Als Arbeitnehmer in Frankreich sind Sie zwingend Mitglied in der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden. 

Die Arbeitsunfall-/Berufskrankheitsversicherung setzt sich zusammen aus:
  • Sachleistungen, die insbesondere medizinische, chirurgische und pharmazeutische Behandlungen, Prothesen, Krankenhaus- und Transportkosten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und Rehamaßnahmen des/der Geschädigten betreffen. Die Tatsache, ob eine Unterbrechung der Arbeit vorliegt oder nicht, ist hier nicht von Bedeutung.
  • Geldleistungen, d.h. Lohn- oder Rentenausgleichsleistungen, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Berufskrankheit oder -unfall gezahlt werden.

Diese Leistungen werden Ihnen von der CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie), bei der sie versichert sind, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen in Frankreich gezahlt.

Welche Leistungen bietet die Unfallversicherung?

Im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

Hinsichtlich Sachleistungen:

Die kostenlose medizinische Behandlung erfolgt automatisch und ist pauschal festgesetzt

Die französische Sozialversicherung übernimmt 100% der Kosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht worden sind, im Rahmen der vertraglichen Tarife. Die Überschreitung des Tarifs darüber hinaus wird von Ihnen getragen. Das Drittzahlersystem (système du tiers-payant) verhindert Ihre Vorstreckung der Kosten; die Krankenkasse überweist die Höhe der Leistungen direkt an den Arzt (im Rahmen der vertraglichen Tarife).

Hinsichtlich Geldleistungen:

Es gibt keine Karenzzeit

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie unfähig sind zu arbeiten, was einen Einkommensverlust beinhaltet, können Sie Tagesgeld in Anspruch nehmen. Dies steht Ihnen zu ab dem Tag, der der Arbeitsaufgabe folgt und bis zum Tag Ihrer vollständigen Genesung bzw. bis zum Tag, an dem Ihr Gesundheitszustand sich stabilisiert hat (Stabilisierung der Wunde) oder bis zum Todestag des/der Versicherten.

Das gilt auch im Falle eines Rückfalls.

Das Datum der Heilung oder der Stabilisierung wird durch die Einsendung des von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellten Attestes bestimmt, in welchem die definitiven Folgen Ihrer Berufskrankheit oder Ihres Arbeitsunfalls dargestellt werden.

Die Höhe des Tagesgeldes entspricht :
  • 50% des Grundtageslohns für die ersten 28 Tage (bis zu einem Maximum von 202,78 € / Tag ab 2019.01.01) 
  • dann auf 80% ab 29. Tag (innerhalb der Grenze von 270,38 € / Tag ab 2019.01.01)

Im Falle einer Unfähigkeit die länger als 3 Monate dauert, kann das Tagegeld bei der allgemeinen Lohnerhöhung revidiert werden.

Im Falle von andauernder Arbeitsunfähigkeit 

Ihre Arbeitsunfähigkeit ist dann andauernd, wenn sie keine weiteren Behandlungen benötigen, außer denen, die eine Verschlimmerung Ihres Zustands verhindern sollen.

Hinsichtlich Sachleistungen:

Die kostenlose medizinische Behandlung erfolgt automatisch und ist pauschal festgesetzt

Die französische Sozialversicherung übernimmt 100% der Kosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht worden sind, im Rahmen der vertraglichen Tarife. Die Überschreitung des Tarifs darüber hinaus wird von Ihnen getragen. Das Drittzahlersystem (système du tiers-payant) verhindert Ihre Vorstreckung der Kosten; die Krankenkasse überweist die Höhe der Leistungen direkt an den Arzt (im Rahmen der vertraglichen Tarife).

Hinsichtlich Geldleistungen:

Es gibt keine Karenzzeit
  1. Wenn Ihre andauernde Arbeitsunfähigkeit weniger als 10% beträgt, haben Sie Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, deren Höhe von der Höhe Ihrer Arbeitsunfähigkeit abhängt. Diese Entschädigung ist von gesetzlichen Sozialabgaben wie der CSG oder der CRDS befreit und wird nicht versteuert.

Um die Höhe Ihrer Entschädigung zu erfahren, klicken Sie hier.

  • Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit 10% oder mehr beträgt, haben Sie Anspruch auf eine Rente, deren Höhe auf Grundlage des Gehalts Ihrer letzten 12 Arbeitsmonate und des Prozentsatzes Ihrer Arbeitsunfähigkeit berechnet wird.

Ihr Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz wird für die Berechnung Ihrer Rente durch 2 geteilt, wenn es sich um einen Prozentsatz von 10% bis 50% handelt, und wird mit 1,5 multipliziert für einen Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz von mehr als 50%. Beispiel für eine Arbeitsunfähigkeit von 75%: (50%/2)+(25%*1,5)=62.5%.

Die Höhe Ihres jährlichen Gesamtgehalts ist für die Berechnung Ihrer Rente folgenden Grenzwerten unterlegen:

Wenn Ihr Gehalt unter 37.151,14 € (in 2019) liegt, wird dieses komplett übernommen.

Wenn Ihr Gehalt über 37.151,14 € liegt, wird der Teil des Gehalts zwischen 37.151,14 € und 148.604,56 € zu einem Drittel übernommen.

Beispiel für ein Jahresgehalt von 50.000€:

37.151,14 + (50.000 – 37.151,14 / 3) = 41.434,09 € 

Die Höhe Ihrer Jahresrente entspricht der Höhe Ihres berücksichtigten Lohns multipliziert mit dem für die Berechnung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz.

Beispiel : bei einem Jahresgehalt von 50.000€ und einem Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz von 75% (vgl. vorheriges Beispiel) :

41.434,09 * 62.5% = 25.896,31 € 

Die CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie) bestimmt Ihren Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz. Sie wird Ihnen ihre Entscheidung per Einschreiben mit Rückantwort zusenden; Sie haben dann 2 Monate um dieser Entscheidung vor dem Sozialgericht für Arbeitsunfähigkeit zu widersprechen.