Als Arbeitnehmer in Frankreich sind Sie zwingend Mitglied in der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden. 

Die Arbeitsunfall-/Berufskrankheitsversicherung setzt sich zusammen aus:
  • Sachleistungen, die insbesondere medizinische, chirurgische und pharmazeutische Behandlungen, Prothesen, Krankenhaus- und Transportkosten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und Rehamaßnahmen des/der Geschädigten betreffen. Die Tatsache, ob eine Unterbrechung der Arbeit vorliegt oder nicht, ist hier nicht von Bedeutung.
  • Geldleistungen, d.h. Lohn- oder Rentenausgleichsleistungen, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Berufskrankheit oder -unfall gezahlt werden.

Diese Leistungen werden Ihnen von der CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie), bei der sie versichert sind, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen in Frankreich gezahlt.

Welche Formalitäten müssen erfüllt sein, um Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen?

Damit Sie sich in Frankreich behandelt lassen können

Formalitäten bei Arbeitsunfällen: 

Sie müssen Ihren Arbeitgeber oder seinen Vertreter mündlich oder durch ein Einschreiben mit Rückantwort innerhalb der 24 Stunden, die dem Unfall folgen, informieren. Wenn Sie Leiharbeiter sind, müssen Sie innerhalb von 24 Stunden entweder Ihren Arbeitgeber oder das Unternehmen, in dem Sie gerade arbeiten, informieren.

Der Arbeitgeber ist es, der Ihren Arbeitsunfall der CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie), bei der Sie versichert sind, innerhalb von 48 Stunden ab dem Tag meldet, an dem er von Ihrem Arbeitsunfall Kenntnis genommen hat. Er muss Ihnen unbedingt ein Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsformular aushändigen, damit Sie sich die komplette Dauer der auf den Berufsunfall folgenden Behandlungen erstatten lassen können.

Formalitäten im Falle von Berufskrankheit:

Im Falle einer Berufskrankheit müssen sie zusätzlich die CPAM, bei der Sie versichert sind von Ihrer Arbeitseinstellung in Kenntnis setzen. Dies muss innerhalb der 15 Tage, die der Unterbrechung der Arbeit folgen, mit Hilfe des Formulars S6100 (siehe Link) geschehen.

http://www.ameli.fr/fileadmin/user_upload/formulaires/S6100.pdf  

Für die Berufskrankheiten, die kürzlich aufgetreten sind, d.h. nach der Feststellung in dem Formular, besitzen Sie eine Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem die neue Liste gültig geworden ist, um Ihre Ortskrankenkasse (CPAM) zu informieren.

Merke: Der Zeitraum, um eine Berufskrankheit zu melden, beträgt zwei Jahre ab dem Datum, ab dem Sie Kenntnis von dem möglichen Zusammenhang zwischen Ihrer Krankheit und Ihrer beruflichen Tätigkeit genommen haben oder ab dem Beginn Ihrer Tätigkeitsaufgabe.

Der französische Arzt oder der Betriebsarzt, den Sie zu Rate ziehen, muss ein Attest ausstellen, in welchem präzise Ihr Gesundheitszustand, das Wesen der Krankheit, die Symptome und die leistungsbezogenen Folgen beschrieben sein müssen. Das genannte Attest hat 3 Teile: Teil 1 und 2 müssen mit der Berufsunfähigkeitserklärung der CPAM Ihres Arbeitsortes übermittelt werden, Sie behalten Teil 3.

Die CPAM übermittelt Ihnen das notwendige Formular E123 /Vordruck DA1 (seit Eintreten der Verordnung 883/2004), damit Sie sich in Deutschland versorgen lassen können.

Damit Sie sich in Deutschland versorgen lassen können

Damit Sie in Deutschland Sachleistungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie das Formular E123/ Vordruck DA1 an die Krankenkasse Ihrer Wahl übermitteln.

Dieses Formular ermöglicht es dem Arbeitnehmer, der Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geworden ist, im Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat Sachleistungen der Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen.

Sie erhalten Sachleistungen (Pflegekosten), die von der zuständigen deutschen Einrichtung Ihres Wohnsitzes an das französische CPAM Konto auf Grundlage deutscher Gesetzgebung überwiesen werden. Sie werden dabei behandelt, als wären Sie aufgrund der deutschen Rechtslage versichert.