der/die Partnerin, die durch eine zivilrechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaft (PACS) gebunden sind,
  • der/die geschiedene Partner/-in, wenn er/sie Unterhaltszahlungen erhalten hat,
  • der/die getrennte Partner/-in, wenn er/sie Unterhaltszahlungen erhalten hat,
  • die Kinder des/der Verstorbenen bis zur Vollendung Ihres 20. Lebensjahres.

Der Gesamtbetrag der überwiesenen Renten darf 85% des Jahresgrundgehalts des/der verstorbenen Versicherten nicht überschreiten.