Wenn Sie in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten und außerdem den steuerrechtlichen Status eines Grenzgängers haben, zahlen Sie Ihre Einkommensteuer in Deutschland.
Steuererklärung in Deutschland
Da Ihr Arbeitgeber nicht in Deutschland etabliert ist, unterliegen Sie nicht der Quellensteuer. Sie müssen eine Steuererklärung in Deutschland ausstellen.
Die Formulare sind bei den örtlichen Finanzämtern erhältlich und können auch von der Internetseite der Finanzverwaltung herunter geladen werden:
www.formulare-bfinv.de
Beantragung einer Freistellungsbescheinigung in Frankreich
Sie müssen jedes Jahr die Steuererklärung 2042 sowie das Formular Nr. 2041-E beim Finanzamt für Nichtansässige einreichen, und zwar bis zum 19. Mai 2026 bei einer Steuererklärung in Papierform oder bis zum 21. Mai 2026 bei einer Online-Steuererklärung.
Für weitere Informationen können sie die EURES-Berater und die zuständigen Steuerbehörden kontaktieren.
Wenn Sie in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten, aber nicht den steuerrechtlichen Status eines Grenzgängers haben, zahlen Sie Ihre Einkommensteuer in Frankreich.
Formalitäten bei der französischen Steuerbehörde
Sie müssen jedes Jahr zum ersten Mai die Lohnsteuererklärung 2042 bei der Steuerbehörde für Devisenausländer abgeben:
Centre des impôts des non-résidents TSA 10010
10, rue du centre
F-93465 Noisy le Grand Cedex
Tél.: +33 (0) 1 72 95 20 42
Email : sip.nonresidents@dgfip.finances.gouv.fr
Auf diesem Formular müssen Sie insbesondere den Betrag der mit einem Steuersatz von 20 % versteuerten Löhne angeben. Es gibt drei Besteuerungssätze (0%, 12%, 20%).
| Einkünfte 2025 Anwendbare Steuersätze | Grenzen der Tarifstufen je nach Zeitraum, auf den sich die Zahlungen beziehen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Jahr (in Euro) | Quartal (in Euro) | Monat (in Euro) | Woche (in Euro) | Tag oder Bruchteil eines Tages (in Euro) | |
| 0 % unterhalb von | Kleiner oder gleich 17.122 | Kleiner oder gleich 4.281 | Kleiner oder gleich 1.427 | Kleiner oder gleich 329 | Kleiner oder gleich 55 |
| 12 % von … bis | Über 17.122 und kleiner oder gleich 49.667 | Über 4.281 und kleiner oder gleich 12.417 | Über 1.427 und kleiner oder gleich 4.139 | Über 329 und kleiner oder gleich 955 | Über 55 und kleiner oder gleich 159 |
| 20 % oberhalb von | Über 49.667 | Über 12.417 | Über 4.139 | Über 955 | Über 159 |
Der Arbeitgeber muss am 15. jeden Monats den Vordruck 2494 zur Quellensteuer in zwei Exemplaren ausfüllen und bei der Abteilung „Recette Principale des impôts“ mit der Abrechnung des einbehaltenen Steuerabzugs abgeben.
Formalitäten beim deutschen Finanzamt
Für die Befreiung von der deutschen Steuer gibt es kein gesondertes Formular.
Informieren Sie das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt, dass Sie nicht (mehr) den steuerrechtlichen Grenzgänger-Status haben.
Auch wenn Ihr Einkommen in Frankreich besteuert wird, kann es sein, dass Sie auch in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen, weil weitere Einkünfte vorliegen (z.B. Einkünfte des Partners/der Partnerin, Mieteinnahmen etc.).
Für weitere Informationen können Sie Kontakt mit den EURES-Beratern oder die zuständigen Steuerbehörden kontaktieren.