Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis in Frankreich, weil Sie Staatsangehörige/r eines Landes des europäischen Wirtschaftsraums sind.

Für die Grenzgänger ist auch keine Aufenthaltsbescheinigung  erforderlich.

Für Ihren Arbeitsvertrag ist das französische Recht anwendbar.

Das französischen Recht unterscheidet zwei Formen von Arbeitnehmer/-innen:

  • nicht leitende Angestellte
  • leitende Angestellte

Leitende Angestellten genießen einen besonderen Status, insbesondere in was ihre Altersversorgung und ihre Arbeitszeit betrifft.

Sie besitzen einen unbefristeten Arbeitsvertag (CDI)

Form des Arbeitsvertrages

Ihr Arbeitsvertrag sollte grundsätzlich in Schriftform vorliegen und wird in zweifacher Ausfertigung unterschrieben, von denen eine Ihnen ausgehändigt wird.

Wird in der Tarifvereinbarung, die für Sie Anwendung findet, nicht ausdrücklich die Schriftform verlangt, kann Ihr Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden. In diesem Fall muss Ihnen Ihr Arbeitgeber binnen 2 Monaten ein unterschriebenes Exemplar mit den wesentlichen Bestandteilen Ihres Arbeitsvertrages übermitteln. Sie können verlangen, dass Ihr Arbeitsvertrag zusätzlich zur Ausarbeitung auf Französisch auch auf Deutsch übersetzt wird (Art. L1221-3 französisches Arbeitsgesetzbuch). Im Streitfall kann allein der Vertrag in deutscher Sprache gegen Sie verwendet werden.

Welche Angaben muss mein Arbeitsvertrag enthalten ? 

Ihr Arbeitsvertrag muss unbedingt folgende Angaben enthalten:
  • Name und Adresse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • den Tag, an dem der Arbeitsvertrag gilt
  • den Arbeitsort
  • die Art der Beschäftigung
  • das Arbeitsentgelt und den Zeitpunkt der Zahlung
  • die Dauer der normalen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
  • die Dauer des Jahresurlaubs
  • die Länge der Kündigungsfrist
  • die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • den geltenden Tarifvertrag

Die Probezeit 

In der Probezeit können Sie herausfinden, ob die Arbeit Ihnen zusagt. Dem Arbeitgeber ermöglicht sie, Ihre Eignung zu beurteilen. Eine Probezeit ist nur dann zulässig, wenn diese im Arbeitsvertrag oder im Einstellungsschreiben vereinbart worden ist (Art. L.1121-23 französisches Arbeitsgesetzbuch). Die Probezeit kann nicht vorausgesetzt werden, wenn diese nicht im Arbeitsvertrag oder im Einstellungsschreiben vereinbart worden ist.

Neuerdings ist die maximale Dauer der Probezeit gesetzlich festgelegt (Art. L1221-19 französisches Arbeitsgesetzbuch).

Dauer der Probezeit

Angestellte und Arbeiter

2 Monate

Techniker und Meister

3 Monate

Leitende Angestellte

4 Monate

Die Probezeit läuft ab dem Beginn der Ausführung des Arbeitsvertrags. Also, wenn Sie ihren Dienst vor der Unterzeichnung Ihres Arbeitsertrages beginnen, läuft Ihre Probezeit von diesem tatsächlichen Zeitpunkt Ihres Amtsantritts.

Verlängerung der Probezeit 

Die Probezeit kann nur einmal verlängert werden, sofern dies in der erweiterten Branchenvereinbarung vorgesehen und ausdrücklich im Einstellungsschreiben und im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die Branchenvereinbarung muss darüber hinaus die Bedingungen und die jeweilige Dauer der Verlängerung festlegen. Die Probezeit darf, einschließlich der Verlängerung,  folgende Zeiten nicht überschreiten:

Dauer der Probezeit einschließlich Verlängerung

Angestellte und Arbeiter

4 Monate

Techniker und Meister

6 Monate

Leitende Angestellte

8 Monate

Frühere Vereinbarungen 

Branchenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25 Juni 2008 geschlossen wurden und längere Laufzeiten vorsehen, behalten ihre Gültigkeit. Auf der anderen Seite verlieren Branchenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden und kürzere Laufzeiten vorsehen, nach dem 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit.

Während der Probezeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Mindestankündigungsfrist beenden.

Mindestankündigungsfrist des Arbeitgebers während der Probezeit:
  • 24 Stunden bei bis zu 8 Tagen Anwesenheit im Unternehmen
  • 48 Stunden bei einer Anwesenheit im Unternehmen zwischen 8 Tagen und 1 Monat
  • 2 Wochen nach 1 Monat Anwesenheit im Unternehmen
  • 1 Monat nach 3 Monaten Anwesenheit im Unternehmen
Mindestankündigungsfrist des Arbeitnehmers während der Probezeit:
  • 24 Stunden bei bis zu 8 Tagen  Anwesenheit im Unternehmen
  • 48 Stunden bei einer Anwesenheit im Unternehmen von 8 Tagen und mehr

Berechnung der Probezeit 

Eine Probezeit von einem Monat, die z.B am 10. Januar 2012 beginnt, endet damit am 9. Februar 2012 um Mitternacht (und nicht am 10. Februar um 24 Uhr).