Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis in Frankreich, weil Sie Staatsangehörige/r eines Landes des europäischen Wirtschaftsraums sind.

Für die Grenzgänger ist auch keine Aufenthaltsbescheinigung  erforderlich.

Für Ihren Arbeitsvertrag ist das französische Recht anwendbar.

Das französischen Recht unterscheidet zwei Formen von Arbeitnehmer/-innen:

  • nicht leitende Angestellte
  • leitende Angestellte

Leitende Angestellten genießen einen besonderen Status, insbesondere in was ihre Altersversorgung und ihre Arbeitszeit betrifft.

Das Arbeitentgelt

Die Höhe des Arbeitsentgelts wird zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bei der Aushandlung des Arbeitsvertrages frei festgelegt.

Allerdings darf das Arbeitsentgelt nicht:
  • unter dem gesetzlich geregelten Mindestlohn liegen (SMIC),
  • unter dem im Tarifvertrag oder dem in der für Sie geltenden Tarifvereinbarung vorgesehenen Höhe liegen,
  • unter der Höhe liegen, die ein französischer Arbeitnehmer in einer mit Ihnen identischen Lage beziehen würde.

Der gesetzlich geregelte Mindestlohn in Frankreich (SMIC)

Seit 1. Januar 2019 liegt der gesetzlich geregelten Mindestlohn in Frankreich monatlich bei 1.5211,22 € Brutto.

Ist in Ihrem Tarifvertrag ein Mindestlohn festgelegt, der über dem SMIC liegt, muss Ihr Arbeitgeber diesen Mindestlohn zahlen und darf kein Arbeitsentgelt unter der Höhe dieses vertraglich geregelten Mindestlohns zahlen.

Während der Aushandlung Ihres Arbeitsentgelts wird es, sofern es keine näheren Angaben gibt, um Ihr Bruttoarbeitsentgelt gehen, d.h. vor Abzug der Arbeitnehmersozialabgaben.

Die Arbeitnehmersozialabgaben belaufen sich im Durschnitt auf 24% des Bruttoentgelts.

Das Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus einem  Grundentgelt, zu dem gegebenfalls Sachleistungen (Verpflegung, Wohnung, PKW,usw.) oder Gratifikationen hinzukommen (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Leistungsprämien usw.).

Das Arbeitsentgelt kann in Form eines Gehaltsschecks,  als Überweisung oder auch in bar ausgezahlt werden, sofern es einen Betrag von 1.500 € nicht überschreitet.

Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Arbeitnehmer bei jeder Zahlung eine Lohnabrechnung auszuhändigen.