Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Frankreich von 1959 und dessen Zusatzabkommen entscheiden, ob der Grenzgänger die Bedingungen für einen Grenzgängerstatus nach steuerrechtlichen Kriterien erfüllt und welche Konsequenzen mit dem Status, ein Grenzgänger oder eben kein Grenzgänger zu sein, einhergehen.

Die Besteuerung in Deutschland

Die besteuerten Arbeitnehmer/-innen in Deutschland sind in 6 Steuerklassen aufgeteilt:
  • Klasse I: Arbeitnehmer/-innen, die ledig, verwitwet oder geschieden sind und nicht zu Klasse 2 oder 3 gehören.  Nichtansässige Arbeitnehmer/-innen;
  • Klasse II:Arbeitnehmer/-innen, die ledig, verwitwet oder geschieden sind und mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben;
  • Klasse III: Verheiratete Arbeitnehmer/-innen, wenn ein Teil der Eheleute Arbeitnehmer/-in ist oder wenn ein Teil der Eheleute der Klasse 5 angehört. Die verheirateten steuerpflichtigen Arbeitnehmer haben die Wahl, entweder beide der Klasse 4  oder jeweils einer der Klasse 3 und der andere der Klasse 5 anzugehören. Des Weiteren gehören verwitwete Arbeitnehmer/-innen der Klasse 3 während des Jahres an, das dem Tod des Ehepartners folgt.
  • Klasse IV: Verheiratete Arbeitnehmer/-innen, wenn beide Ehepartner Arbeitnehmer sind und sich nicht für die Klassen 3 und 5 entschieden haben.
  • Klasse V: Verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner Arbeitnehmer sind und einer von beiden sich für Klasse 3 entschieden hat.
  • Klasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig mehrere Gehälter von unterschiedlichen Arbeitgebern erhalten, um die fällige Quellensteuer für das zweite und alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse zu bestimmen. 
Die besteuerbare Basis setzt sich aus der Gesamtheit der Einkommen einer unselbstständigen Berufstätigkeit zusammen:
  1. Gehälter und Vergütung,
  2. Abfindungszahlungen, auch im Falle der Beendigung durch den Arbeitgeber
  3. Prämien und Gehaltszulagen (für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit),
  4. Pensionen und pensionsähnliche Leistungen,
  5. Kostenerstattungen sind bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuer befreit.

Freibeträge und Abzugsfähige Aufwendungen

Sonderaufwendungen:
  1. Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Altersvorsorge, Nichtbetriebsunfallversicherung, Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung) bis zu den gesetzlichen Maximalbeträgen und Versicherungsprämien,
  2. Spenden für gemeinnützige Zwecke (5 % des Betrags),
  3. Kirchensteuer,
  4. Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen Ehegatten,
  5. Aufwendungen für die Berufsausbildung (begrenzt),
  6. Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse.
Außergewöhnliche Belastungen:

Sie werden im Gesetz nicht aufgezählt. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt auf Antrag und gegen Vorlage der Belege. Diese Aufwendungen können die Berufsausbildung eines Kindes betreffen, die Unterbringung des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in einem Heim, die Aufwendungen für außergewöhnliche Ereignisse, wie Scheidung, Krankheit, Beerdigung usw.

Werbungskosten:

Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf Abzug der Werbungskosten, wie beispielsweise Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Kilometer-Pauschale oder Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), für Verpflegungsmehraufwand, Beiträge an Berufsverbände, für Arbeitskleidung, Fachliteratur etc. Der Abzug erfolgt entweder pauschal (1000 €) oder in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen.

Festsetzung der Steuerschuld :

Der Grenzgänger leitet den Lohnausweis mit der Einkommenssteuererklärung an das Finanzamt weiter (Formulare können auf der Seite des Bundesfinanzministeriums „www.formulare-bfinv.de“ oder auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern heruntergeladen werden). Es ist auch möglich, die Steuererklärung elektronisch via „www.elster.de“ an das Finanzamt zu übermitteln.

Ihre voraussichtliche Steuerschuld können Sie über den interaktiven Steuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen „www.abgabenrechner.de“ in Erfahrung bringen.

Ehegatten, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können sich nach deutschem Steuerrecht zwischen einer Einzelveranlagung und einer Zusammenveranlagung entscheiden.

Treffen die Ehegatten keine Entscheidung, findet eine Zusammenveranlagung statt.

Diese Regelung gilt auch für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, sofern er Staatsbürger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und sein Einkommen nahezu vollständig in Deutschland erzielt. In diesem Fall wird das zusammen veranlagte Einkommen durch zwei geteilt. Es gelten dann die Steuersätze für Ledige, und zur Ermittlung des fälligen Steuerbetrages wird das Ergebnis mit zwei multipliziert.

Im Gegensatz zum französischen System berücksichtigt diese Methode keine Kinder. Die unterhaltsberechtigten Kinder werden durch einen Steuerfreibetrag berücksichtigt. Jedoch kontrolliert die Behörde bei der Steuererklärung, ob der Freibetrag vorteilhafter als das Kindergeld ist.